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§ 15 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)
§ 15 Annahmepflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien aus privaten Haushaltungen unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit unentgeltlich anzunehmen. 2Die angenommenen Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.
(2) 1Die Bindung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers an eine Organisation für Herstellerverantwortung erfolgt für mindestens zwölf Monate. 2Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. 3Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Zulassung für die Organisation für Herstellerverantwortung für die betreffende Batteriekategorie während der Laufzeit widerrufen oder unwirksam wird.
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Zitierungen von § 15 BattDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BattDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BattDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 64 BattDG Übergangsvorschriften
... 20 Absatz 1 Satz 2, die §§ 21 und 22 gelten erst ab dem 1. Januar 2026. (13) § 15 Absatz 1 gilt hinsichtlich LV-Altbatterien erst ab dem 1. Januar ...
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