1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 13 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 3
Artikel 7 SprengGuaÄndG Änderung des Ausgangsstoffgesetzes ... c) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen. 2. Nach § 14 wird der folgende § 15 eingefügt: „§ 15 Einziehung Gegenstände, auf die sich ... 2. Nach § 14 wird der folgende § 15 eingefügt: „ § 15 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 bezieht, ... werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden." 3. Der bisherige § 15 wird zu § ...