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Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (HeilbQABV k.a.Abk.)

V. v. 27.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 326; Geltung ab 01.11.2026

Eingangsformel 1)



Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund

-
des § 4 Absatz 1 bis 5 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225) geändert worden ist,

-
des § 5 Absatz 1 bis 2 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225) geändert worden ist,

-
des § 66 Absatz 1 Nummer 4 und 7 Buchstabe d des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

-
des § 3 Absatz 1 bis 2b des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225) geändert worden ist, und

-
des § 71 Absatz 1 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225) geändert worden ist:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187 vom 30. Juli 2025 (ABl. L, 2025/2187, 29.10.2025) geändert worden ist.


Artikel 1 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte



Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 5" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Bei der Organisation des Studiums der Medizin muss die Universität in angemessenem Umfang die Belange von Studierenden mit Behinderungen, Beeinträchtigungen oder in besonderen Lebenslagen, insbesondere in Schwangerschaft und Stillzeit, berücksichtigen. Bei der Organisation des Studiums soll die Universität gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachten."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen angerechnet, davon bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen innerhalb eines Ausbildungsabschnitts. Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden zusätzlich Fehlzeiten von bis zu insgesamt zehn Ausbildungstagen angerechnet, wenn der oder die Studierende bei Krankheit ein ärztliches Attest vorlegt oder einen anderen wichtigen Grund glaubhaft macht. Diese zehn Ausbildungstage werden auch in einem Ausbildungsabschnitt zusätzlich zu den in Satz 1 genannten 20 Ausbildungstagen angerechnet. Werden die auf einen Ausbildungsabschnitt anrechenbaren Fehlzeiten überschritten, ist der Ausbildungsabschnitt zu wiederholen. Werden die auf die Ausbildung nach Absatz 1 anrechenbaren Fehlzeiten überschritten, ist die Ausbildung nach Absatz 1 zu wiederholen. Bereits abgeleistete Ausbildungsabschnitte werden angerechnet, wenn für die Überschreitung der auf die Ausbildung nach Absatz 1 anrechenbaren Fehlzeiten ein wichtiger Grund vorgelegen hat und die bereits absolvierten Ausbildungsabschnitte nicht länger als zwei Jahre zurückliegen."

b)
Absatz 4 Satz 8 bis 10 wird gestrichen.

3.
§ 9 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bei Prüfungsbewerbern, bei denen Zeiten eines verwandten Studiums oder eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums und gegebenenfalls die im Rahmen eines solchen Studiums abgelegten Prüfungen nach § 12 Absatz 1 und 2 angerechnet werden können oder denen die Fortführung der Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung nach § 12 Absatz 3 gestattet worden ist, gilt, sofern eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht gegeben ist, § 12 Absatz 4 Satz 2 bis 5 entsprechend."

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a werden jeweils durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

„a)
ein Identitätsnachweis,".

bb)
In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Nummer" durch die Angabe „Satz 1 Nummer" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Dem Antrag nach Absatz 3 sind im Fall des § 12 Absatz 3 beizufügen:

1.
bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

a)
ein Identitätsnachweis und

b)
der Bescheid nach § 12 Absatz 3 über die Gestattung der Fortführung und den Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschiften dieser Verordnung oder

2.
bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

a)
ein Identitätsnachweis,

b)
der Bescheid nach § 12 Absatz 3 über die Gestattung der Fortführung und den Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschiften dieser Verordnung,

c)
die Bescheinigung über das Praktische Jahr nach dem Muster der Anlage 4 und

d)
das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.

Personen, die sich im Fall des § 12 Absatz 3 zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung melden, müssen keine Studierenden sein."

c)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 41" durch die Angabe „§ 12 Absatz 3 und des § 41" ersetzt.

d)
Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:

„(8) § 33a Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend."

5.
§ 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:

„§ 12 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen; Gestattung der Fortführung der Ausbildung

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, auf Antrag ganz oder teilweise an:

1.
Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums,

2.
Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Studien- und Prüfungsleistungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für Studien- und Prüfungsleistungen, die das Studium abschließen oder die bereits Gegenstand einer inländischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden worden sind.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle gestattet in Abweichung von § 1 Absatz 2 und 3 auf Antrag die Fortführung und den Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung beginnend mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, wenn

1.
der Antragsteller aufgrund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs nach den Vorschriften des Staats erworben hat, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist,

2.
der Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, für den Antragsteller aus besonderen Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht möglich ist oder der Antragsteller aus besonderen Gründen, die nicht in seiner Person liegen, ein berechtigtes Interesse daran hat, die ärztliche Ausbildung nicht nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, abzuschließen und

3.
der Antragsteller über die zur Fortführung der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(4) Die Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die zuständige Stelle des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht erlangt haben, ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich nach den Sätzen 2 und 3 keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.

(5) Dem Antrag nach Absatz 3 sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein Identitätsnachweis,

2.
eine Bescheinigung über eine das Hochschulstudium außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abschließende Prüfung, die nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt,

3.
eine Bescheinigung über die Berechtigung zur beschränkten Berufsausübung in dem Staat, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist,

4.
eine Erklärung des Antragstellers, aus der die in Absatz 3 Nummer 2 geforderten besonderen Gründe hervorgehen und

5.
ein Nachweis, der der zuständigen Stelle eine Beurteilung darüber erlaubt, dass der Antragsteller über die zur Fortführung der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers nach Satz 1 Nummer 4 eine Glaubhaftmachung durch den Antragsteller fordern. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann darüber hinaus weitere Unterlagen von dem Antragsteller anfordern, sofern diese für die Prüfung der Voraussetzungen von Absatz 3 erforderlich sind. Hinsichtlich der Form der einzureichenden Unterlagen ist § 33a entsprechend anzuwenden."

6.
§ 13 Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Eine Gesamtnote wird nicht gebildet, wenn eine im Ausland abgelegte Prüfung nach § 12 als Erster Abschnitt oder Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angerechnet worden ist oder eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung begonnene, noch nicht abgeschlossene ärztliche Ausbildung nach § 12 Absatz 3 nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt wird."

7.
Nach § 16 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bei der Organisation und Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung sollen gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachtet werden."

8.
§ 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt:

„§ 29 Zeugnis

Über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11a zu dieser Verordnung erteilt. Im Fall des § 12 Absatz 3 wird das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11a ohne Rückseite ausgestellt."

9.
Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Vierter Abschnitt Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation".

10.
Vor § 34 wird der folgende Erste Unterabschnitt eingefügt:

„Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen

§ 33a Allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen

(1) Die nach diesem Abschnitt einzureichenden Unterlagen sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Den Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, hat der Antragsteller Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Die zuständige Behörde kann, abweichend von Absatz 1 Satz 4, die Erstellung von Übersetzungen auch durch andere Übersetzer zulassen oder die Übersetzung der Dokumente mittels eines Übersetzungsprogramms selbst vornehmen.

(3) Die zuständige Behörde kann den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen für die automatische Anerkennung einer Berufsqualifikation nach § 9c Absatz 1 der Bundesärzteordnung oder zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 9c Absatz 4, §§ 9d oder 10b Absatz 1 der Bundesärzteordnung erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann sich auch direkt an die zuständige Stelle des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, wenden.

(4) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit, der inhaltlichen Richtigkeit oder der Richtigkeit der Übersetzung der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem anderen Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen."

11.
Nach § 33a wird die folgende Überschrift eingefügt:

„Zweiter Unterabschnitt Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs".

12.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmalig die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
einen Identitätsnachweis,

2.
einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,

3.
eine Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die vom Antragsteller erworbene Berufserfahrung,

4.
wenn die Erlaubnis aus Gründen der ärztlichen Versorgung nach § 10 Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung erteilt werden soll,

a)
die Anerkennungsurkunde über die bestandene fachärztliche Weiterbildung oder

b)
die Anerkennung einer im Ausland abgeschlossenen fachärztlichen Weiterbildung,

5.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den ärztlichen Beruf im Inland ausüben will,

6.
soweit vorhanden, den Bescheid nach § 38 und die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 37 Absatz 12,

7.
einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesärzteordnung

a)
durch ein Führungszeugnis und

b)
durch die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden, oder,

c)
wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, oder,

d)
sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kann, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht,

8.
einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundesärzteordnung durch

a)
eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung,

b)
soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, ein entsprechender Nachweis, der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, gefordert wird oder,

c)
wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte Bescheinigung, und,

9.
soweit vorhanden, Nachweise, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 7 und 8 dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, sowie ein Führungszeugnis und eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Echtheit verlangen.

(2) Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den Fällen des Satzes 4 ist der Ablauf der Frist nach Satz 2 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Bestätigung der Echtheit durch die Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, gemäß § 33a Absatz 4."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Soweit der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt hat, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 38 und, soweit vorhanden, die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 37 Absatz 12 bei."

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Absatz 3" durch die Angabe „§ 9d" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe „Einschränkungen und" gestrichen.

13.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Absatz 1a der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmals die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
die Unterlagen, die in § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 9 genannt sind, und

2.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise er den ärztlichen Beruf im Inland ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.

Die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und die Unterlagen zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Bundesärzteordnung, die bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Echtheit sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden."

b)
Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Bundesärzteordnung nach Maßgabe des § 9c der Bundesärzteordnung erfüllt und § 10c der Bundesärzteordnung nicht angewendet werden kann oder".

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Satz 6" durch die Angabe „§ 9c" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Einschränkungen und" gestrichen.

14.
Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt:

„§ 35a Erlaubnis nach § 10 Absatz 3a der Bundesärzteordnung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Absatz 3a der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten.

(2) Beantragt der Antragsteller die Erteilung der Erlaubnis nach § 10 Absatz 3a Nummer 1 der Bundesärzteordnung, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
die Unterlagen, die in § 34 Absatz 1 Satz 2 genannt sind,

2.
einen Nachweis, dass dem Antragsteller vor dem 1. April 2012 eine Erlaubnis erteilt worden ist, und

3.
Unterlagen, die belegen, dass eine Ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach dieser Verordnung vor der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung endgültig nicht bestanden wurde.

Die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein.

(3) Beantragt der Antragsteller die Erteilung der Erlaubnis nach § 10 Absatz 3a Nummer 2 der Bundesärzteordnung, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
die Unterlagen, die in § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 genannt sind, und

2.
Nachweise, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt.

(4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung der besonderen Härte des Falls, der Kenntnisse der deutschen Sprache des Antragstellers und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.


15.
Der bisherige § 35a wird zu § 35b und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Der Antragsteller hat dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
die in § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 5, 7, 8 und 9 genannten Unterlagen,

2.
das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums,

3.
eine Darstellung, welche weiteren Ausbildungsabschnitte an welchen Ausbildungsstätten absolviert werden sollen,

4.
Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht,

5.
eine Bescheinigung des Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass der Antragsteller aufgrund der das Hochschulstudium abschließenden Prüfung in diesem Staat die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat, und

6.
eine Bescheinigung des Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der ärztlichen Ausbildung absolvierte ärztliche Tätigkeit für den Ausbildungsabschluss anerkannt oder die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlichen Abschlussprüfung ermöglichen wird.

Die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Echtheit sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Einschränkungen und" gestrichen.

16.
Nach § 35b wird der folgende Dritte Unterabschnitt eingefügt:

„Dritter Unterabschnitt Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung

§ 35c Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten.

(2) Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

§ 35d Erforderliche Unterlagen

(1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
einen Identitätsnachweis,

2.
einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,

3.
eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, die den ärztlichen Tätigkeiten nur partiell entspricht, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,

4.
sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,

5.
Nachweise, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur partiellen Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

6.
einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesärzteordnung

a)
durch ein Führungszeugnis und

b)
durch die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden, oder,

c)
wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Herkunftsstaats oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person im Herkunftsstaat oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, oder,

d)
sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kann, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht, und

7.
einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundesärzteordnung

a)
durch eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Berufsausübung ungeeignet ist,

b)
soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, durch einen entsprechenden Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, oder,

c)
wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung.

Die in Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage bei der zuständigen Behörde jeweils nicht älter als drei Monate sein.

(2) Die zuständige Behörde kann von dem Antragsteller die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist fordern, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 10b der Bundesärzteordnung erforderlich ist.

§ 35e Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs

Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.

§ 35f Entscheidung über den Antrag

(1) Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller.

(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen, in denen der Antragsteller eine abgeschlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich nachgewiesen hat. Sie versieht die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der Patienten oder der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie die Kenntnisse der deutschen Sprache des Antragstellers und dessen gesundheitliche Eignung.

§ 35g Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung ist das Muster nach Anlage 17a zu verwenden."

17.
Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird gestrichen.

18.
Vor § 36 wird die folgende Überschrift eingefügt:

„Vierter Unterabschnitt Die Approbation".

19.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„§ 36 Eignungsprüfung nach § 9c Absatz 7 der Bundesärzteordnung".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Eignungsprüfung nach § 9c der Bundesärzteordnung bezieht sich auf die Fächer einschließlich der Querschnittsbereiche, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 festgestellt hat."

c)
Absatz 2 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von Simulationspatienten und Simulationspatientinnen oder auch mit Hilfe von Simulatoren, Modellen oder anderen geeigneten Anwendungen durchgeführt werden."

d)
Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 38 ablegen können."

e)
Nach Absatz 7 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen."

20.
Die §§ 37 bis 39 werden durch die folgenden §§ 37 bis 39f ersetzt:

„§ 37 Kenntnisprüfung nach § 9d Absatz 2 und 3 der Bundesärzteordnung

(1) In der Kenntnisprüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlich sind.

(2) Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung, der eine patientenbezogene Prüfungsvorbereitung vorangestellt ist. Sie wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlich bestellten Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Kenntnisprüfung und die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung finden an einem Tag statt.

(3) Inhalt der Kenntnisprüfung sind die Fächer Innere Medizin und Chirurgie. Inhalte der Kenntnisprüfung sind außerdem

1.
die Notfallmedizin,

2.
die klinische Pharmakologie und Pharmakotherapie,

3.
bildgebende Verfahren,

4.
der Strahlenschutz,

5.
der rechtliche Rahmen der ärztlichen Berufsausübung und

6.
die ärztliche Gesprächsführung einschließlich der Gestaltung einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-Beziehung sowie eine professionelle und adressatengerechte Kommunikation mit Angehörigen des Patienten sowie Angehörigen anderer Gesundheitsberufe.

(4) Die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung besteht aus einer Anamneseerhebung, einer Patientenuntersuchung sowie der Erstellung eines schriftlichen Berichts. Sie findet unter Aufsicht eines Prüfers statt. Die Erstellung eines schriftlichen Berichts kann auch durch eine andere Person beaufsichtigt werden. Die Prüfungskommission hat dem Antragsteller für die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung einen Patienten oder Simulationspatienten mit Bezug zu einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächer zuzuweisen. Die Anamneseerhebung und die Patientenuntersuchung dauern höchstens 20 Minuten. Der Antragsteller erhält im Vorfeld der Untersuchung keine Einsicht in die Patientenakte. Im Anschluss an die Anamneseerhebung und Untersuchung hat der Antragsteller einen schriftlichen Bericht zu erstellen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falls enthält. Hierfür erhält er die Teile der Patientenakte, die nicht Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie Epikrise des Falls enthalten. Für die Erstellung des Berichts stehen höchstens 30 Minuten zur Verfügung. Er ist unverzüglich nach Fertigstellung von der Aufsicht gegenzuzeichnen und in der Kenntnisprüfung vorzulegen.

(5) In der Kenntnisprüfung hat der Antragsteller zunächst das Ergebnis der patientenbezogenen Prüfungsvorbereitung vorzustellen. Die Fragestellungen der Kenntnisprüfung erstrecken sich zunächst hierauf sowie auf den dazu angefertigten Bericht. Die Prüfungskommission kann dafür die Anwesenheit des Patienten vorsehen. Die weiteren Fragestellungen und praktischen Aufgaben der Kenntnisprüfung umfassen die in Absatz 3 genannten Fächer und Inhalte mit Schwerpunkt auf den für die Versorgung relevanten Krankheitsbildern und Gesundheitsstörungen. Besondere Aspekte der verschiedenen Alters- und Patientengruppen sind in die Fragestellungen und praktischen Aufgaben angemessen einzubeziehen.

(6) Bei der patientenbezogene Prüfungsvorbereitung und bei der Kenntnisprüfung können Simulationspatienten, Simulatoren, Modelle oder andere geeignete Anwendungen eingesetzt werden.

(7) Die Kenntnisprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Mitglieder der Prüfungskommission sind der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder. Für die Mitglieder der Prüfungskommission sind Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss selbst prüfen. § 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die nach § 12 Absatz 2a Satz 1 und 2 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes bestellt die Prüfungskommission und legt den Prüfungsvorsitz fest.

(8) Als Mitglieder der Prüfungskommission werden Professoren, andere Lehrkräfte der Universität oder dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Fachärzte der Fächer nach Absatz 3 Satz 1 oder aus einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung bestellt. Eine prüfende Person muss einem der Fächer nach Absatz 3 Satz 1 angehören. § 15 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 gilt entsprechend.

(9) Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten, im Fall von § 9d Absatz 2 der Bundesärzteordnung nach Antragstellung oder im Fall von § 9d Absatz 3 der Bundesärzteordnung nach der Entscheidung nach § 38, ablegen können. Die zuständige Behörde stellt dem Antragsteller die Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 11a, 18 und 19 gelten entsprechend.

(10) In der Kenntnisprüfung können höchstens vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Die Kenntnisprüfung dauert für jeden Antragsteller mindestens 60, höchstens 90 Minuten.

(11) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen in der Kenntnisprüfung einschließlich des Berichts. Bei der Bewertung des Berichts sind auch Aufbau, Struktur und Verständlichkeit zu berücksichtigen. Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskommission in einer Gesamtbetrachtung die Leistungen in der Kenntnisprüfung einschließlich des Berichts als bestanden bewertet. Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen nach Absatz 1 genügt. § 15 Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.

(12) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 2a der Bundesärzteordnung zuständigen Behörde des Landes zu.

§ 37a Mitteilungspflichten bei Nichtbestehen der Kenntnisprüfung

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die nach Landesrecht zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn die Kenntnisprüfung von einem Antragsteller nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden worden ist.

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die Antragsteller über jede Mitteilung nach Absatz 1.

(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 können schriftlich oder elektronisch erfolgen.

§ 38 Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede nach § 9c Absatz 5 der Bundesärzteordnung

(1) Stellt die zuständige Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie dem Antragsteller einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,

2.
die Fächer einschließlich der Querschnittsbereiche, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,

3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass der Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des ärztlichen Berufs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,

4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die der Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, und

5.
die erforderliche Anpassungsmaßnahme nach den §§ 36 oder 37.

(3) Der Bescheid ist dem Antragsteller spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden.

§ 39 Antrag auf Erteilung einer Approbation

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt ist an die nach § 12 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde zu richten.

(2) Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

§ 39a Erforderliche Unterlagen bei einem Antrag auf Erteilung einer Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation sind beizufügen:

1.
ein kurz gefasster Lebenslauf,

2.
ein Identitätsnachweis,

3.
ein Führungszeugnis,

4.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

5.
eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet ist, und

6.
das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung.

(2) Das Führungszeugnis und die ärztliche Bescheinigung werden nur anerkannt, wenn sie im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der jeweils zuständigen Behörde nicht älter als einen Monat sind.

