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§ 14 - Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)

Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2678 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 3
Geltung ab 01.02.2021; FNA: 7134-4 Sprengstoffe
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§ 14 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 8 Satz 1 Nummer 1 Kontaktdaten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einsehbar hält,

2.
entgegen § 8 Satz 1 Nummer 2 ein Auskunftsersuchen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder

3.
entgegen § 8 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Maßnahme nicht duldet oder bei der Durchführung der Überwachung nicht mitwirkt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1148 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass die im Verkauf tätigen Mitarbeiter über dort genanntes Wissen verfügen oder auf die dort genannten Pflichten hingewiesen werden,

3.
entgegen Artikel 7 Absatz 3 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Bereitstellung des Ausgangsstoffes trifft,

4.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 um eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ersucht,

5.
entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens 18 Monate aufbewahrt oder

6.
entgegen Artikel 9 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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Zitierungen von § 14 AusgStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AusgStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusgStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 3
Artikel 7 SprengGuaÄndG Änderung des Ausgangsstoffgesetzes
... 2 wird zu Absatz 3. c) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen. 2. Nach § 14 wird der folgende § 15 eingefügt: „§ 15 Einziehung  ...