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§ 15 - Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)
§ 15 Rückgängigmachung von Änderungen des Registerinhalts
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die registerführende Stelle hat das von ihr geführte Kryptowertpapierregister so einzurichten, dass sie Änderungen des Registerinhalts rückgängig machen kann, wenn die Voraussetzungen des § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erfüllt sind.
(2) 1Die Rückgängigmachung einer Änderung des Registerinhalts gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere muss so erfolgen, dass der Inhalt der weisungslos erfolgten Änderung weiterhin feststellbar ist. 2Änderungen müssen zudem erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt sie vorgenommen wurden.
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Zitierungen von § 15 eWpRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 eWpRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
eWpRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 eWpRV Hinweise auf Bußgeldvorschriften des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... § 18 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 dieser Verordnung, können nach § 31 Absatz 2 Nummer 13 des Gesetzes über ...
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