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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (KStTGEG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen
Artikel 1 ändert mWv. 24. Dezember 2025 KStTG
Artikel 2 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2025 EUAHiG § 2, § 3a, § 7, § 10, § 15, § 19, § 20, § 21
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- sich bezieht auf
- a)
- eine grenzüberschreitende Transaktion oder
- b)
- die Frage, ob
- aa)
- durch die Tätigkeiten, denen eine Person nicht im Inland nachgeht, eine Betriebsstätte begründet wird oder
- bb)
- eine natürliche Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht, und".
- b)
- Nach Absatz 13 werden die folgenden Absätze 14 und 15 eingefügt:„(14) Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, sind Dividenden oder sonstige als Dividenden behandelte Einkünfte, die auf ein anderes Konto als ein Verwahrkonto im Sinne von § 19 Nummer 26 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen eingezahlt oder diesem gutgeschrieben werden.(15) Lebensversicherungsprodukte im Sinne dieses Gesetzes sind Versicherungsverträge im Sinne von § 19 Nummer 28 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit Ausnahme von gemäß § 8 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen meldepflichtigen rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen im Sinne von § 19 Nummer 30 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen, bei denen Leistungen aus den Verträgen im Todesfall eines Versicherungsnehmers zu zahlen sind."
- 2.
- § 3a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Das zentrale Verbindungsbüro nach § 3 Absatz 2 darf das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4c der Abgabenordnung), wenn der Abruf erforderlich ist zur Anwendung und Durchsetzung
- 1.
- dieses Gesetzes;
- 2.
- des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen in Bezug auf den automatischen Austausch von Informationen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen;
- 3.
- des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes oder
- 4.
- des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes.
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an andere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, alle verfügbaren Informationen zu in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen über- 1.
- Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,
- 2.
- Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,
- 3.
- Einkünfte aus Lebensversicherungsprodukten,
- 4.
- Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen,
- 5.
- Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus,
- 6.
- Lizenzgebühren und
- 7.
- Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, wenn es sich nicht um Einkünfte aus Dividenden handelt, die gemäß Artikel 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2011/96/EU von der Körperschaftsteuer befreit sind."
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „1 bis 6" durch die Angabe „1 bis 7" ersetzt.
- b)
- Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht in Fällen, in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen betrifft, es sei denn, der grenzüberschreitende Vorbescheid wurde nach dem 1. Januar 2026 erteilt, geändert oder erneuert und
- 1.
- der Betrag der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids übersteigt 1.500.000 Euro, sofern der Betrag der Transaktion im grenzüberschreitenden Vorbescheid angegeben ist, oder
- 2.
- in dem grenzüberschreitenden Vorbescheid wird festgestellt, ob eine Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht.
- c)
- Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- Angaben zu der Person und gegebenenfalls zu der Gruppe von Personen, der sie angehört; dies gilt nicht für natürliche Personen, es sei denn, der grenzüberschreitende Vorbescheid betrifft eine natürliche Person und wird nach den Absätzen 3 und 6 übermittelt;".
- bb)
- Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
- „11.
- gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu allen Personen in den anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind, sowie Angaben dazu, zu welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Personen in Beziehung stehen; dies gilt nicht für natürliche Personen, es sei denn, der grenzüberschreitende Vorbescheid wird nach den Absätzen 3 und 6 übermittelt, und".
- d)
- In Absatz 8 wird die Angabe „9 bis 14a" durch die Angabe „9 bis 14b" ersetzt.
- e)
- Nach Absatz 14a wird der folgende Absatz 14b eingefügt:„(14b) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Austauschs die ihm nach § 9 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes gemeldeten Informationen über zu meldende Nutzer und zu meldende beherrschende Personen an die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der jeweilige zu meldende Nutzer oder die jeweilige zu meldende beherrschende Person als ansässig gilt. Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem Weg."
- f)
- In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „9 bis 14a" durch die Angabe „9 bis 14b" ersetzt.
- 4.
