(1)
1Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.
2Die Aufgaben sollen sich auf die in
§ 12 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.
(2) Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt 150 Minuten.
§ 19 RevierjagdMeisterPrV Bestehen der Meisterprüfung; Zeugnis ... Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 mit „ungenügend" bewertet worden ist oder 2. mehr als eine der ... Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16, die Ergebnisse der Prüfungsteile nach § 18 Absatz 2 bis 4 sowie die Gesamtnote ...