§ 150b - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 150b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d


§ 150b hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 1, Betriebshilfe im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch genommen worden ist, werden auf die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3, Betriebshilfe gemäß § 44a Absatz 6 Satz 1 oder Kostenerstattung gemäß § 44a Absatz 6 Satz 3 in Anspruch genommen werden kann, nicht angerechnet.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite G. v. 22. November 2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 150b SGB XI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 8 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 5 Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2208
aktuellvor 01.01.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 150b SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 150b SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 8 EpiLageAufhG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... „30. Juni 2021" durch die Angabe „31. März 2022" ersetzt. 3. § 150b wird wie folgt gefasst: „§ 150b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug ... März 2022" ersetzt. 3. § 150b wird wie folgt gefasst: „ § 150b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder ...

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 3 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 150b folgende Angabe eingefügt: „§ 150c Sonderleistungen für ... Auszahlung nach Satz 6 bis spätestens zum 31. Oktober 2022 erfolgen." 5. Nach § 150b wird folgender § 150c eingefügt: „§ 150c Sonderleistungen ...
Artikel 3a CovidIfSGAnpG 2022 Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... wird nach der Angabe zu § 150a folgende Angabe eingefügt: „ § 150b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder ...

Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 5 KHZG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... 31. Dezember 2020." 4. Nach § 150a wird folgender § 150b eingefügt: „§ 150b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von ... 4. Nach § 150a wird folgender § 150b eingefügt: „ § 150b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder ...


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