- In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung" durch die Angabe „§ 87a Absatz 1 Satz 4 der Abgabenordnung" ersetzt.
- 5.
- In § 15 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „zehn Arbeitstagen" durch die Angabe „15 Kalendertagen" ersetzt.
- 6.
- § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts über die in § 1 genannten Steuern sowie die Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern und Zölle,".
- bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „EU-Beitreibungsgesetzes sowie" durch die Angabe „EU-Beitreibungsgesetzes," ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4 wird die Angabe „beachten." durch die Angabe „beachten, und" ersetzt.
- dd)
- Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung."
- b)
- Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine Einwilligung ist entbehrlich, wenn- 1.
- der andere Mitgliedstaat der zuständigen Behörde eine Liste mit anderen als den in Satz 1 genannten Zwecken, für die Informationen und Schriftstücke gemäß seinem nationalen Recht verwendet werden dürfen, übermittelt hat und die beabsichtigte Verwendung von den in der Liste genannten Zwecken umfasst ist oder
- 2.
- der Zweck der Verwendung unter einen auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten Rechtsakt fällt.
- 7.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:„(1) Die zuständige Behörde überwacht und bewertet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Deutschland im Einklang mit der Amtshilferichtlinie, einschließlich in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung."
- b)
- Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2 und Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- jährlich die Ergebnisse der Bewertung nach Absatz 1,".
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
- 8.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. Die automatische Übermittlung von Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ist ab dem 1. Januar 2027 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. § 7 Absatz 1 Satz 2 ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen."
- b)
- Nach Absatz 1a Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von den Sätzen 1 und 2 unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische Kommission bis zum 1. Januar 2026 über fünf oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Kategorien, zu denen es Informationen für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt." - c)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) § 7 Absatz 14b ist erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden."
Artikel 3 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
Artikel 3 ändert mWv. 24. Dezember 2025 FKAustG § 1, § 2, § 3, § 8, § 13, § 16, § 19, § 25, § 27, § 28
Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 5 ersetzt:
- „1.
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU,
- 2.
- Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
- 3.
- Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllen und zudem Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Asunción unterzeichneten Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 der Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
- 4.
- Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie geschlossen haben, sowie
- 5.
- Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
- „1.
- die folgenden Informationen zum Kontoinhaber oder zu den Kontoinhabern:
- a)
- bei natürlichen Personen der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern sowie das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber ist, und die Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,
- b)
- bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern des Rechtsträgers sowie der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern, das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder meldepflichtigen Person sowie die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer jede derartige meldepflichtige Person als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, und die Information, ob jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,
- c)
- die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber;
- 2.
- die Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist, die Art des Kontos und die Information, ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt;".
- b)
- Die Nummern 6 und 7 werden durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt:
- „6.
- bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;
- 7.
- bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei denen es sich um eine Rechtsvereinbarung handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist, und
- 8.
- bei allen anderen Konten, die nicht Verwahrkonten oder Einlagekonten sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden."
- 3.
- In § 3 Absatz 3 Satz 4 wird nach der Angabe „zu löschen" die Angabe „, sofern das zugrundeliegende Vertragsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet ist" eingefügt.
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Absätze 2, 3 und 4" durch die Angabe „Absätze 2 bis 5" ersetzt.
- bb)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- die folgenden Informationen zum Kontoinhaber oder zu den Kontoinhabern:
- a)
- bei natürlichen Personen den Namen, die Anschrift, den Ansässigkeitsstaat oder die Ansässigkeitsstaaten im Sinne des § 1 Absatz 1, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern sowie das Geburtsdatum und den Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber ist, und die Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,
- b)
- bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, den Namen, die Anschrift, den Ansässigkeitsstaat oder die Ansässigkeitsstaaten und die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern des Rechtsträgers sowie den Namen, die Anschrift, den Ansässigkeitsstaat oder die Ansässigkeitsstaaten, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern, das Geburtsdatum und den Geburtsort jeder meldepflichtigen Person sowie die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer jede meldepflichtige Person als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, und die Information, ob jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,
- c)
- die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber;".
