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Artikel 5 - Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (HeilbQABV k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
Artikel 5 ändert mWv. 1. November 2026 HebStPrV § 8, § 10, § 42, § 43a, § 52, § 56b, § 56e, § 57, § 58a (neu), Anlage 6, Anlage 6a
Die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 58 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 58a Übergangsvorschrift für Anträge auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen". - b)
- Die Angabe zu Anlage 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 6 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger"". - c)
- Die Angabe zu Anlage 6a wird gestrichen.
- 2.
- Nach § 8 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Stellt die Hochschule bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 13 Absatz 2 Satz 4 des Hebammengesetzes, legt sie in einem Konzept dar, dass das Ziel des jeweiligen Praxiseinsatzes durch den beantragten Umfang der Ersetzung durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule oder bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung nicht gefährdet wird. Absatz 2 bleibt unberührt."
- 3.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „kontinuierliche" die Angabe „, insbesondere" eingefügt.
- 4.
- § 42 Absatz 3 wird gestrichen.
- 5.
- § 43a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit,".
- bb)
- Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag für eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation gestellt wurde, und".
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:„(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Den Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, hat die antragstellende Person Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Die zuständige Behörde kann, abweichend von Absatz 2 Satz 4, die Erstellung von Übersetzungen auch durch andere Übersetzerinnen oder Übersetzer zulassen oder die Übersetzung der Dokumente mittels eines Übersetzungsprogramms selbst vornehmen."
- c)
- Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit, der inhaltlichen Richtigkeit oder der Richtigkeit der Übersetzung der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen."
- 6.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Hierbei können insbesondere die Angaben in Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe berücksichtigt werden." - b)
- Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Anpassungslehrgang und Abschlussgespräch können auch in modularisierter Form auf der Grundlage eines standardisierten und kompetenzorientierten Muster-Lehrplans durchgeführt werden."
- 7.
- § 56b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit,".
- bb)
- Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag für eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation gestellt wurde, und".
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:„(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Den Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, hat die antragstellende Person Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Die zuständige Behörde kann, abweichend von Absatz 2 Satz 4, die Erstellung von Übersetzungen auch durch andere Übersetzerinnen oder Übersetzer zulassen oder die Übersetzung der Dokumente mittels eines Übersetzungsprogramms selbst vornehmen."
- c)
- Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit, der inhaltlichen Richtigkeit oder der Richtigkeit der Übersetzung der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen."
- 8.
- § 56e wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit,".
- bb)
- Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag für eine Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen der partiellen Berufsausübung nach § 62a Absatz 1 des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation gestellt wurde, und".
- b)
- Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:„(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Den Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, hat die antragstellende Person Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.(4) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Die zuständige Behörde kann, abweichend von Absatz 3 Satz 4, die Erstellung von Übersetzungen auch durch andere Übersetzerinnen oder Übersetzer zulassen oder die Übersetzung der Dokumente mittels eines Übersetzungsprogramms selbst vornehmen."
- 9.
- In § 57 Absatz 8 wird die Angabe „Anlage 6a" durch die Angabe „Anlage 6" ersetzt.
- 10.
- Nach § 58 wird der folgende § 58a eingefügt:
„§ 58a Übergangsvorschrift für Anträge auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Für Anträge auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gelten die §§ 43a, 56b und 56e in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung weiter." - 11.
- Die Anlage 6 wird gestrichen.
- 12.
- Die Anlage 6a wird zu Anlage 6.
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