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§ 15 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 15 Implantologische Leistungen



(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei

1.
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in

a)
Tumoroperationen,

b)
Entzündungen des Kiefers,

c)
Operationen infolge großer Zysten,

d)
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,

e)
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder

f)
Unfällen,

2.
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,

3.
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen oder

4.
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich.

(2) Liegt keiner der in Absatz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte zu 50 Prozent beihilfefähig.



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Frühere Fassungen von § 15 BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 27.05.2015 BGBl. I S. 842
aktuell vorher 26.07.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
aktuell vorher 20.09.2012Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
aktuellvor 24.12.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BBhV Auslagen, Material- und Laborkosten (vom 01.01.2026)
... für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den §§ 14 bis 15b entstanden sind, sind zu 80 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei ... sind, sind zu 80 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder deren ...
§ 40a BBhV Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (vom 01.01.2021)
... Menschen. (2) Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach § 15 insbesondere Absatz 5 der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Trägern ...
§ 58 BBhV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2026)
...  (8) Für Aufwendungen einer implantologischen Behandlung nach § 15 sowie einer kieferorthopädischen Behandlung nach § 15a Absatz 2, die vor dem 1. Januar ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV)
V. v. 22.05.2014 BGBl. I S. 586; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
§ 6 BPolHfV Zahnärztliche Behandlung (vom 01.11.2025)
... Medizinisch notwendige Aufwendungen für zahnimplantologische Leistungen werden entsprechend § 15 der Bundesbeihilfeverordnung in Höhe von 50 Prozent ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... der oder des Beihilfeberechtigten trägt die Festsetzungsstelle." 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
Artikel 1 11. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen." 6. Die §§ 15 und 15a werden durch die folgenden §§ 15 und 15a ersetzt: „§ 15 ... Aufwendungen." 6. Die §§ 15 und 15a werden durch die folgenden §§ 15 und 15a ersetzt: „§ 15 Implantologische Leistungen (1) ... 15 und 15a werden durch die folgenden §§ 15 und 15a ersetzt: „ § 15 Implantologische Leistungen (1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach ... für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den §§ 14 bis 15b entstanden sind, sind zu 80 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen ... 15b entstanden sind, sind zu 80 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder deren ... „(8) Für Aufwendungen einer implantologischen Behandlung nach § 15 sowie einer kieferorthopädischen Behandlung nach § 15a Absatz 2, die vor dem 1. Januar ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
Artikel 1 1. BBhVÄndV
... Rechtsgrundlage." 4. § 14 Satz 4 wird aufgehoben. 5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Aufwendungen für implantologische ... wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4." 7. § 18 wird wie folgt geändert: ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... durch die Wörter „der beihilfeberechtigten Person" ersetzt. 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... Menschen. (2) Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach § 15 insbesondere Absatz 5 der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Trägern ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Artikel 1 6. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis." 5. § 15 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 15 Implantologische ... a) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 15 Implantologische Leistungen § 15a Kieferorthopädische Leistungen  ... 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „begründeten" gestrichen. 7. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15b ersetzt: „§ 15 ... gestrichen. 7. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15b ersetzt: „§ 15 Implantologische Leistungen (1) ... 7. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15b ersetzt: „§ 15 Implantologische Leistungen (1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach ...

Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
Artikel 1 BPolHfVÄndV Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
... Medizinisch notwendige Aufwendungen für zahnimplantologische Leistungen werden entsprechend § 15 der Bundesbeihilfeverordnung in Höhe von 50 Prozent übernommen." 9. Die §§ 9 bis 11 werden ...