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Artikel 14c - MTA-Reform-Gesetz (MTARefG k.a.Abk.)

Artikel 14c Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 14c wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2020 SGB VII § 218g

Dem § 218g des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Personen, die eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam ausüben, sind kraft Gesetzes versichert. Die Versicherung nach Satz 1 geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor."

 
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Zitierungen von Artikel 14c MTA-Reform-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14c MTARefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTARefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14d MTARefG Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... § 218g Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 14c dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „dort angegliederten ...
Artikel 15 MTARefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (2a) Die Artikel 14a und 14c treten mit Wirkung vom 15. Dezember 2020 in Kraft. (3) Am Tag nach der Verkündung ...