Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 15 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 15 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Nähere zur Durchführung der Förderung nach den §§ 5 bis 9, 54 und 55 bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Vormerkstelle des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerkstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung und Einstellung der Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 14 Absatz 3 Satz 4 sowie die Erfassung und Bekanntgabe der Stellen.

(3) Das Nähere über die Lehrgänge an den Bundeswehrfachschulen und die hierbei abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

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Zitierungen von § 15 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 102 SVG Dienstzeitversorgung
... eines anderen Bundesministeriums wahrgenommen werden. § 14 Absatz 3 und § 15 bleiben unberührt. (2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 10 SVReformG Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
... 4" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „im ...
Artikel 12 SVReformG Änderung des Personalanpassungsgesetzes
... § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „ § 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...


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