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§ 14 - Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)

§ 14 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 8 Satz 1 Nummer 1 Kontaktdaten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einsehbar hält,

2.
entgegen § 8 Satz 1 Nummer 2 ein Auskunftsersuchen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder

3.
entgegen § 8 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Maßnahme nicht duldet oder bei der Durchführung der Überwachung nicht mitwirkt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1148 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass die im Verkauf tätigen Mitarbeiter über dort genanntes Wissen verfügen oder auf die dort genannten Pflichten hingewiesen werden,

3.
entgegen Artikel 7 Absatz 3 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Bereitstellung des Ausgangsstoffes trifft,

4.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 um eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ersucht,

5.
entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens 18 Monate aufbewahrt oder

6.
entgegen Artikel 9 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.