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§ 14b - Jugendschutzgesetz (JuSchG)
G. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
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Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
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§ 14b Experimentierklausel für die Nutzung von automatisierten Bewertungssystemen
(1) Mit Genehmigung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz kann eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle in dem gemeinsamen Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Spielprogramme mit den obersten Landesbehörden nach § 14 Absatz 6, ein automatisiertes Bewertungssystem nach § 14a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zum Zwecke der Erprobung einsetzen.
(2) 1Genehmigungen, die nach Absatz 1 erteilt werden, sind angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren. 2Die Dauer der Erprobung ist im Einzelfall so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können. 3Die Genehmigung kann einmalig um maximal weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen der Erteilung der Genehmigung weiter fortbesteht und der bisherige Verlauf der Erprobung einer Verlängerung nicht entgegensteht.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume G. v. 6. Oktober 2026 BGBl. 2026 I Nr. 289 m.W.v. 10. Oktober 2026
Frühere Fassungen von § 14b JuSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.10.2026 | Artikel 4 Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume vom 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14b JuSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14b JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JuSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume
G. v. 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289
Artikel 4 BErpGEG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 14a wird der folgende § 14b eingefügt: „§ 14b Experimentierklausel für die Nutzung von ... Nach § 14a wird der folgende § 14b eingefügt: „ § 14b Experimentierklausel für die Nutzung von automatisierten Bewertungssystemen (1) ...
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