§ 39b Erforderliche Unterlagen bei Anträgen nach § 9c Absatz 1 und 2 der Bundesärzteordnung

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt nach § 9c Absatz 1 und 2 der Bundesärzteordnung aufgrund einer außerhalb Deutschlands erworbenen Berufsqualifikation sind beizufügen:

1.
ein Identitätsnachweis,

2.
ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,

3.
ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des ärztlichen Berufs berechtigt,

4.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist, und

5.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundesärzteordnung.

(2) Im Fall von § 9c Absatz 2 der Bundesärzteordnung ist zusätzlich zu den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats darüber, dass die Ausbildung den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass die Ausbildungsnachweise den für diesen Staat im Anhang V 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichstehen, beizufügen.

§ 39c Erforderliche Unterlagen bei Anträgen nach § 9d Absatz 2 der Bundesärzteordnung

Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt nach § 9d Absatz 2 der Bundesärzteordnung sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen:

1.
ein Identitätsnachweis,

2.
ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,

3.
ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des ärztlichen Berufs berechtigt,

4.
eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist,

5.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist, und

6.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundesärzteordnung.

§ 39d Erforderliche Unterlagen bei Anträgen nach § 9c Absatz 4 oder § 9d Absatz 3 der Bundesärzteordnung

Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt nach § 9c Absatz 4 oder § 9d Absatz 3 der Bundesärzteordnung sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen:

1.
ein Identitätsnachweis,

2.
ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,

3.
ein Befähigungsnachweis oder einen Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des ärztlichen Berufs berechtigt,

4.
falls vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,

5.
bei einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung in diesem Staat,

6.
zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundesärzteordnung und in dieser Rechtsverordnung geregelt ist,

7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,

a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des ausstellenden Staats offiziell bescheinigt worden ist,

b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im ausstellenden Staat absolviert worden wäre, und

c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden,

8.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist, und

9.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundesärzteordnung.

§ 39e Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Bundesärzteordnung durch Antragsteller mit einer außerhalb Deutschlands abgeschlossenen Berufsqualifikation

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt durch Antragsteller mit einer außerhalb Deutschlands abgeschlossenen Berufsqualifikation sind zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Bundesärzteordnung folgende Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen:

1.
ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesärzteordnung

a)
durch ein Führungszeugnis und

b)
durch Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden oder,

c)
wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung, die der Antragsteller vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat oder,

d)
sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kann, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht, und

2.
ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundesärzteordnung

a)
durch eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, oder,

b)
sofern sich der Wohnsitz des Antragstellers im Ausland befindet, den Nachweis der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, bei Aufnahme des Berufs als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird oder,

c)
wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte vergleichbare Bescheinigung.

(2) Die Nachweise nach Absatz 1 dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein.

(3) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Unterlagen nach Absatz 1, so kann sie von der zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Echtheit verlangen.

(4) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, so kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

§ 39f Entscheidung über den Antrag

(1) Über den Antrag auf Erteilung der Approbation ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. In den Fällen des § 9c Absatz 4 und des § 9d Absatz 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung verlängert sich die Frist um einen Monat.

(2) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

(3) Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach den §§ 9c, 9d und 14b der Bundesärzteordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt diesen mit, welche Unterlagen fehlen."

21.
Der Sechste und Siebente Abschnitt werden zu dem Fünften und Sechsten Abschnitt.

22.
§ 42 wird durch den folgenden § 42 ersetzt:

„§ 42 Anwendung bisherigen Rechts

(1) Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, findet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, Anwendung auf Studierende, die vor dem 1. Oktober 2003 ihr Studium der Medizin bereits aufgenommen haben.

(2) Die Approbationsordnung für Ärzte in der am 31. Oktober 2026 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Personen, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 einen Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis gestellt haben."

23.
Der Achte Abschnitt wird zum Siebenten Abschnitt.

24.
Anlage 4 wird durch die folgende Anlage 4 ersetzt:

„Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 sowie § 10 Absatz 4 und 5) Bescheinigung über das Praktische Jahr

Muster Bescheinigung über das Praktische Jahr (BGBl. 2026 I Nr. 326 S. 14)




25.
Anlage 16 wird durch die folgende Anlage 16 ersetzt:

„Anlage 16 (zu § 34 Absatz 8, § 35 Absatz 4 Satz 2, § 35a Absatz 5) Erlaubnis nach § 10 Absatz 1, 1a oder 3a der Bundesärzteordnung

Muster Erlaubnis (BGBl. 2026 I Nr. 326 S. 15)




26.
Anlage 17 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „(zu § 35a Absatz 3)" durch die Angabe „(zu § 35b Absatz 3)" ersetzt.

b)
Nach der Angabe „Erlaubnis zur" wird die Angabe „vorübergehenden" gestrichen.

c)
Nach der Angabe „Unterschrift" wird die Angabe „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.

27.
Nach Anlage 17 wird die folgende Anlage 17a eingefügt:

„Anlage 17a (zu § 35g) Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung

Muster Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (BGBl. 2026 I Nr. 326 S. 16)




28.
In Anlage 18 wird die Angabe „(Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)" durch die Angabe „(Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)" und wird die Angabe „(Unterschrift der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission)" durch die Angabe „(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission)" ersetzt.

29.
Anlage 19 wird durch die folgende Anlage 19 ersetzt:

„Anlage 19 (zu § 37 Absatz 12 Satz 3) Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 37 der Approbationsordnung für Ärzte

Muster Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung (BGBl. 2026 I Nr. 326 S. 17)



Artikel 2 Änderung der Approbationsordnung für Apotheker



Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bei der Organisation des Studiums der Pharmazie muss die Universität in angemessenem Umfang die Belange von Studierenden mit Behinderungen, Beeinträchtigungen oder in besonderen Lebenslagen, insbesondere in Schwangerschaft und Stillzeit, berücksichtigen. Bei der Organisation des Studiums soll die Universität gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachten."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die praktische Ausbildung kann in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Ausbildungszeit absolviert werden. Die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ganztägigen" gestrichen.

c)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbrechungen bis zu den durch Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet, davon jeweils bis zu insgesamt 20 Ausbildungstage innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2. Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden zusätzlich Fehlzeiten von bis zu insgesamt zehn Ausbildungstagen angerechnet, wenn der Auszubildende bei Krankheit ein ärztliches Attest vorlegt oder einen anderen wichtigen Grund glaubhaft macht. Diese zehn Ausbildungstage werden auch in einem Zeitraum nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 zusätzlich zu den in Satz 1 genannten 20 Ausbildungstagen angerechnet. Werden die auf einen Zeitraum nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 anrechenbaren Fehlzeiten überschritten, erfolgt keine Anrechnung, sondern die Fehlzeiten sind insgesamt nachzuholen."

3.
§ 5 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Bei Prüfungsbewerbern, bei denen Zeiten eines verwandten Studiums oder eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Pharmaziestudiums oder verwandten Studiums und gegebenenfalls die im Rahmen eines solchen Studiums abgelegten Prüfungen nach § 24 Absatz 1 oder 2 angerechnet werden können oder denen die Fortführung der Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung nach § 24 Absatz 4 gestattet worden ist, gilt, sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Satz 1 nicht gegeben ist, § 24 Absatz 5 Satz 3 bis 6 entsprechend."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich" durch die Angabe „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

b)
Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
ein Identitätsnachweis,".

c)
Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Im Fall des § 24 Absatz 4 sind dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung beizufügen:

1.
ein Identitätsnachweis und

2.
der Bescheid nach § 24 Absatz 4 über die Gestattung der Fortführung und den Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschiften dieser Verordnung.

Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen:

1.
das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung,

2.
der Nachweis über die praktische Ausbildung (Anlage 5),

3.
der Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen (Anlage 6),

4.
der Bescheid nach § 24 Absatz 4 über die Gestattung der Fortführung und den Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschiften dieser Verordnung.

Personen, die sich im Fall des § 24 Absatz 4 zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung melden, müssen keine Studierenden sein."

d)
In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „behinderter Prüflinge" durch die Angabe „von Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

e)
Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:

„(8) § 23 Absatz 2, 3 und 5 gilt entsprechend."

5.
§ 9 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Noten der Prüfungsabschnitte und, sofern eine Gesamtnote gebildet wird, die Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung, werden bis auf die zweite Stelle nach dem Komma errechnet."

6.
In § 11 Absatz 7 Satz 4 wird nach der Angabe „schriftlich" die Angabe „oder elektronisch" eingefügt.

7.
Nach § 12 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Bei der Organisation und Durchführung der einzelnen Abschnitte der Pharmazeutischen Prüfung sollen gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachtet werden."

8.
In § 15 Absatz 6 Satz 3 wird nach der Angabe „schriftlich" die Angabe „oder elektronisch" eingefügt.

9.
§ 20 wird durch die folgenden §§ 20 bis 20f ersetzt:

„§ 20 Antrag auf Erteilung einer Approbation

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker ist an die nach § 12 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten.

(2) Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

§ 20a Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung einer Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation sind beizufügen:

1.
ein kurz gefasster Lebenslauf,

2.
ein Identitätsnachweis,

3.
ein Führungszeugnis,

4.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

5.
eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des apothekerlichen Berufs ungeeignet ist und

6.
das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung.

(2) Das Führungszeugnis und die ärztliche Bescheinigung werden nur anerkannt, wenn sie im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der jeweils zuständigen Behörde nicht älter als einen Monat sind.

§ 20b Erforderliche Unterlagen bei Anträgen nach § 10b Absatz 1 und 2 der Bundes-Apothekerordnung

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker nach § 10b Absatz 1 und 2 der Bundes-Apothekerordnung aufgrund einer außerhalb Deutschlands erworbenen Berufsqualifikation sind beizufügen:

1.
ein Identitätsnachweis,

2.
ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,

3.
ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des apothekerlichen Berufs berechtigt,

4.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist, und

5.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundes-Apothekerordnung.

