§ 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
(1) 1Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. 2Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2)
1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
2Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in §
205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des §
231 Abs. 2 und der §§
232 und
233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird.
3Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
4Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Frühere Fassungen von § 153 StPO
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAbgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
§ 391 AO Zuständiges Gericht ... 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur für die Zustimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 und § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung. (2) Die ...
Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Anlage 2a AnzV (zu § 5b Abs. 3 AnzV) PVZLSI (vom 30.10.2018) ... Verfahren geführt und mit einer
Verurteilung oder Einstellung gemäß den §§ 153 und 153a StPO abgeschlossen wurde;
b) weder derzeit gegen mich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ... aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben.
Die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellten Strafverfahren sind dagegen anzugeben.
Vergleichbare Sachverhalte ...
Anlage 11 AnzV (zu § 5b Abs. 5 AnzV) PVFP *) (vom 29.11.2022) ... Verfahren geführt und mit einer Verurteilung oder Einstellung
gemäß den §§ 153 und 153a StPO abgeschlossen?
□ JA
□ NEIN
Falls JA, erläutern Sie dies ... oder
- die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen.
Die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellten Strafverfahren sind dagegen anzugeben.
- Eintragungen, die ...
Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 9 InhKontrollV Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit (vom 10.02.2026) ... müssen. Strafverfahren, die vorläufig eingestellt worden sind oder nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden sind, sind anzugeben. Entsprechendes ... sind. Bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu Strafverfahren, die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden sind, sowie den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 ...
Anlage 3 InhKontrollV (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit (vom 25.11.2025) ... werden müssen.
Strafverfahren, die vorläufig eingestellt wurden oder nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellt
wurden, sind anzugeben. Bei den Angaben zu Strafverfahren, die nach ... 153a StPO eingestellt
wurden, sind anzugeben. Bei den Angaben zu Strafverfahren, die nach den §§ 153 und 153a StPO
eingestellt wurden, können die Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, ...
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 45 JGG Absehen von der Verfolgung ... kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen. (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine ...
Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Anlage 4 ZAGAnzV (zu § 10 Absatz 1 Satz 1) Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit (vom 14.12.2018) ... oder Vergehens geführt
und mit einer Verurteilung oder Einstellung gemäß §§ 153 und 153a StPO
abgeschlossen:
Nein.
Ja.
Wenn „ja" angekreuzt wurde, sind die ... aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen
sind, können unerwähnt bleiben.
Die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellten Strafverfahren sind dagegen
anzugeben.
Vergleichbare Sachverhalte ...
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 20.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 95
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Anhang ZAGAnzVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 17) ... oder Vergehens geführt
und mit einer Verurteilung oder Einstellung gemäß §§ 153 und 153a StPO
abgeschlossen:
Nein.
Ja.
Wenn „ja" angekreuzt wurde, sind die ... aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen
sind, können unerwähnt bleiben.
Die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellten Strafverfahren sind dagegen
anzugeben.
Vergleichbare Sachverhalte ...
Verordnung zur Vereinfachung von Inhaberkontrollverfahren und bestimmter Personenanzeigen
V. v. 19.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 277
Anhang InhKontrollVuaÄndV zu Artikel 1 Nummer 9 ... werden müssen.
Strafverfahren, die vorläufig eingestellt wurden oder nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellt
wurden, sind anzugeben. Bei den Angaben zu Strafverfahren, die nach ... 153a StPO eingestellt
wurden, sind anzugeben. Bei den Angaben zu Strafverfahren, die nach den §§ 153 und 153a StPO
eingestellt wurden, können die Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, ... eingestellt oder geführt und mit einer Verurteilung oder Einstellung gemäß den §§ 153 und 153a StPO abgeschlossen? JA NEIN Falls JA, erläutern Sie dies bitte näher. Bitte ... tilgen ist oder - die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen. Nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellte Strafverfahren sowie vorläufig eingestellte Strafverfahren sind ... vorläufig eingestellte Strafverfahren sind dagegen anzugeben. Strafverfahren, die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellt wurden, können dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie vor ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung ... „Strafverfahren, die vorläufig eingestellt worden sind oder nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden sind, sind anzugeben." cc) ... die Wörter „den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu Strafverfahren, die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden sind, sowie" eingefügt, werden die ...
Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV ... Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellten Verfahren sind anzugeben. Eintragungen, die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Artikel 1 2. AnzVÄndV (vom 08.12.2016) ... aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben. Die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellten Strafverfahren sind anzugeben. Die gemäß ...
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