- cc)
- In Nummer 2 wird nach der Angabe „ist" die Angabe „, die Art des Kontos und die Information, ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt" eingefügt.
- dd)
- In Nummer 6 wird die Angabe „wurden, und" durch die Angabe „wurden;" ersetzt.
- ee)
- Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei denen es sich um eine Rechtsvereinbarung handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist, und".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum zu den folgenden Zeitpunkten zu beschaffen:- 1.
- bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem bestehende Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, und
- 2.
- wann immer es dazu verpflichtet ist, die Informationen über das bestehende Konto gemäß den inländischen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC - Anti-Money Laundering/Know-your-Customer) zu aktualisieren."
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt" durch die Angabe „bis zu dem in Satz 2 Nummer 1 genannten Zeitpunkt" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Die Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung eines Finanzvermögens sind entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b nicht zu melden, soweit sie vom meldenden Finanzinstitut nach § 9 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes gemeldet werden und sofern das meldende Finanzinstitut sich nicht in Bezug auf eine eindeutig identifizierte Gruppe von Konten anderweitig entscheidet."
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
- 5.
- Nach § 13 Absatz 2a Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 4 muss das meldende Finanzinstitut, um seinen Sorgfalts- und Meldepflichten in Bezug auf den Meldezeitraum, in dem das Konto eröffnet wurde, nachzukommen, bis zum 31. Juli des auf das Jahr der Kontoeröffnung folgenden Kalenderjahrs die Vorgaben nach § 11 Absatz 1 bis 3 und § 12 Absatz 1 bis 8 anwenden, bis die Selbstauskunft erlangt und ihre Plausibilität bestätigt ist." - 6.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2a Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 4 muss das meldende Finanzinstitut, um seinen Sorgfalts- und Meldepflichten in Bezug auf den Meldezeitraum, in dem das Konto eröffnet wurde, nachzukommen, bis zum 31. Juli des auf das Jahr der Kontoeröffnung folgenden Kalenderjahrs die Vorgaben nach § 14 Absatz 5 anwenden, bis die Selbstauskunft erlangt und ihre Plausibilität bestätigt ist." - b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC - Anti-Money Laundering/Know-your-Customer) erhobenen und gepflegten Informationen verlassen, solange diese im Einklang mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes stehen. Unterliegt das meldende Finanzinstitut keinen Sorgfaltspflichten nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC - Anti-Money Laundering/Know-your-Customer), so ist es verpflichtet, die Feststellung der beherrschenden Person entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen."
- 7.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- Finanzinstitut: ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft. Diese Begriffsbestimmung ist auf eine Weise auszulegen, die mit der Definition von Finanzinstitut in der Richtlinie (EU) 2015/849 vereinbar ist;".
- b)
- Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- Einlageninstitut: ein Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder E-Geld oder digitales Zentralbankgeld zugunsten seiner Kunden hält;".
- c)
- Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a wird nach der Angabe „Kunden" die Angabe „oder in dessen Namen" eingefügt.
- bbb)
- Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden Doppelbuchstaben cc ersetzt:
- „cc)
- sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, von Kapital oder von zu meldenden Kryptowerten im Auftrag Dritter oder".
- ccc)
- In Buchstabe b wird nach der Angabe „Finanzvermögen" die Angabe „oder zu meldenden Kryptowerten" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird nach der Angabe „von Finanzvermögen" die Angabe „oder von zu meldenden Kryptowerten" eingefügt.
- cc)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Erbringung von Dienstleistungen, die Tauschgeschäfte für oder im Namen von Kunden bewirken, ist keine sonstige Art der Anlage oder der Verwaltung von Finanzvermögen, von Kapital oder von zu meldenden Kryptowerten im Auftrag Dritter im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc." - dd)
- In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Nummer 42 Buchstabe d bis g" durch die Angabe „Nummer 48 Buchstabe d bis g" ersetzt.
- ee)
- Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.