(2) Im Fall von § 10b Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung ist zusätzlich zu den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats darüber, dass die Ausbildung den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass die Ausbildungsnachweise den für diesen Staat im Anhang V 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichstehen, beizufügen.

§ 20c Erforderliche Unterlagen bei Anträgen nach § 10c Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung

Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker nach § 10c Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen:

1.
ein Identitätsnachweis,

2.
ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,

3.
ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des apothekerlichen Berufs berechtigt,

4.
eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist,

5.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist, und

6.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundes-Apothekerordnung.

§ 20d Erforderliche Unterlagen bei Anträgen nach § 10b Absatz 5 oder § 10c Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung

Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker nach § 10b Absatz 5 oder § 10c Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen:

1.
ein Identitätsnachweis,

2.
ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,

3.
ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des apothekerlichen Berufs berechtigt,

4.
falls vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,

5.
bei einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung in diesem Staat,

6.
zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundes-Apothekerordnung und in dieser Rechtsverordnung geregelt ist,

7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,

a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des ausstellenden Staats offiziell bescheinigt worden ist,

b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im ausstellenden Staat absolviert worden wäre, und

c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden,

8.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist, und

9.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundes-Apothekerordnung.

§ 20e Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung durch Antragsteller mit einer außerhalb Deutschlands abgeschlossenen Berufsqualifikation

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker durch Antragsteller mit einer außerhalb Deutschlands abgeschlossenen Berufsqualifikation sind zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung folgende Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen:

1.
ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung

a)
durch ein Führungszeugnis und

b)
durch Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden oder,

c)
wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung, die der Antragsteller vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat oder,

d)
sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kann, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht, und

2.
ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bundes-Apothekerordnung durch

a)
eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, oder,

b)
sofern sich der Wohnsitz des Antragstellers im Ausland befindet, den Nachweis der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, bei Aufnahme des Berufs als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird oder,

c)
wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte vergleichbare Bescheinigung.

(2) Die Nachweise nach Absatz 1 dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein.

(3) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Unterlagen nach Absatz 1, so kann sie von der zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Echtheit verlangen.

(4) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des apothekerlichen Berufs, so kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des apothekerlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

§ 20f Entscheidung über den Antrag

(1) Über den Antrag auf Erteilung der Approbation ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. In den Fällen des § 10b Absatz 5 und des § 10c Absatz 3 Satz 1 der Bundesapothekerordnung verlängert sich die Frist um einen Monat.

(2) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

(3) Die zuständige Behörde bestätigt einem Antragsteller nach den §§ 10b, 10c oder 15 der Bundes-Apothekerordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen."

10.
Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Fünfter Abschnitt Erlaubnis zur Ausübung des pharmazeutischen Berufs, Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung".

11.
§ 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt:

„§ 22 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1, 1a oder 5 der Bundes-Apothekerordnung oder einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11a der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten.

(2) Der Antrag nach den §§ 22a, 22b, 22f oder 22g kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden."

12.
Die §§ 22a und 22b werden durch die folgenden §§ 22a und 22b ersetzt:

„§ 22a Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung

(1) Beantragt der Antragsteller erstmalig die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung, sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein Identitätsnachweis,

2.
ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,

3.
eine Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf des Apothekers sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die vom Antragsteller erworbene Berufserfahrung,

4.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben will,

5.
soweit vorhanden, der Bescheid nach § 22e und die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 7,

6.
ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung

a)
durch ein Führungszeugnis und

b)
durch die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden oder,

c)
wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat oder,

d)
sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kann, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht,

7.
ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bundes-Apothekerordnung durch

a)
eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung,

b)
soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, ein entsprechender Nachweis, der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, gefordert wird, oder,

c)
wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte Bescheinigung, und

8.
soweit vorhanden, Nachweise, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die Nachweise nach Satz 1 Nummer 6 und 7 dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, sowie ein Führungszeugnis und eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen.

(2) Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Bestätigung der Echtheit durch die Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, gemäß § 23 Absatz 5.

(3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungsstand des Antragstellers einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage seine fachliche Eignung für die beabsichtigte apothekerliche Tätigkeit. Soweit der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt hat, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 22e und, soweit vorhanden, die Niederschrift der staatlichen Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 7 bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 10c der Bundes-Apothekerordnung mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.

(4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Wenn die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung nicht vorliegen.

(5) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Erteilung nur dann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis versehenen Nebenbestimmungen oder die vom Antragsteller beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.

(6) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land beschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.

(7) Die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs wird nach dem Muster der Anlage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt.

§ 22b Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung

(1) Beantragt der Antragsteller erstmals die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
die Unterlagen, die in § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 8 genannt sind, und

2.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.

Die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und die Unterlagen zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Echtheit sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.

(2) Ein besonderes Interesse im Sinne von § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1.
die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 nach Maßgabe des § 10b der Bundes-Apothekerordnung erfüllt und § 11b der Bundes-Apothekerordnung nicht angewendet werden kann oder

2.
die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 angestrebte apothekerliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl er die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 der Bundes-Apothekerordnung nicht erfüllt.

(3) Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4 der Bundes-Apothekerordnung und fällt der Antragsteller nicht unter die §§ 10b oder 15 der Bundes-Apothekerordnung, gilt § 22a Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Kenntnisstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. § 22a Absatz 2, 4 Satz 2 und 3 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend."

13.
§ 22c wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„§ 22c Eignungsprüfung nach § 10b Absatz 8 der Bundes-Apothekerordnung".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Eignungsprüfung nach § 10b Absatz 8 der Bundes-Apothekerordnung bezieht sich auf die Fächer, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede gemäß § 22e festgestellt hat."

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung" durch die Angabe „§ 22e" ersetzt.

d)
Nach Absatz 6 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen."

14.
Die §§ 22d bis 22e werden durch die folgenden §§ 22d bis 22g ersetzt:

„§ 22d Kenntnisprüfung nach § 10c Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 4 der Bundes-Apothekerordnung

(1) In der Kenntnisprüfung hat der Antragsteller zu zeigen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Kenntnis über Arzneimittel, deren Wirkweise einschließlich Neben- und Wechselwirkungen und die Anwendung dieser Kenntnisse in der apothekerlichen Beratung von Patienten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Rahmen einer professionellen und adressatengerechten Kommunikation.

(2) Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prüfung, die an einem Tag stattfindet. Sie wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlich bestellten Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Es können bis zu vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung dauert für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens 60 Minuten.

(3) Die Kenntnisprüfung bezieht sich insbesondere auf die Fächer Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker. Inhalt der Kenntnisprüfung ist außerdem der in Anlage 14 festgelegte Prüfungsstoff, aus dem jeweils mindestens vier Fächer zu prüfen sind.

(4) Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten, im Fall von § 10c Absatz 2 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung nach Antragstellung oder im Fall von § 10c Absatz 3 Satz 4 der Bundes-Apothekerordnung nach der Entscheidung nach § 22e, ablegen können. Die zuständige Behörde stellt dem Antragsteller die Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. § 13 gilt entsprechend.

(5) Die Prüfungskommission besteht aus drei Prüfern; es ist jeweils ein Stellvertreter zu bestellen. Die nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes bestellt die Prüfungskommission und legt den Prüfungsvorsitz fest. Als Prüfer und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Stattdessen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Apotheker bestellt werden. § 11 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 4 bis 6, Absatz 5 Satz 1 sowie § 14 gelten entsprechend.

(6) Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskommission in einer Gesamtbetrachtung die Leistungen als bestanden bewertet. Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. § 11 Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend.

(7) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen drei Prüfern zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes zu.

(8) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die nach Landesrecht zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn die Kenntnisprüfung von einem Antragsteller nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden worden ist. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die Antragsteller über jede Mitteilung nach Satz 1. Die Mitteilungen können schriftlich oder elektronisch erfolgen.

§ 22e Bescheid bei Feststellen wesentlicher Unterschiede nach § 10b Absatz 8 und § 10c Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung

(1) Stellt die zuständige Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie dem Antragsteller einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von dem Antragsteller vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,

2.
die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,

3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass der Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Apothekerberufs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,

4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden können, die der Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis als Apotheker oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, und

5.
die erforderliche Anpassungsmaßnahme nach den §§ 22c oder 22d.

(3) Der Bescheid ist dem Antragsteller spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden.

§ 22f Erlaubnis nach § 11 Absatz 5 der Bundes-Apothekerordnung

(1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 5 der Bundes-Apothekerordnung die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
die in § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 7 und 8 genannten Unterlagen,

2.
das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums,

3.
eine Darstellung, welche weiteren Ausbildungsabschnitte an welchen Ausbildungsstätten absolviert werden sollen,

4.
Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht,

5.
eine Bescheinigung des Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass der Antragsteller eine das Hochschulstudium abschließende Prüfung im Studienland bestanden hat und

6.
eine Bescheinigung des Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung absolvierte apothekerliche Tätigkeit für den Ausbildungsabschluss anerkannt oder die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlichen Abschlussprüfung ermöglichen wird.

Die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Echtheit sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.

(2) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um angesichts der Ausbildungssituation eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Wenn eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 5 der Bundes-Apothekerordnung nicht vorliegen. § 22a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 4 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 20 zu dieser Verordnung ausgestellt.

§ 22g Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

(1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11a der Bundes-Apothekerordnung die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
einen Identitätsnachweis,

2.
einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,

3.
eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, die den apothekerlichen Tätigkeiten nur partiell entspricht, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,

4.
sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,

5.
Nachweise, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur partiellen Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

6.
einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung

a)
durch ein Führungszeugnis und

b)
durch die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden, oder,

c)
wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Herkunftsstaats oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person im Herkunftsstaat oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, oder,

d)
sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kann, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht und

7.
einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bundes-Apothekerordnung

a)
durch eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Berufsausübung ungeeignet ist,

b)
soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, durch einen entsprechenden Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, oder,

c)
wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung.

