(1)
1Die nach den Vorschriften der §§
20,
55,
92,
96,
113 und
136 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und das
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten muss der Reeder an Bord den Besatzungsmitgliedern zur Verfügung stellen.
2Das Zurverfügungstellen erfolgt durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das für die Besatzungsmitglieder zugänglich ist.
(2) Die nach §
29 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, §
76a Absatz 4 Satz 3, §
78 sowie §
106a Absatz 3 Satz 3 und §
130 Absatz 7 bestehenden Verpflichtungen erfüllt der Reeder auch, wenn er die aufgeführten Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem im Sinne des Absatzes 1 einstellt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
Artikel 1 1. SeeArbGÄndG ... „Nummer 4, 7, 8," die Angabe „9a," eingefügt. 15. In § 150 Absatz 2 werden die Wörter „sowie den §§ 78 und 130 Absatz 7" durch die ...
Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 8 HSeeZGuSeeRÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 150 wie folgt gefasst: „§ 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 150 wie folgt gefasst: „§ 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen ... 1" und die Wörter „oder Absatz 2" gestrichen. 22. § 150 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen ...