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§ 15 - Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

§ 15 Meldeverfahren



(1) 1Die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen. 2Das Bundesministerium der Finanzen gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.

(2) 1Die Informationen über die Vergütung sind in der Währung zu melden, in der die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde. 2Wurde die Vergütung nicht in Fiat-Geld gezahlt oder gutgeschrieben, ist die Vergütung in einer von dem meldenden Plattformbetreiber einheitlich ausgeübten Weise zu bewerten oder umzurechnen und in der Landeswährung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der meldepflichtige Anbieter als ansässig gilt, zu melden. 3Gilt der meldepflichtige Anbieter in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union als ansässig und ist in einem dieser Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Euro die Landeswährung, ist die Vergütung in Euro zu melden. 4Ist im Fall des Satzes 2 in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Euro die Landeswährung, steht es dem meldenden Plattformbetreiber frei, in welcher Landeswährung er die Vergütung meldet.

(3) Die Informationen über die Vergütung und die anderen in § 5 Absatz 2 genannten Beträge sind für das Quartal des Meldezeitraums zu melden, in dem die Vergütung jeweils gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

(4) 1Umfasst eine Tätigkeit mehrere der in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten relevanten Tätigkeiten und lässt sich der wirtschaftliche Wert der Bestandteile der Tätigkeit bestimmen und einzelnen relevanten Tätigkeiten zuordnen, hat der meldende Plattformbetreiber jede relevante Tätigkeit mit ihrem entsprechenden Wertanteil zu melden. 2Kann der wirtschaftliche Wert der einzelnen Bestandteile der Tätigkeit nicht bestimmt und nicht einzelnen relevanten Tätigkeiten zugeordnet werden, hat der meldende Plattformbetreiber auf den Schwerpunkt abzustellen, den die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung hat; bei einer Tätigkeit, die ausschließlich relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 umfasst, ist im Zweifel eine relevante Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu melden. 3Der meldende Plattformbetreiber hat bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 die Ermittlung der Wertanteile sowie die Zuordnung von Tätigkeiten und ihrer Bestandteile zu relevanten Tätigkeiten für alle meldepflichtigen Anbieter einheitlich auszuüben.

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Zitierungen von § 15 PStTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PStTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 PStTG Meldepflicht
... Informationen in Bezug auf den Meldezeitraum gemäß den Vorgaben nach 1. § 15 Absatz 1 und 2. § 15 Absatz 2 bis 4 spätestens zum 31. Januar des Jahres, ... gemäß den Vorgaben nach 1. § 15 Absatz 1 und 2. § 15 Absatz 2 bis 4 spätestens zum 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der ...
§ 24 PStTG Aufzeichnungen; Aufbewahrungsfristen
... Pflichten nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 1 bis 4, § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4 , § 17 Absatz 1 bis 3, § 18 Absatz 1, 3 Satz 1, § 20 Absatz 1, den §§ 22 ... Meldung sowie die maßgeblichen Informationen, die der Anwendung des Meldeverfahrens nach § 15 Absatz 2 Satz 2 bis 4, Absatz 4 zugrunde gelegen haben; 4. in Bezug auf jeden meldepflichtigen Anbieter den Inhalt und ...