Die in Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage bei der zuständigen Behörde jeweils nicht älter als drei Monate sein. Die zuständige Behörde kann von dem Antragsteller die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist fordern, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 11a Absatz 1 oder 2 der Bundes-Apothekerordnung erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller.

(3) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen, in denen der Antragsteller eine abgeschlossene Qualifikation im apothekerlichen Bereich nachgewiesen hat. Sie versieht die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der Patienten oder der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie die Kenntnisse der deutschen Sprache des Antragstellers und dessen gesundheitliche Eignung.

(4) Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11a der Bundes-Apothekerordnung ist das Muster nach Anlage 21 zu verwenden."

15.
Nach § 22g wird die folgende Überschrift eingefügt:

„Sechster Abschnitt Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen".

16.
Die §§ 23 bis 25 werden durch die folgenden §§ 23 bis 25 ersetzt:

„§ 23 Allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen

(1) Auf die nach dem vierten und fünften Abschnitt einzureichenden Unterlagen finden die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 Anwendung.

(2) Die einzureichenden Unterlagen sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Den Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, hat der Antragsteller Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Die zuständige Behörde kann, abweichend von Absatz 2 Satz 3, die Erstellung von Übersetzungen auch durch andere Übersetzer zulassen oder die Übersetzung der Dokumente mittels eines Übersetzungsprogramms selbst vornehmen.

(4) Die zuständige Behörde kann den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen für die automatische Anerkennung einer Berufsqualifikation nach § 10b Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung oder zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 10b Absatz 5 bis 7, § 10c Absatz 1 oder § 11a der Bundes-Apothekerordnung erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann sich auch direkt an die zuständige Stelle des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, wenden.

(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit, der inhaltlichen Richtigkeit oder der Richtigkeit der Übersetzung der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann sich im Fall von begründeten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen auch an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden und diese auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen.

§ 24 Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen; Gestattung der Fortführung der Ausbildung

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, auf Antrag ganz oder teilweise an

1.
Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,

2.
Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums,

3.
Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.

(3) Im Fall einer Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nummer 1 ist bei der Bildung der Note des betreffenden Prüfungsabschnitts die Note der anerkannten Prüfung zu verwenden. Im Fall der Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 werden eine Note des Prüfungsabschnitts sowie eine Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung nicht gebildet. Die Anrechnung von Prüfungen ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen der Prüfungsabschnitte und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung gemäß den Anlagen 10 und 11 zu vermerken.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Stelle gestattet in Abweichung von § 1 Absatz 1 und 2 auf Antrag die Fortführung und den Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung beginnend mit dem Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, wenn

1.
der Antragsteller eine das pharmazeutische Hochschulstudium abschließende Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erfolgreich abgelegt hat,

2.
der Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften des Staats, in dem die das pharmazeutische Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, aus besonderen Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht möglich ist oder der Antragsteller aus besonderen Gründen, die nicht in seiner Person liegen, ein berechtigtes Interesse daran hat, die pharmazeutische Ausbildung nicht nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, abzuschließen und

3.
der Antragsteller über die zur Fortführung der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(5) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Die Anträge nach den Absätzen 1, 2 und 4 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Pharmazie eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich nach den Sätzen 3 und 4 keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes, in dem der Antragsteller geboren ist, zuständig. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig.

(6) Dem Antrag nach Absatz 4 sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein Identitätsnachweis,

2.
eine Bescheinigung über eine das Hochschulstudium außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abschließende Prüfung,

3.
eine Erklärung des Antragstellers, aus der die in Absatz 4 Nummer 2 geforderten besonderen Gründe hervorgehen und

4.
ein Nachweis, der der zuständigen Stelle eine Beurteilung darüber erlaubt, dass der Antragsteller über die zur Fortführung der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers nach Satz 1 Nummer 3 eine Glaubhaftmachung durch den Antragsteller fordern. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann darüber hinaus weitere Unterlagen von dem Antragsteller anfordern, sofern diese für die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 4 erforderlich sind. § 23 Absatz 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 25 Übergangsvorschriften

(1) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Juli 2004 stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung ab. Wenn sie diesen Prüfungsabschnitt nach dem 30. September 2003 bestehen, setzen sie das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung fort.

(2) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Januar 2006 stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung ab.

(3) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Juli 2007 stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung ab.

(4) Bei der Zulassung zum Ersten oder Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind die vorgeschriebenen Nachweise in § 6 Absatz 3 Nummer 5 und 6 und Absatz 4 Nummer 3 und 4 dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung und die Nachweise in § 6 Absatz 3 Nummer 5 und Absatz 4 Nummer 3 dieser Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung als gleichwertig anzusehen.

(5) Wiederholungsprüfungen nach nicht bestandener Prüfung, die nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung abgelegt wurde, werden im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 31. Dezember 2005, im Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 31. Dezember 2006 und im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 30. Juni 2008 nach diesen Vorschriften abgelegt; danach gilt diese Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung auch für solche Wiederholungsprüfungen.

(6) Das Landesprüfungsamt kann für eine vor dem 1. Januar 2011 stattfindende Prüfung des in § 18 Absatz 1 Ziffer V. genannten Faches abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 3 ein anderes Mitglied der Prüfungskommission für den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestellen.

(7) Die Approbationsordnung für Apotheker in der am 31. Oktober 2026 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Personen, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 einen Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker oder einer Erlaubnis gestellt haben.

(8) Bei der Zulassung zum Ersten oder Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung werden die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den bis zum 31. Oktober 2026 besuchten Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 angeführten Stoffgebieten D, E und I in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung zum Zwecke des Nachweises nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 und Absatz 4 Nummer 3 anerkannt."

17.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Stoffgebiet D wird nach der Angabe „Grundlagen der Anatomie und Physiologie" die Angabe „Grundlagen der Genetik" eingefügt.

b)
In Stoffgebiet E wird die Angabe „Pathophysiologie/Pathobiochemie" durch die Angabe „Pathologie, einschließlich Pathophysiologie und Pathobiochemie" ersetzt.

c)
In Stoffgebiet I wird nach der Angabe „Pharmakotherapie" die Angabe „Pharmakogenomik" eingefügt.

18.
Anlage 5 wird durch die folgende Anlage 5 ersetzt:

„Anlage 5 (zu § 4 Absatz 3 Satz 3, § 6 Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 3) Bescheinigung über die praktische Ausbildung

Muster Bescheinigung über die praktische Ausbildung (BGBl. 2026 I Nr. 326 S. 29)




19.
Anlage 8 wird durch die folgende Anlage 8 ersetzt:

„Anlage 8

(zu § 4 Absatz 4 Satz 1)

Stoffgebiete, die während der praktischen Ausbildung gelehrt werden

I.
Pharmazeutische Praxis einschließlich pharmazeutischer Versorgung und Sozialpharmazie

Grundprinzipien der Rezeptur und Defektur einschließlich der Beurteilung von Herstellungsvorschriften und -verfahren; Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Fertigarzneimitteln;

Planung, Überwachung und Disposition des Wareneinkaufs; technische Verfahren sowie Probleme der Lagerhaltung; Beeinflussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden, durch Transport und Lagerung;

Beschaffung, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von Informationen über Arzneimittel und Medizinprodukte einschließlich Sicherheitsaspekten;

Information und Beratung von Patienten, Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe über Arzneimittel und Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden, insbesondere über die sachgemäße Aufbewahrung, Anwendung, Inkompatibilitäten und Wechselwirkungen sowie die Gefahren des Dauergebrauchs und Missbrauchs von Arzneimitteln;

Kommunikationstechniken für den Umgang mit Gesunden, Patienten und deren Angehörigen;

Zusammenarbeit mit Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, berufsübergreifende Praxis und Kommunikation;

Relevante Informationstechnologien und digitale Technologien und ihre Anwendung;

Aspekte der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle;

Angewandte Pharmakotherapie; Arzneimittelauswahl in der Selbstmedikation; besondere Therapierichtungen; Grenzen der Selbstmedikation; Interpretation ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verschreibungen sowie deren Terminologie; Pharmazeutische Betreuung; apothekenübliche Dienstleistungen;

Blut und Blutprodukte;

Krankenhaushygiene;

Ökonomische Aspekte des Einsatzes von Arzneimitteln und Medizinprodukten;

Vergleichende Beurteilung von Produkten für die Säuglings- und Kinderernährung; vergleichende Beurteilung von Ernährungsmaßnahmen einschließlich diätetischer Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel; vergleichende Beurteilung von Produkten zur enteralen und parenteralen Ernährung;

Vergleichende Beurteilung von Produkten und Gegenständen zur Körperpflege, von apothekenüblichen Medizinprodukten sowie von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;

Besonderheiten der Tierarzneimittel;

Aspekte der öffentlichen Gesundheit einschließlich Epidemiologie und Gesundheitsförderung;

Unfallverhütung in der Apotheke und in pharmazeutischen Betrieben einschließlich des sachgerechten Umgangs mit Gefahrstoffen, Zytostatika, Radiopharmaka und radioaktiven Diagnostika; allgemeine Maßnahmen bei Unfällen und Vergiftungen (Erste Hilfe);

Betriebswirtschaft für Apotheker unter Berücksichtigung des Handelsrechts, des Steuerrechts und des kaufmännischen Rechnungswesens;

Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Apothekers.

II.
Rechtskunde

Allgemeine Rechtskunde, Berufsrecht; Rechtsvorschriften für den Apothekenbetrieb, den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, Medizinprodukten, diätetischen Lebensmitteln, Produkten zur Körperpflege, Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln; Heilmittelwerberecht;

Besonderheiten des nationalen und internationalen Arzneimittelmarktes;

Aufgaben und Organisation der Gesundheitsverwaltung bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie auf internationaler Ebene;

Pharmazeutische Organisationen und Einrichtungen;

Einführung in die Sozialgesetzgebung und das Sozialversicherungswesen."

20.
In Anlage 15 Abschnitt I. wird die Angabe „Gesundheitsförderung" durch die Angabe „Aspekte der öffentlichen Gesundheit, einschließlich Epidemiologie und Gesundheitsförderung" ersetzt.

21.
Anlage 17 wird durch die folgende Anlage 17 ersetzt:

„Anlage 17 (zu § 22a Absatz 7) Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder 1a der Bundes-Apothekerordnung

Muster Erlaubnis (BGBl. 2026 I Nr. 326 S. 31)




22.
In Anlage 18 wird die Zeile mit den Unterschriften durch die folgende Zeile ersetzt:

Muster (BGBl. 2026 I Nr. 326 S. 31)


23.
Anlage 19 wird wie folgt geändert:

a)
Der Bezeichner wird durch den folgenden Bezeichner ersetzt:

„Anlage 19 (zu § 22d Absatz 7)".

b)
Die Angabe „Prüfungskommission nach § 22d Absatz 3" wird durch die Angabe „Prüfungskommission nach § 22d Absatz 5" ersetzt.

c)
Die Zeile mit den Unterschriften wird durch die folgende Zeile ersetzt:

Muster Muster (BGBl. 2026 I Nr. 326 S. 31)


24.
Nach Anlage 19 werden die folgenden Anlagen 20 und 21 eingefügt:

„Anlage 20 (zu § 22f Absatz 3) Erlaubnis nach § 11 Absatz 5 der Bundes-Apothekerordnung

Muster Erlaubnis (BGBl. 2026 I Nr. 326 S. 32)




Anlage 21 (zu § 22g Absatz 4) Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11a der Bundes-Apothekerordnung

Muster Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (BGBl. 2026 I Nr. 326 S. 32)



Artikel 3 Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. November 2026 ATA-OTA-APrV § 26, § 74

Die Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295), die zuletzt durch Artikel 8z6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 26 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die zugeordnete Note ist sowohl die Vornote für den schriftlichen Teil als auch für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung."

2.
§ 74 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
im Fall einer Person, die das Führen der Berufsbezeichnung der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten beantragt hat, aus mindestens zwei und höchstens vier operativen Situationen."


Artikel 4 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen



Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 84 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 83a Allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen

§ 84 Antragsunterlagen bei in Deutschland erworbener Berufsqualifikation

§ 84a Antragsunterlagen bei einer außerhalb Deutschlands erworbenen Berufsqualifikation".

b)
Die Angabe zu Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Unterabschnitt 2 Eignungsprüfung nach § 12a Absatz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde".

c)
Die Angabe zu Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Unterabschnitt 3 Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde".

d)
Nach der Angabe zu § 118 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 118a Mitteilungspflichten bei Nichtbestehen der Kenntnisprüfung".

e)
Die Angabe zu Abschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 5 Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde".

f)
Nach der Angabe zu § 119 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 119a Allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen".

g)
Nach der Angabe zu § 128 wird die folgende Angabe eingefügt:

„Unterabschnitt 2a Erlaubnis nach § 13 Absatz 3b des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

§ 128a Antrag auf Erteilung der Erlaubnis

§ 128b Antragsunterlagen".

h)
Nach der Angabe zu § 132 wird die folgende Angabe eingefügt:

„Unterabschnitt 4 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

§ 132a Antrag auf Erteilung der Erlaubnis

§ 132b Antragsunterlagen

§ 132c Bestätigung des Antragseingangs

§ 132d Entscheidung über den Antrag".

i)
Die Angabe zu den Anlagen 21 bis 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Anlage 21 Niederschrift über die Eignungsprüfung nach § 12a Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Anlage 22 Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Anlage 23 Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, 1a und 3b des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Anlage 24 (weggefallen)

Anlage 25 Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Anlage 26 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde".

2.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

„Sie vermittelt außerdem die für das zahnärztliche Handeln erforderlichen Grundlagen digitaler Technologien, insbesondere in Bezug auf deren Funktionsweise und sichere Nutzung."

b)
In dem neuen Satz 6 wird nach der Angabe „Gesundheitswesens" die Angabe „zur Gewährleistung einer interprofessionellen gemeinschaftlichen Versorgung" eingefügt.

3.
Nach § 3 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bei der Organisation des Studiums muss die Universität in angemessenem Umfang die Belange von Studierenden mit Behinderungen, Beeinträchtigungen oder in besonderen Lebenslagen, insbesondere in Schwangerschaft und Stillzeit, berücksichtigen. Bei der Organisation des Studiums soll die Universität gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachten."

4.
Nach § 30 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bei der Organisation und Durchführung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung sollen gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachtet werden."

5.
§ 32 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
die Fächergruppe mikroskopische und makroskopische Anatomie, Biologie einschließlich Genetik und regenerative Medizin,".

6.
Nach § 44 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Bei der Organisation und Durchführung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung sollen gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachtet werden."

7.
Nach § 60 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Bei der Organisation und Durchführung des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung sollen gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachtet werden."

8.
§ 62 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
über Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet, einschließlich der Nutzung digitaler Technologien, verfügt, die für die zahnärztliche Versorgung erforderlich sind."

9.
§ 63 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
das Fach Oralchirurgie einschließlich der Grundlagen oraler Implantologie,".

10.
§ 72 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:

„7.
Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, zahnmedizinische öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie,".

11.
In § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „frühestens" gestrichen.

12.
Die §§ 83 und 84 werden durch die folgenden §§ 83 bis 84a ersetzt:

„§ 83 Antrag auf Approbation

Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin ist an die Behörde zu richten, die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin zuständig ist. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

§ 83a Allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen

(1) Die nach diesem Abschnitt einzureichenden Unterlagen sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Den Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, hat die antragstellende Person Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Die zuständige Behörde kann, abweichend von Absatz 1 Satz 4, die Erstellung von Übersetzungen auch durch andere Übersetzer zulassen oder die Übersetzung der Dokumente mittels eines Übersetzungsprogramms selbst vornehmen, wenn eine gleichwertige Qualität der Übersetzung gesichert ist.

(3) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen für die automatische Anerkennung einer Berufsqualifikation nach § 12a Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 12a Absatz 4 oder § 12b des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann sich auch direkt an die zuständige Stelle des Staats wenden, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.

(4) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit, der inhaltlichen Richtigkeit oder der Richtigkeit der Übersetzung der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem anderen Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen.

§ 84 Antragsunterlagen bei in Deutschland erworbener Berufsqualifikation

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin aufgrund einer im Geltungsbereich dieser Verordnung erworbenen Berufsqualifikation sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein kurzgefasster Lebenslauf,

2.
ein Identitätsnachweis,

3.
ein Führungszeugnis,

4.
eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

5.
eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, und

6.
das Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung.

(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde jeweils nicht älter als einen Monat sein.

§ 84a Antragsunterlagen bei einer außerhalb Deutschlands erworbenen Berufsqualifikation

(1) Wenn eine antragstellende Person die Approbation aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, hat sie dem Antrag die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen.

(2) Dem Antrag nach § 12a Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein Identitätsnachweis,

2.
ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,

3.
ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des zahnärztlichen Berufs berechtigt,

4.
eine Erklärung der antragstellenden Person darüber, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Beteiligte eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist, und

5.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.

Im Fall von § 12a Absatz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zusätzlich zu den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats darüber, dass die Ausbildung den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass die Ausbildungsnachweise den für diesen Staat im Anhang V 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichstehen, beizufügen.

(3) Dem Antrag nach § 12b Absatz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde sind die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 und eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung in dem Staat beizufügen, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.

(4) Dem Antrag nach § 12a Absatz 4 und § 12b Absatz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3,

2.
falls vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,

3.
bei einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung in diesem Staat,

4.
zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Rechtsverordnung geregelt ist,

5.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,

a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des ausstellenden Staats offiziell bescheinigt worden ist,

b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im ausstellenden Staat absolviert worden wäre, und

c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden,

6.
eine Erklärung der antragstellenden Person darüber, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Beteiligte eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist, und

7.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.

(5) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu erbringen durch:

1.
ein Führungszeugnis und

2.
Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats ausgestellt wurden, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.

Wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, der antragstellenden Person keine Unterlagen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ausgestellt werden, ist dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Person darüber beizufügen, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. Die eidesstattliche Erklärung kann im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, von der antragstellenden Person abgegeben werden. Wenn der Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, keine eidesstattlichen Erklärungen ausstellt, ist dem Antrag statt einer eidesstattlichen Erklärung eine feierliche Erklärung desselben Inhalts beizufügen, die die antragstellende Person in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation abgegeben hat, die eine diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt.

(6) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu erbringen durch eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist. Wenn sich der Wohnsitz der antragstellenden Person nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet, kann statt einer ärztlichen Bescheinigung nach Satz 1 der Nachweis beigefügt werden, der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, bei Aufnahme des zahnärztlichen Berufs als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird. Wenn der Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, keinen derartigen Nachweis fordert, kann eine von einer zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte andere Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person beigefügt werden.

(7) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde jeweils nicht älter als drei Monate sein.

(8) Hat die nach § 16 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem jeweiligen Staat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Staats eine Bestätigung der Echtheit verlangen sowie im Fall eines anderen Mitgliedstaats, Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats eine Bestätigung darüber, dass die antragstellende Person die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.

(9) Hat die nach § 16 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist."

13.
In § 85 wird die Angabe „§ 16 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a" ersetzt.

14.
§ 86 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach den §§ 84 oder 84a erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 und 3" durch die Angabe „§ 12a Absatz 4 und § 12b Absatz 3" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Der Ablauf der Frist nach Absatz 1 ist solange gehemmt, bis der nach § 16 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 84a Absatz 8 und 9 durch die Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder des anderen Staats vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde."