- d)
- Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- Finanzvermögen:
- a)
- Wertpapiere, zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer im Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden,
- b)
- Beteiligungen an Personengesellschaften,
- c)
- Warengeschäfte,
- d)
- Swaps, zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps, und ähnliche Vereinbarungen,
- e)
- Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge,
- f)
- Beteiligungen, darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen, an Wertpapieren, zu meldenden Kryptowerten, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen.
- e)
- Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 14 eingefügt:
- „9.
- E-Geld: E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114, soweit es
- a)
- eine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist,
- b)
- eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe Fiat-Währung lautet, und
- c)
- kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischen Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe Fiat-Währung jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist.
- 10.
- Fiat-Währung: die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder von der von einem Staat bestimmten Zentralbank oder Währungsbehörde in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder Geld in verschiedenen digitalen Formen ausgegeben wird, wobei auch Geschäftsbankgeld und E-Geld-Produkte umfasst sind;
- 11.
- digitales Zentralbankgeld: jede digitale Fiat-Währung, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird;
- 12.
- Kryptowert: jeder Kryptowert im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes;
- 13.
- zu meldender Kryptowert: jeder Kryptowert im Sinne des § 1 Absatz 23 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes;
- 14.
- Tauschgeschäft: jede Transaktion im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes;".
- f)
- Die bisherige Nummer 9 wird zu Nummer 15 und Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, außer bei
- aa)
- Zahlungen, die aus einer Verpflichtung im Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen, oder
- bb)
- der Führung von digitalem Zentralbankgeld für Kontoinhaber, bei denen es sich nicht um Finanzinstitute, staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen oder Zentralbanken handelt,".
- g)
- Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden zu den Nummern 16 bis 18.
- h)
- Die bisherige Nummer 13 wird zu Nummer 19 und in Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und cc wird jeweils die Angabe „Nummern 13 bis 15" durch die Angabe „Nummern 19 bis 21" und jeweils die Angabe „Nummer 34 Buchstabe a" durch die Angabe „Nummer 40 Buchstabe a" ersetzt.
- i)
- Die bisherige Nummer 14 wird zu Nummer 20 und in Buchstabe c wird die Angabe „Nummer 34 Buchstabe a" durch die Angabe „Nummer 40 Buchstabe a" ersetzt.
- j)
- Die bisherigen Nummern 15 bis 18 werden zu den Nummern 21 bis 24.
- k)
- Die bisherige Nummer 19 wird durch die folgende Nummer 25 ersetzt:
- „25.
- Einlagenkonto: Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Einlageninstitut geführt werden, wobei auch umfasst sind:
- a)
- Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden,
- b)
- ein Konto oder ein fiktives Konto, das sämtliches E-Geld repräsentiert, das zugunsten eines Kunden gehalten wird, und
- c)
- ein Konto, auf dem digitales Zentralbankgeld zugunsten eines Kunden gehalten wird;".
- l)
- Die bisherigen Nummern 20 bis 25 werden zu den Nummern 26 bis 31.
- m)
- Die bisherige Nummer 26 wird zu Nummer 32 und Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- ein Finanzkonto, das von einem meldenden Finanzinstitut
- aa)
- zum 31. Dezember 2015 geführt wird oder
- bb)
- zum 31. Dezember 2025 geführt wird, wenn das Konto ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt wird,".
- n)
- Die bisherige Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 33 ersetzt:
- „33.
- Neukonto: ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das
- a)
- am oder nach dem 1. Januar 2016 eröffnet wurde, sofern es nicht als bestehendes Konto nach Nummer 32 Buchstabe b behandelt wird, oder
- b)
- am oder nach dem 1. Januar 2026 eröffnet wird, wenn das Konto ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt wird;".
- o)
- Die bisherigen Nummern 28 bis 33 werden zu den Nummern 34 bis 39.
- p)
- Die bisherige Nummer 34 wird zu Nummer 40 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a Satz 2 und Buchstabe b Satz 2 wird jeweils die Angabe „Nummer 34" durch die Angabe „Nummer 40" und jeweils die Angabe „Nummern 13 bis 15" durch die Angabe „Nummern 19 bis 21" ersetzt.
- bb)
- Buchstabe e wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe eee wird die Angabe „Nummer 34 Buchstabe f" durch die Angabe „Nummer 40 Buchstabe g" ersetzt.
- bbb)
- In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „Zeitpunkt oder" durch die Angabe „Zeitpunkt," ersetzt.
- ccc)
- In Doppelbuchstabe dd wird die Angabe „Zeitpunkt," durch die Angabe „Zeitpunkt oder" ersetzt.
- ddd)
- Nach Doppelbuchstabe dd wird der folgende Doppelbuchstabe ee eingefügt:
- „ee)
- einer Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft, sofern das Konto die folgenden Anforderungen erfüllt:
- aaa)
- das Konto wird ausschließlich zur Einlage von Kapital verwendet, das gemäß den gesetzlichen Vorschriften für die Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft verwendet werden soll,
- bbb)
- alle auf dem Konto gehaltenen Beträge werden gesperrt, bis das meldende Finanzinstitut eine unabhängige Bestätigung über die Gründung oder Kapitalerhöhung erhält,
- ccc)
- das Konto wird nach der Gründung oder Kapitalerhöhung geschlossen oder in ein Konto auf den Namen der Gesellschaft umgewandelt,
- ddd)
- jegliche Rückzahlungen, die sich aus einer gescheiterten Gründung oder Kapitalerhöhung ergeben, werden ohne Gebühren für Dienstleister und ähnliche Gebühren ausschließlich an die Personen geleistet, die die Beträge eingebracht haben, und
- eee)
- das Konto wurde vor nicht mehr als zwölf Monaten eingerichtet,".
- cc)
- Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:
- „f)
- ein Einlagenkonto, das sämtliches E-Geld repräsentiert, das zugunsten eines Kunden gehalten wird, wenn der gleitende durchschnittliche 90-Tage-Gesamtkontosaldo oder -wert an keinem Tag im Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Meldezeitraum 10.000 US-Dollar übersteigt,".
- dd)
- Die bisherigen Buchstaben f und g werden zu den Buchstaben g und h.
- q)
- Die bisherige Nummer 35 wird zu Nummer 41.
- r)
- Die bisherige Nummer 36 wird zu Nummer 42 und die Buchstaben a und b werden durch die folgenden Buchstaben a und b ersetzt:
- „a)
- ein Rechtsträger, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,
- b)
- ein Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers nach Buchstabe a ist,".
- s)
- Die bisherigen Nummern 37 bis 43 werden zu den Nummern 43 bis 49.
- 8.
- In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 37" durch die Angabe „Nummer 43" ersetzt.
- 9.
- § 27 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:„(2) Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach § 8 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln, beginnend zum 31. Juli 2017 für das Kalenderjahr 2016. Informationen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6a über die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person oder ein Anteilseigner des Rechtsträgers ist, müssen abweichend von Satz 1 für jedes meldepflichtige Konto, das zum 31. Dezember 2025 von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird, in Bezug auf Meldezeiträume, die spätestens am 31. Dezember 2027 enden, nur dann gemeldet werden, wenn diese Angaben in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar sind.(3) § 3 Absatz 3 und § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 13 in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Januar 2025 und nur für Pflichten in Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. § 28 Absatz 1 Nummer 11 in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung gilt nur für Pflichten in Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen."
- 10.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 bis 16 eingefügt:
- „11.
- entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 Satz 2 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 12.
- entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 3 den Kontoinhaber nicht in jedem meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz identifiziert wird, als steuerlich ansässige Person betrachtet,
- 13.
- entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Selbstauskunft oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht rechtzeitig zu beschaffen versucht,
- 14.
- entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- 15.
- entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 oder 7 das Konto nicht als meldepflichtiges Konto betrachtet,
- 16.
- entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Selbstauskunft oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht rechtzeitig beschafft,".
