Artikel 15 - Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)

Artikel 15 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 AktG § 92, § 93, § 116, § 302

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 92 Absatz 2 und § 93 Absatz 3 Nummer 6 werden aufgehoben.

2.
§ 116 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß."

3.
In § 302 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Insolvenzplan" die Wörter „oder Restrukturierungsplan" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 15 SanInsFoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 SanInsFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanInsFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen
... 100 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256 ) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 1903" durch die Angabe ...


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