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Zweiter Unterabschnitt - Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 860-4-1-12 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 860-4-1-12 Sozialgesetzbuch
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Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber
Zweiter Unterabschnitt Korrektur von Meldungen
§ 14 Stornierung
(1) 1Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund, die Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers enthalten. 2Satz 1 gilt auch, wenn unzutreffende Angaben zum in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, zu der Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, der Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder der anzuwendenden Gefahrtarifstelle in der Meldung enthalten sind.
(2) Ist zum Zeitpunkt der Stornierung die Versicherungsnummer noch nicht bekannt, hat die Stornierung die für die Vergabe der Versicherungsnummer notwendigen Angaben zu enthalten.
Text in der Fassung des Artikels 26 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 15 Korrektur von Meldungen durch die Einzugsstellen
1In den Fällen, in denen eine Meldung mit unzutreffenden Angaben nach § 14 Absatz 1 vom Meldepflichtigen trotz Aufforderung durch die Einzugsstelle nicht korrigiert wird, kann die Einzugsstelle die Korrektur der Meldung im Einvernehmen mit dem Beschäftigten vornehmen. 2Dies gilt nicht für die Angaben zum beitragspflichtigen Entgelt und die Betriebsnummer des Meldepflichtigen. 3Die Einzugsstelle hat den Beschäftigten über die beabsichtigte Korrektur vorab in Textform zu informieren. 4Der Beschäftigte muss der Korrektur gegenüber der Einzugsstelle in Textform zustimmen. 5Die Einzugsstelle hat die Zustimmung des Beschäftigten sowie die Korrektur der Meldung zu dokumentieren. 6Der Meldepflichtige erhält eine Kopie der korrigierten Meldung.
Text in der Fassung des Artikels 20 SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 355 m.W.v. 24. Dezember 2025
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