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§ 15 - Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)

§ 15 Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands



(1) 1Der Verband hat eine Übersicht über seine Einnahmen und Ausgaben für das letzte vollständige Rechnungsjahr oder das erste Jahr der Tätigkeit, das vor der Antragstellung abgeschlossen wurde, vorzulegen. 2Aus dieser Übersicht muss sich jeweils insbesondere Folgendes ergeben:

1.
die jeweilige Höhe der Einnahmen des Verbands durch

a)
die Summe aller Mitgliedsbeiträge,

b)
staatliche Zuwendungen,

c)
Zuwendungen sonstiger Dritter und

d)
seine Tätigkeiten sowie

2.
die Höhe der Ausgaben des Verbands für

a)
die Informations- und Beratungstätigkeit zur Förderung des lauteren Wettbewerbs,

b)
die Förderung der gewerblichen und selbstständigen beruflichen Interessen der Mitgliedsunternehmer durch andere Tätigkeiten als nach Buchstabe a und

c)
Abmahnungen und gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Wettbewerbsrecht oder dem Unterlassungsklagengesetz.

(2) 1Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband bei den Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c die Art und die Höhe der einzelnen Zuwendungen sowie die Zuwendungsgeber benennt. 2Wenn die Angaben für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach § 8b Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegen, kann es Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 auch für weitere Rechnungsjahre verlangen.



 

Zitierungen von § 15 QEWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 QEWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QEWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 QEWV Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
... § 14 Absatz 1 und 9. die Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands nach § 15 Absatz 1 . (2) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: ... 12 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 13 Absatz 2 und 3, § 14 Absatz 2 und § 15 Absatz 2 ...
§ 17 QEWV Verfahren zur Überprüfung der Eintragung und Aufhebung der Eintragung
... Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2 bis 4 und den §§ 13 bis 15 können nur für einen Zeitpunkt oder Zeitraum verlangt werden, der nach dem Zeitpunkt ...