Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 3 - Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)

V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882 (Nr. 39)
Geltung ab 29.10.2022; FNA: 4134-5-1 Schuldverschreibungen

Abschnitt 3 Weitere Vorschriften für registerführende Stellen von Kryptowertpapierregistern gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

§ 13 Dokumentationspflichten für die registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters



(1) Die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat in dem von ihr geführten Kryptowertpapierregister zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 genannten Gegenständen Folgendes in einer nachvollziehbaren, aussagefähigen und für einen sachkundigen Dritten leicht verständlichen Art und Weise zu dokumentieren:

1.
die Einzelheiten des Verfahrens und der Eintragung nach § 4 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,

2.
die Einzelheiten der Berichtigung des Registers bei fehlender Zustimmung oder Weisung gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,

3.
die Einzelheiten des Verfahrens für den Wechsel des Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und § 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere einschließlich der Einzelheiten des Datentransfers in ein anderes elektronisches Wertpapierregister,

4.
Kriterien für die Teilnahme am Register, die einen fairen und offenen Zugang ermöglichen sowie

5.
Art, Format und Inhalt des Registerauszugs nach § 19 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.

(2) § 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.


§ 14 Zurverfügungstellung des verwendeten Quellcodes und der Beschreibung des Aufzeichnungssystems



(1) 1Die registerführende Stelle stellt der Bundesanstalt auf ihr Verlangen unverzüglich den Quellcode des Aufzeichnungssystems (§ 4 Absatz 11 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere) einschließlich der Smart Contracts und die Beschreibung dieses Aufzeichnungssystems zur Verfügung. 2Für die zuständigen staatlichen Aufsichts-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden, die in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln, gilt § 10 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere entsprechend. 3Darüber hinaus sind die in Satz 1 genannten Informationen und Unterlagen auf Verlangen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik diesem oder, soweit nicht berechtigte Interessen der registerführenden Stelle entgegenstehen, einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Quellcode ist in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen.


§ 15 Rückgängigmachung von Änderungen des Registerinhalts



(1) Die registerführende Stelle hat das von ihr geführte Kryptowertpapierregister so einzurichten, dass sie Änderungen des Registerinhalts rückgängig machen kann, wenn die Voraussetzungen des § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erfüllt sind.

(2) 1Die Rückgängigmachung einer Änderung des Registerinhalts gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere muss so erfolgen, dass der Inhalt der weisungslos erfolgten Änderung weiterhin feststellbar ist. 2Änderungen müssen zudem erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt sie vorgenommen wurden.


§ 16 Anforderungen an kryptografische Verfahren und sonstige Methoden der Transformation von Daten; Überprüfung der Integrität der niedergelegten Emissionsbedingungen



(1) Die von der registerführenden Stelle eines Kryptowertpapierregisters vorgesehenen und eingesetzten kryptografischen Verfahren und sonstigen Methoden zur Transformation von Daten, um deren semantischen Inhalt zu verbergen und deren unbefugte Verwendung oder unbemerkte Veränderung zu verhindern, müssen dem Stand der Technik entsprechen und die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten über den gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht, sicherstellen.

(2) 1Die registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters hat jedermann die Möglichkeit zu eröffnen, die Integrität der gemäß § 4 Absatz 1 zur Niederlegung gespeicherten Informationen nachzuvollziehen. 2Im Falle einer Beschränkung des Zugangs zu den Emissionsbedingungen gemäß § 4 Absatz 5 genügt es, die Möglichkeit nach Satz 1 nur den Personen mit Zugang zu den Emissionsbedingungen zu gewähren.


§ 17 Liste der Kryptowertpapiere bei der Bundesanstalt



(1) Für die Führung der öffentlichen Liste nach § 20 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere übermittelt der Emittent der Bundesanstalt folgende Angaben:

1.
die Firma, die Anschrift und die Rechtsträgerkennung der registerführenden Stelle,

2.
die Firma, die Anschrift und die Rechtsträgerkennung des Emittenten,

3.
die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer des Kryptowertpapiers,

4.
das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers im Kryptowertpapierregister sowie

5.
das Datum und den wesentlichen Inhalt einer Änderung der Angaben nach § 20 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.

(2) 1Die Angaben sind der Bundesanstalt in elektronischer Form auf einem von ihr hierzu auf ihrer Internetseite bekanntgegebenen Weg zu übermitteln. 2Die Bundesanstalt kann für die Übermittlung auch die Nutzung ihrer Melde- und Veröffentlichungsplattform vorsehen. 3Ist durch die Bundesanstalt kein Weg zur Übermittlung in elektronischer Form bekanntgegeben oder macht eine technische Störung die elektronische Übermittlung unmöglich, so hat die Übermittlung schriftlich zu erfolgen. 4In gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen ist ein Nachweis über die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu übermitteln.

(3) 1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die der Bundesanstalt übermittelten Angaben nicht zutreffend sind, so kann die Bundesanstalt die Aufnahme der Angaben in die Liste der Kryptowertpapiere ablehnen oder bereits aufgenommene Angaben löschen. 2Die Bundesanstalt setzt die registerführende Stelle und den Emittenten von ihrer Ablehnung oder der Löschung bereits aufgenommener Angaben in Kenntnis und gibt der registerführenden Stelle und dem Emittenten Gelegenheit, die Angaben innerhalb einer angemessenen Frist und unter Einreichung geeigneter Nachweise zu korrigieren oder die Annahme unzutreffender Angaben zu widerlegen.


