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Artikel 4 - Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume (BErpGEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Jugendschutzgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 10. Oktober 2026 JuSchG § 14b (neu)

Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 14a wird der folgende § 14b eingefügt:

 
„§ 14b Experimentierklausel für die Nutzung von automatisierten Bewertungssystemen

(1) Mit Genehmigung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz kann eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle in dem gemeinsamen Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Spielprogramme mit den obersten Landesbehörden nach § 14 Absatz 6, ein automatisiertes Bewertungssystem nach § 14a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zum Zwecke der Erprobung einsetzen.

(2) Genehmigungen, die nach Absatz 1 erteilt werden, sind angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren. Die Dauer der Erprobung ist im Einzelfall so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können. Die Genehmigung kann einmalig um maximal weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen der Erteilung der Genehmigung weiter fortbesteht und der bisherige Verlauf der Erprobung einer Verlängerung nicht entgegensteht."

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