15.
§ 87 wird durch den folgenden § 87 ersetzt:

„§ 87 Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede

(1) Stellt die nach § 16 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Der Bescheid hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,

2.
die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, festgestellt wurden,

3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt,

4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, und

5.
die erforderliche Anpassungsmaßnahme nach den §§ 89 oder 104.

(2) Wenn die antragstellende Person eine Eignungsprüfung nach § 12a Absatz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde abzulegen hat, hat der Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede auch eine Angabe dazu zu enthalten, welche Abschnitte der Eignungsprüfung die antragstellende Person abzulegen hat und welche zahnärztlichen Leistungen gegebenenfalls von der antragstellenden Person im praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung zu erbringen sind."

16.
In § 88 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a" ersetzt.

17.
Die Überschrift des Abschnitts 4 Unterabschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Unterabschnitt 2 Eignungsprüfung nach § 12a Absatz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde".

18.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 7" durch die Angabe „§ 12a Absatz 7" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die nach § 16 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet auf der Grundlage der von ihr festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, welcher der in Absatz 1 genannten Abschnitte abzulegen ist."

19.
§ 90 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1a" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die nach § 16 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten, nachdem der antragstellenden Person der Bescheid nach § 87 zugegangen ist, ablegen kann."

20.
In § 91 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1a" ersetzt.

21.
In § 92 Absatz 1 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1a" ersetzt.

22.
In § 96 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1a" ersetzt.

23.
In § 97 Absatz 5 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1a" ersetzt.

24.
In § 98 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1a" ersetzt.

25.
In § 100 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1a" ersetzt.

26.
In § 101 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1a" ersetzt.

27.
In § 102 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1a" ersetzt.

28.
Die Überschrift des Abschnitts 4 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Unterabschnitt 3 Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde".

29.
In § 104 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3 Satz 3" durch die Angabe „§ 12b Absatz 2" ersetzt.

30.
§ 105 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1a" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die nach § 16 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die antragstellende Person in den Fällen des § 12b Absatz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nachdem der antragstellenden Person der Bescheid nach § 87 zugegangen ist, oder in den anderen Fällen innerhalb von sechs Monaten nach Stellung des Antrags, ablegen kann."

31.
In § 106 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1a" ersetzt.

32.
§ 107 Absatz 2 wird gestrichen.

33.
§ 109 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die in § 107 Absatz 1 aufgeführten Fächer und genannten weiteren Prüfungsinhalte."

34.
In § 111 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1a" ersetzt.

35.
In § 112 Absatz 5 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1a" ersetzt.

36.
In § 113 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1a" ersetzt.

37.
In § 115 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1a" ersetzt.

38.
In § 116 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1a" ersetzt.

39.
In § 117 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1a" ersetzt.

40.
Nach § 118 wird der folgende § 118a eingefügt:

„§ 118a Mitteilungspflichten bei Nichtbestehen der Kenntnisprüfung

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die nach Landesrecht zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn die Kenntnisprüfung von einer antragstellenden Person nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden worden ist.

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die antragstellenden Personen über jede Mitteilung nach Absatz 1.

(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 können schriftlich oder elektronisch erfolgen."

41.
Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 5 Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde".

42.
Die §§ 119 und 120 werden durch die folgenden §§ 119 bis 120 ersetzt:

„§ 119 Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis

Der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

§ 119a Allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen

Für die nach diesem Abschnitt einzureichenden Unterlagen findet § 83a entsprechende Anwendung.

§ 120 Antragsunterlagen

(1) Beantragt die antragstellende Person erstmals die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
einen Identitätsnachweis,

2.
einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,

3.
eine Bescheinigung über eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung,

4.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,

5.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise sie die Zahnheilkunde im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben will,

6.
sofern vorhanden, den Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 87,

7.
sofern vorhanden, die nach § 112 Absatz 2 anzufertigende Niederschrift über die Kenntnisprüfung, und,

8.
sofern vorhanden, Nachweise, die der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die antragstellende Person über die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Dem Antrag ist ferner ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügen durch:

1.
ein Führungszeugnis und

2.
Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden.

Wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, der antragstellenden Person keine Unterlagen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ausgestellt werden, ist dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Person darüber beizufügen, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. Die eidesstattliche Erklärung kann im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, von der antragstellenden Person abgegeben werden. Wenn der Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, keine eidesstattlichen Erklärungen ausstellt, ist dem Antrag statt einer eidesstattlichen Erklärung eine feierliche Erklärung desselben Inhalts beizufügen, die die antragstellende Person in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation abgegeben hat, die eine diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt.

(3) Weiterhin beizufügen ist dem Antrag eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist. Wenn sich der Wohnsitz der antragstellenden Person nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet, kann statt einer ärztlichen Bescheinigung nach Satz 1 der Nachweis beigefügt werden, der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, bei Aufnahme des zahnärztlichen Berufs als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird. Wenn der Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, keinen derartigen Nachweis fordert, kann eine von einer zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte andere Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person beigefügt werden.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde jeweils nicht älter als drei Monate sein.

(5) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit der von dem jeweiligen Staat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des ausstellenden Staats eine Bestätigung der Echtheit verlangen.

(6) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist."

43.
§ 121 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „vorübergehenden" gestrichen.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Herkunftsstaat" durch die Angabe „Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist," ersetzt.

44.
§ 122 wird durch den folgenden § 122 ersetzt:

„§ 122 Entscheidung über den Antrag

(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 120 Absatz 1 bis 3 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen. In den Fällen des § 121 Absatz 2 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde die Antwort auf ihre Anfrage vorliegt. Der Ablauf der Frist nach Satz 1 ist auch solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 120 Absatz 5 oder 6 durch die zuständige Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder des anderen Staats vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.

(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Ausbildungsstand der antragstellenden Person einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung zu berücksichtigen. Sie prüft auf der Grundlage dieses Ausbildungsstandes die fachliche Eignung der antragstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde. Hat die antragstellende Person bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt, berücksichtigt die zuständige Behörde soweit vorhanden die Feststellungen des Bescheides nach § 87 und, sofern vorhanden, die Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 112 Absatz 2. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 12b des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.

(3) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie den Ausbildungsstand der antragstellenden Person einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung, ihre Kenntnisse der deutschen Sprache und ihre gesundheitliche Eignung.

(4) Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn

1.
eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann oder

2.
die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.

(5) Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis versehen ist, oder die von der antragstellenden Person beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.

(6) Wenn die Geltung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auf ein Land beschränkt wird, die Tätigkeit aber einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.

(7) Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 23 ausgestellt."

45.
§ 123 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „vorübergehenden" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „amtliches inländisches" gestrichen.

46.
§ 124 wird durch den folgenden § 124 ersetzt:

„§ 124 Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis

Der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden."

47.
§ 125 wird durch den folgenden § 125 ersetzt:

„§ 125 Antragsunterlagen

(1) Beantragt die antragstellende Person erstmals die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
die Unterlagen, die in § 120 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 und Absatz 2 und 3 genannt sind, und

2.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise sie die Zahnheilkunde im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.

(2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 120 Absatz 2 und 3 beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde jeweils nicht älter als drei Monate sein.

(3) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 13 Absatz 1a Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde liegt insbesondere vor, wenn die antragstellende Person

1.
die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erfüllt, aber nicht nach § 13b des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde als Dienstleistungserbringer oder als Dienstleistungserbringerin vorübergehend und gelegentlich den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben kann, oder

2.
die nach Absatz 1 Nummer 2 angestrebte zahnärztliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde nicht erfüllt.

(4) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, folgende Bestätigungen verlangen:

1.
eine Bestätigung der Echtheit sowie

2.
eine Bestätigung darüber, dass die antragstellende Person die Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

(5) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist."

48.
§ 126 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „vorübergehenden" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Ist zur Beurteilung der Frage, ob die von der antragstellenden Person nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 120 Absatz 1 Nummer 3 und 4 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erforderlich, so teilt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde dies der antragstellenden Person mit."

49.
§ 127 wird durch den folgenden § 127 ersetzt:

„§ 127 Entscheidung über den Antrag

(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 125 Absatz 1 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen. In den Fällen des § 126 Absatz 2 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde die Antwort auf ihre Anfrage vorliegt. Der Ablauf der Frist nach Satz 1 ist auch solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 125 Absatz 4 oder 5 durch die zuständige Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder des anderen Staats vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.

(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Ausbildungsstand der antragstellenden Person einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung zu berücksichtigen, wenn die antragstellende Person nicht die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1.
die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,

2.
die Voraussetzungen des § 12a Absatz 1 oder 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und

3.
die Voraussetzung des § 20a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.

Die zuständige Behörde prüft auf der Grundlage dieses Ausbildungsstandes die fachliche Eignung der antragstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde.

(3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde versieht die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person, ihre gesundheitliche Eignung und im Fall des Absatzes 2 ihren Ausbildungsstand einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung.

(4) Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn

1.
eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann oder

2.
die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.

(5) Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis versehen ist, oder die von der antragstellenden Person beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.

(6) Wenn die Geltung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auf ein Land beschränkt wird, die Tätigkeit aber einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.

(7) Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 23 ausgestellt."

50.
§ 128 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „vorübergehenden" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde" durch die Angabe „§ 120 Absatz 2 und 3" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde" durch die Angabe „§ 120 Absatz 2 und 3" ersetzt.

51.
Nach § 128 wird der folgende Unterabschnitt 2a eingefügt:

„Unterabschnitt 2a Erlaubnis nach § 13 Absatz 3b des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

§ 128a Antrag auf Erteilung der Erlaubnis

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 3b des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

§ 128b Antragsunterlagen

(1) Beantragt die antragstellende Person die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 3b Nummer 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
die Unterlagen, die in § 120 Absatz 1 bis 3 genannt sind,

2.
einen Nachweis, dass der antragstellenden Person vor dem 1. April 2012 eine Erlaubnis erteilt worden ist, und

3.
Unterlagen, die belegen, dass eine zahnärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung nach dieser Verordnung vor der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde endgültig nicht bestanden wurde.