§ 18 Teilnahme an einem Kryptowertpapierregister; Beschwerde



(1) 1Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere legt für jedes von ihr betriebene Kryptowertpapierregister Teilnahmekriterien fest, die allen, die eine Teilnahme beabsichtigen, einen fairen und offenen Zugang ermöglichen. 2Diese Kriterien müssen transparent und objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein. 3Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als sie darauf abzielen, ein bestimmtes Risiko für die registerführende Stelle oder das Kryptowertpapierregister aus berechtigten Gründen zu kontrollieren. 4Die Teilnahmekriterien sind im Internet abrufbar zur Verfügung zu stellen.

(2) Anträge auf Teilnahme am Kryptowertpapierregister sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach ihrem Zugang zu beantworten.

(3) 1Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere darf einem potentiellen Teilnehmer, der die Teilnahmekriterien des Kryptowertpapierregisters erfüllt, den Zugang nur auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse und nur insoweit verweigern, als die Gründe, die gegen die Gewährung des Zugangs sprechen, nicht ausgeräumt werden können. 2Die Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs ist dem Antragsteller gegenüber schriftlich zu begründen.

(4) 1Wird der Zugang zur Teilnahme am Kryptowertpapierregister verweigert, hat der Antragsteller das Recht, bei der Bundesanstalt Beschwerde einzulegen. 2Kommt die Bundesanstalt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde gerechtfertigt ist, ordnet sie an, dass die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere dem Antragsteller Zugang zu gewähren hat.

(5) 1Eine registerführende Stelle muss ein objektives und transparentes Verfahren festlegen, das die Aussetzung der Teilnahme und den ordentlichen Austritt von solchen Teilnehmern regelt, die die Teilnahmekriterien gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllen. 2Dieses Verfahren ist zu dokumentieren und die Dokumentation im Internet abrufbar zur Verfügung zu stellen sowie der Bundesanstalt vorzulegen.


§ 19 Schnittstellen



(1) Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere beachtet bei der Kommunikation mit den Teilnehmern des von ihr geführten Kryptowertpapierregisters und für die elektronischen Schnittstellen des Kryptowertpapierregisters die gängigen Standards für Kommunikationsverfahren und für den Datenaustausch.

(2) 1Das Aufzeichnungssystem nach § 4 Absatz 11 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere muss mindestens über eine Schnittstelle zum Export der Eintragungen in einem gängigen Datenformat sowie über eine Schnittstelle zum Abruf von Daten verfügen. 2Die Bundesanstalt kann über diese Schnittstelle im Einzelfall zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung folgender aufsichtsrechtlicher Bestimmungen solche Daten abrufen, die zur Einschätzung der aktuellen Eigenschaften des Aufzeichnungssystems erforderlich sind:

1.
Vorschriften dieser Verordnung,

2.
Vorschriften des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und

3.
aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, die nicht Gegenstand der Nummern 1 und 2 sind.

(3) Die Gestaltung und die Sicherheit aller implementierten Schnittstellen müssen dem Stand der Technik entsprechen.


§ 20 Dokumentation der Vorkehrungen und Verfahren für die Übertragung des Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und § 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere



(1) 1Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat technische Vorkehrungen zu treffen und Verfahren festzulegen, um sicherzustellen, dass die Übertragung eines Kryptowertpapiers in ein anderes elektronisches Wertpapierregister in Fällen des § 21 Absatz 2 oder § 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere jederzeit möglich ist. 2Die Vorkehrungen und Verfahren sind laufend zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

(2) 1Die Vorkehrungen und Verfahren sind schriftlich zu dokumentieren. 2In der Dokumentation ist auch darzulegen, wie die Möglichkeit eines Registerwechsels für den Fall gewährleistet wird, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen durch das Kryptowertpapierregister nicht mehr sichergestellt ist (§ 21 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere).

(3) 1Die Dokumentation nach Absatz 2 ist der Bundesanstalt vorzulegen. 2Änderungen der Dokumentation sind der Bundesanstalt mitzuteilen.


§ 21 Dokumentation des Kryptowertpapierregisters



(1) Bei einer registerführenden Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat die Dokumentation gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 mindestens Folgendes zu enthalten:

1.
eine Beschreibung der verwendeten Datenbanken oder sonstigen Speichersysteme, einschließlich des dezentralen Aufzeichnungssystems nach § 4 Absatz 11 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,

2.
eine Darstellung, in welchem System die Inhalte des Registers jeweils gespeichert werden, insbesondere welche Inhalte außerhalb des dezentralen Aufzeichnungssystems gespeichert werden,

3.
eine Beschreibung der Daten, die über das nach den Regelungen des Gesetzes über elektronische Wertpapiere vorgesehene Maß hinaus in dem Kryptowertpapierregister gespeichert werden,

4.
eine Darstellung, wie die verwendeten Datenbanken oder sonstigen Speichersysteme miteinander verknüpft sind, und der dabei verwendeten automatisierten Verfahren,

5.
eine Darstellung des auf dem dezentralen Aufzeichnungssystem angewandten Konsensverfahrens sowie eine Beschreibung und Bewertung der damit einhergehenden Risiken, insbesondere die Angabe, nach welcher Zeitspanne in das Aufzeichnungssystem eingebrachte Eintragungen oder Umtragungen gültig werden und unter welchen Umständen gültige Eintragungen oder Umtragungen wieder ungültig werden können,

6.
eine Darstellung der technischen Verfahren zur Rückgängigmachung von Eintragungen gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,

7.
nähere Angaben zu den implementierten kryptografischen Funktionen und Verfahren sowie

8.
nähere Angaben zu den implementierten Schnittstellen und deren Nutzbarkeit.

(2) Wesentliche Veränderungen sind allen Teilnehmern des Aufzeichnungssystems frühzeitig bekanntzugeben.


§ 22 Hinweise auf Bußgeldvorschriften des Gesetzes über elektronische Wertpapiere



(1) Zuwiderhandlungen gegen § 7 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung, können nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere geahndet werden.