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§ 14 - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)

V. v. 06.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Geltung ab 09.02.2023; FNA: 12-10-3 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 14 Bundesministerium der Finanzen



Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen die Teile von Unternehmen, die durch das Informationstechnikzentrum Bund mit dem Aufbau oder Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden und ihnen nachgeordneter Behörden erheblich beeinträchtigen würde.



 

Zitierungen von § 14 SÜFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SÜFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 SÜFV Zuständigkeit
... Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 14 bis 18 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und ...