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Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (KStTGEG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 24. Dezember 2025 PStTG § 6, § 9, § 12, § 14, § 17, § 29

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730), das durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:

„(9) Ein Identifizierungsdienst ist ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Europäische Union einem Plattformbetreiber zur Feststellung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters unentgeltlich bereitstellt."

2.
Nach § 9 Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„In den Fällen des § 14 Absatz 2 Nummer 12 ist es nicht erforderlich, dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Kennung des Identifizierungsdienstes ausgestellt hat, die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und Absatz 3 Nummer 2 bis 6 genannten Informationen zu übermitteln."

3.
In § 12 Absatz 5 wird die Angabe „Das Bundeszentralamt für Steuern ersucht die Europäische Kommission, die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers, dem es eine Registriernummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß Artikel 8ac Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu löschen" durch die Angabe „Das Bundeszentralamt für Steuern löscht die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers, dem es eine Registriernummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß Artikel 8ac Absatz 6 der Amtshilferichtlinie" ersetzt.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 11 wird die Angabe „wurde." durch die Angabe „wurde;" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:

„12.
die Kennung des Identifizierungsdienstes und den Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Kennung ausgestellt hat, sofern sich der meldende Plattformbetreiber auf eine direkte Bestätigung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters durch einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Union bereitgestellten Identifizierungsdienst stützt, um die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des Anbieters zu ermitteln."

b)
In Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 6 bis 11" durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 6 bis 12" ersetzt.

5.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird gestrichen.

b)
Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5.

6.
Nach § 29 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

§ 9 Absatz 3 Satz 4 und § 14 Absatz 2 Nummer 12 sind erstmals für Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen."