§ 55 Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben
1Jeder Berufssoldatin und jedem Berufssoldaten, deren oder dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den
§§ 5,
6,
9 und
11 erleichtert.
2Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des
§ 9 Absatz 3 gewährt werden.
3§ 10 gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 55 SVG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenVersorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz (VEPPGewG)
Artikel 2 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1985, 1987
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
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