§ 157 Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von patentanwaltlichen Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie
- 1.
- nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben, und
- 2.
- auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenommen wurden.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme
- 1.
- der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
- der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und
- 3.
- der Schweiz
festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Patentanwalts nach diesem Gesetz entsprechen.
2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Patentanwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
(3) Die Befugnis zur Erbringung von patentanwaltlichen Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich
- 1.
- für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des Herkunftsstaats und des Völkerrechts,
- 2.
- für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats.
Frühere Fassungen von § 157 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 159 PAO Ausländische Berufsausübungsgesellschaften (vom 26.10.2024) ... zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Patentanwälte oder nach § 157 niedergelassene ausländische Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl ... Berufsausübungsgesellschaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland durch nach § 157 Absatz 3 Nummer 1 befugte niedergelassene ausländische Patentanwälte patentanwaltliche ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung (PAO157Abs2DV)V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1400; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 310
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der PatentanwaltsordnungV. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 398
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der PatentanwaltsordnungV. v. 11.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 310
Zitat in folgenden NormenBundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVV)
Artikel 8 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219, 5227; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 340
§ 1 PatAnwVV Gegenstand des Verzeichnisses ... aus anderen Staaten einschließlich der Syndikuspatentanwälte aus anderen Staaten nach § 157 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung . (2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von der Patentanwaltskammer zudem die ...
Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung (PAO157Abs2DV)
V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1400; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 310
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... Teil Ausländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften § 157 Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung § 158 ... Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland oder nach § 157 berechtigt wären, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen, 3. mit ... Ausländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften § 157 Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung (1) ... Rücknahme und Widerruf (1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer ( § 157 Absatz 1 Nummer 2 ) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die ... den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder 2. die Voraussetzungen des § 157 Absatz 1 wegfallen. (3) Für die Entscheidung über den Antrag, für die ... zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Patentanwälte oder nach § 157 niedergelassene ausländische Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl ... Berufsausübungsgesellschaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland durch nach § 157 Absatz 3 Nummer 1 befugte niedergelassene ausländische Patentanwälte patentanwaltliche ... 88. Der bisherige Zehnte Teil wird der Elfte Teil. 89. Die bisherigen §§ 157 bis 159 werden aufgehoben. 90. Die folgenden §§ 161 und 162 werden ...
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
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