§ 15 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)

Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 353
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
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§ 15 Praktika zu Weiterbildungszwecken


§ 15 hat 4 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum

1.
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes,

2.
während eines Aufenthaltes zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums, das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung ist oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist,

3.
im Rahmen eines von der Europäischen Union oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms,

4.
mit einer Dauer von bis zu einem Jahr im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen an Studierende oder Absolventen ausländischer Hochschulen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit,

5.
an Fach- und Führungskräfte, die ein Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Europäischen Union oder Mitteln internationaler zwischenstaatlicher Organisationen erhalten,

6.
mit einer Dauer von bis zu einem Jahr während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, das nach dem vierten Semester studienfachbezogen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt wird,

7.
von Schülerinnen und Schülern sowie Schulabsolventinnen und Schulabsolventen deutscher Auslandsschulen mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen oder

8.
von Schülerinnen und Schülern sowie Schulabsolventinnen und Schulabsolventen anderer allgemeinbildender ausländischer Schulen mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung V. v. 30. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 m.W.v. 1. März 2024

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Frühere Fassungen von § 15 BeschV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2024Artikel 2 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
vom 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
aktuell vorher 01.04.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
vom 23.03.2020 BGBl. I S. 655
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 51 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 05.08.2017Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
vom 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
aktuellvor 05.08.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 BeschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 BeschV Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel (vom 18.11.2023)
... von 180 Tagen ausgeübt werden, 2. Tätigkeiten nach den §§ 5, 14, 15 , 17, 18, 19 Absatz 1 sowie den §§ 20, 22, 23 und 24b, die bis zu 90 Tage innerhalb eines ...
§ 32 BeschV Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung (vom 18.11.2023)
... 3 und § 18g Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1 und 1a, § 15 Nummer 2 , § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23, 4. einer Beschäftigung von Ehegatten, ...
§ 36 BeschV Erteilung der Zustimmung (vom 01.03.2024)
... gilt auch für Vermittlungen nach § 14 Absatz 2 oder für Einvernehmen nach § 15 Nummer 4 und 6 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 51 FachKrEG Änderung der Beschäftigungsverordnung
... die Wörter „ohne Vorrangprüfung und" gestrichen. 15. In § 15 Nummer 1 wird die Angabe „§ 17b" durch die Angabe „§ 16e" ersetzt.  ...

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 8 BleiRÄndG Änderung der Beschäftigungsverordnung
... Tagen" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 5, 14, 15 , 16 bis 18, 19 Absatz 1" durch die Angabe „§§ 5, 14, 15, 17, 18, 19 Absatz ... 5, 14, 15, 16 bis 18, 19 Absatz 1" durch die Angabe „§§ 5, 14, 15 , 17, 18, 19 Absatz 1" und die Wörter „drei Monate" durch die Angabe „90 ...

Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Artikel 1 BeschVuAufenthVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... vom Erfordernis der Sprachkenntnisse befreit." 5. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort „oder" am Ende ...

Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
Artikel 2 AufenthVuaÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... 2 werden die Wörter „in der Zeit bis zum 1. August 2015" gestrichen. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: ...

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 FachKrEFV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... 3 und § 18g Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1 und 1a, § 15 Nummer 2 , § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,". 7. In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden ...
Artikel 2 FachKrEFV Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
... Hochschulen bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres" ersetzt. 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird das Wort „oder" ... gilt auch für Vermittlungen nach § 14 Absatz 2 oder für Einvernehmen nach § 15 Nummer 4 und 6 ...


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