§ 120 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Beantragt die antragstellende Person die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 3b Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
die Unterlagen, die in § 120 Absatz 1 und 2 genannt sind und

2.
Nachweise über die gesundheitliche Eignung, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die antragstellende Person über die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt.

§ 120 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung der besonderen Härte des Falls, der Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person und ihrer gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Die §§ 126 und 127 finden entsprechende Anwendung."

52.
Die §§ 129 und 130 werden durch die folgenden §§ 129 und 130 ersetzt:

„§ 129 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

§ 130 Antragsunterlagen

(1) Die antragstellende Person hat dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
die Unterlagen, die in § 120 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, Absatz 2 und 3 genannt sind,

2.
das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums,

3.
eine Darstellung, welche Tätigkeiten an welchen Beschäftigungsstellen ausgeübt werden sollen,

4.
Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht,

5.
ein Nachweis der für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,

6.
eine Bescheinigung des Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass die antragstellende Person aufgrund der Prüfung, mit der sie das Hochschulstudium abgeschlossen hat, in diesem Staat die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und

7.
eine Bescheinigung des Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung absolvierte zahnärztliche Tätigkeit

a)
für den Ausbildungsabschluss anerkannt wird oder

b)
die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlichen Abschlussprüfung ermöglichen wird.

(2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 120 Absatz 2 und 3 beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde jeweils nicht älter als drei Monate sein.

(3) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem Staat, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, oder der von dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, oder von der zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, folgende Bestätigungen verlangen:

1.
eine Bestätigung der Echtheit sowie

2.
eine Bestätigung darüber, dass die antragstellende Person die Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

(4) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die beschränkte Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist."

53.
In § 131 wird die Angabe „vorübergehenden" gestrichen.

54.
§ 132 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „vorübergehenden" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „oder die zuständige Behörde des Herkunftsstaats der antragstellenden Person" durch die Angabe „oder durch die zuständige Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist," ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „vorübergehenden" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die Angabe „vorübergehenden" und die Angabe „Einschränkungen und" gestrichen.

d)
In Absatz 5 wird die Angabe „vorübergehenden" gestrichen.

55.
Nach § 132 wird der folgende Unterabschnitt 4 eingefügt:

„Unterabschnitt 4 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

§ 132a Antrag auf Erteilung der Erlaubnis

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

§ 132b Antragsunterlagen

(1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
einen Identitätsnachweis,

2.
einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,

3.
eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, die den zahnärztlichen Tätigkeiten nur partiell entspricht, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,

4.
sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind, und

5.
Nachweise, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die antragstellende Person über die zur partiellen Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Dem Antrag ist ferner ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügen durch:

1.
ein Führungszeugnis und

2.
Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden.

Wenn im Herkunftsstaat der antragstellenden Person keine Unterlagen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ausgestellt werden, ist dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Person darüber beizufügen, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. Die eidesstattliche Erklärung kann im Geltungsbereich dieser Verordnung oder im Herkunftsstaat von der antragstellenden Person abgegeben werden. Wenn der Herkunftsstaat keine eidesstattlichen Erklärungen ausstellt, ist dem Antrag statt einer eidesstattlichen Erklärung eine feierliche Erklärung desselben Inhalts beizufügen, die die antragstellende Person im Herkunftsstaat vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation abgegeben hat, die eine diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt.

(3) Weiterhin beizufügen ist dem Antrag eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Berufsausübung ungeeignet ist. Wenn sich der Wohnsitz der antragstellenden Person nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet, kann statt einer ärztlichen Bescheinigung nach Satz 1 der Nachweis beigefügt werden, der im Herkunftsstaat bei Aufnahme des zahnärztlichen Berufs als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird. Wenn der Herkunftsstaat keinen derartigen Nachweis fordert, kann eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte andere Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person beigefügt werden.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde jeweils nicht älter als drei Monate sein.

(5) Die zuständige Behörde kann von der antragstellenden Person die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist fordern, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erforderlich ist.

§ 132c Bestätigung des Antragseingangs

Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

§ 132d Entscheidung über den Antrag

(1) Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.

(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen, in denen die antragstellende Person eine abgeschlossene Qualifikation im zahnärztlichen Bereich nachgewiesen hat. Sie versieht die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der Patienten oder der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person und deren gesundheitliche Eignung.

(3) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 26 ausgestellt."

56.
Nach § 133 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der am 31. Oktober 2026 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Personen, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt oder einer Erlaubnis gestellt haben."

57.
In § 134 Absatz 6 wird die Angabe „frühestens im zehnten" durch die Angabe „im elften" ersetzt.

58.
In Anlage 18 wird die Angabe „bis zum Ersten Abschnitt" durch die Angabe „bis zum Dritten Abschnitt" ersetzt.

59.
Anlage 21 wird durch die folgende Anlage 21 ersetzt:

„Anlage 21 (zu § 97 Absatz 2 Satz 1) Niederschrift über die Eignungsprüfung nach § 12a Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Muster Niederschrift über die Eignungsprüfung, Seite 1 (BGBl. 2026 I Nr. 326 S. 47)


Muster Niederschrift über die Eignungsprüfung, Seite 2 (BGBl. 2026 I Nr. 326 S. 48)




60.
Anlage 22 wird durch die folgende Anlage 22 ersetzt:

„Anlage 22 (zu § 112 Absatz 2 Satz 1) Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Muster Niederschrift über die Kenntnisprüfung, Seite 1 (BGBl. 2026 I Nr. 326 S. 49)


Muster Niederschrift über die Kenntnisprüfung, Seite 2 (BGBl. 2026 I Nr. 326 S. 50)




61.
Anlage 23 wird durch die folgende Anlage 23 ersetzt:

„Anlage 23 (zu § 122 Absatz 7 und § 127 Absatz 7) Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, 1a und 3b des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Muster Erlaubnis (BGBl. 2026 I Nr. 326 S. 51)




62.
Anlage 24 wird gestrichen.

63.
Anlage 25 wird durch die folgende Anlage 25 ersetzt:

„Anlage 25 (zu § 132 Absatz 5) Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Muster Erlaubnis (BGBl. 2026 I Nr. 326 S. 52)




64.
Nach Anlage 25 wird die folgende Anlage 26 eingefügt:

„Anlage 26 (zu § 132d Absatz 3) Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Muster Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (BGBl. 2026 I Nr. 326 S. 53)



Artikel 5 Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen


Artikel 5 ändert mWv. 1. November 2026 HebStPrV § 8, § 10, § 42, § 43a, § 52, § 56b, § 56e, § 57, § 58a (neu), Anlage 6, Anlage 6a

Die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 58 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 58a Übergangsvorschrift für Anträge auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen".

b)
Die Angabe zu Anlage 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Anlage 6 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger"".

c)
Die Angabe zu Anlage 6a wird gestrichen.

2.
Nach § 8 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Stellt die Hochschule bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 13 Absatz 2 Satz 4 des Hebammengesetzes, legt sie in einem Konzept dar, dass das Ziel des jeweiligen Praxiseinsatzes durch den beantragten Umfang der Ersetzung durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule oder bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung nicht gefährdet wird. Absatz 2 bleibt unberührt."

3.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „kontinuierliche" die Angabe „, insbesondere" eingefügt.

4.
§ 42 Absatz 3 wird gestrichen.

5.
§ 43a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit,".

bb)
Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag für eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation gestellt wurde, und".

b)
Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Den Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, hat die antragstellende Person Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Die zuständige Behörde kann, abweichend von Absatz 2 Satz 4, die Erstellung von Übersetzungen auch durch andere Übersetzerinnen oder Übersetzer zulassen oder die Übersetzung der Dokumente mittels eines Übersetzungsprogramms selbst vornehmen."

c)
Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit, der inhaltlichen Richtigkeit oder der Richtigkeit der Übersetzung der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen."

6.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Hierbei können insbesondere die Angaben in Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe berücksichtigt werden."

b)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Anpassungslehrgang und Abschlussgespräch können auch in modularisierter Form auf der Grundlage eines standardisierten und kompetenzorientierten Muster-Lehrplans durchgeführt werden."

7.
§ 56b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit,".

bb)
Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag für eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation gestellt wurde, und".

b)
Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Den Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, hat die antragstellende Person Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Die zuständige Behörde kann, abweichend von Absatz 2 Satz 4, die Erstellung von Übersetzungen auch durch andere Übersetzerinnen oder Übersetzer zulassen oder die Übersetzung der Dokumente mittels eines Übersetzungsprogramms selbst vornehmen."

c)
Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit, der inhaltlichen Richtigkeit oder der Richtigkeit der Übersetzung der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen."

8.
§ 56e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit,".

bb)
Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

„6.
eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag für eine Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen der partiellen Berufsausübung nach § 62a Absatz 1 des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation gestellt wurde, und".

b)
Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Den Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, hat die antragstellende Person Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Die zuständige Behörde kann, abweichend von Absatz 3 Satz 4, die Erstellung von Übersetzungen auch durch andere Übersetzerinnen oder Übersetzer zulassen oder die Übersetzung der Dokumente mittels eines Übersetzungsprogramms selbst vornehmen."

9.
In § 57 Absatz 8 wird die Angabe „Anlage 6a" durch die Angabe „Anlage 6" ersetzt.

10.
Nach § 58 wird der folgende § 58a eingefügt:

„§ 58a Übergangsvorschrift für Anträge auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Für Anträge auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gelten die §§ 43a, 56b und 56e in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung weiter."

11.
Die Anlage 6 wird gestrichen.

12.
Die Anlage 6a wird zu Anlage 6.


Artikel 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Carsten Linnemann


Anhang EU-Rechtsakte:



Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187 vom 30. Juli 2025 (ABl. L, 2025/2187, 29.10.2025) geändert worden ist