- bb)
- Die bisherige Nummer 11 wird zu Nummer 17.
- cc)
- Die bisherige Nummer 12 wird zu Nummer 18 und die Angabe „durchführt oder" wird durch die Angabe „durchführt," ersetzt.
- dd)
- Nach Nummer 18 wird die folgende Nummer 19 eingefügt:
- „19.
- entgegen § 16 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 ein Überprüfungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder".
- ee)
- Die bisherige Nummer 13 wird zu Nummer 20.
- b)
- In Absatz 1a wird die Angabe „6 bis 13" durch die Angabe „6 bis 20" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über gegen Finanzinstitute festgesetzte Geldbußen, wenn es gegen dasselbe Finanzinstitut zuvor schon einmal eine Geldbuße nach diesem Gesetz festgesetzt hatte. § 30 der Abgabenordnung steht der Information nicht entgegen."
Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeit oder Gestaltung des Nutzers sowie aller sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten, soweit die Beschreibung nicht zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren Offenlegung die öffentliche Ordnung verletzen würde,".
- 2.
- § 379 Absatz 2 Nummer 1e wird durch die folgende Nummer 1e ersetzt:
- „1e)
- entgegen § 138d Absatz 1 in Verbindung mit § 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 und 10 oder § 138h Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 138f Absatz 6 Satz 1 und 2 oder § 138g Absatz 1 Satz 1, eine Mitteilung über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder zur Verfügung stehende Angaben nicht vollständig mitteilt,".
Artikel 5 Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730), das durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:„(9) Ein Identifizierungsdienst ist ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Europäische Union einem Plattformbetreiber zur Feststellung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters unentgeltlich bereitstellt."
- 2.
- Nach § 9 Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen des § 14 Absatz 2 Nummer 12 ist es nicht erforderlich, dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Kennung des Identifizierungsdienstes ausgestellt hat, die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und Absatz 3 Nummer 2 bis 6 genannten Informationen zu übermitteln." - 3.
- In § 12 Absatz 5 wird die Angabe „Das Bundeszentralamt für Steuern ersucht die Europäische Kommission, die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers, dem es eine Registriernummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß Artikel 8ac Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu löschen" durch die Angabe „Das Bundeszentralamt für Steuern löscht die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers, dem es eine Registriernummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß Artikel 8ac Absatz 6 der Amtshilferichtlinie" ersetzt.
- 4.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 11 wird die Angabe „wurde." durch die Angabe „wurde;" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
- „12.
- die Kennung des Identifizierungsdienstes und den Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Kennung ausgestellt hat, sofern sich der meldende Plattformbetreiber auf eine direkte Bestätigung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters durch einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Union bereitgestellten Identifizierungsdienst stützt, um die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des Anbieters zu ermitteln."
- b)
- In Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 6 bis 11" durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 6 bis 12" ersetzt.
- 5.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird gestrichen.
- b)
- Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5.
- 6.
- Nach § 29 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 9 Absatz 3 Satz 4 und § 14 Absatz 2 Nummer 12 sind erstmals für Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen."
Artikel 6 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Nummer 5h wird die folgende Nummer 5i eingefügt:
- „5i.
- die Entgegennahme und die Übermittlung von Informationen nach § 16 Absatz 1 bis 3 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes und die Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 17 und 18 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes;".
- 2.
- Die bisherige Nummer 5i wird durch die folgende Nummer 5j ersetzt:
- „5j.
- die Auswertung der Informationen nach den Nummern 5c bis 5i im Rahmen der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben; Auswertungen der Informationen nach den Nummern 5c bis 5i durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt;".
Artikel 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2025.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
Anhang EU-Rechtsakte:
- 1.
- Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 (ABl. L, 2025/872, 6.5.2025) geändert worden ist
- 2.
- Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/121 des Rates vom 27. Januar 2015 (ABl. L 21 vom 28.1.2015, S. 1) geändert worden ist
- 3.
- Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024) geändert worden ist
- 4.
- Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
- 5.
- Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023)
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