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§ 15 - Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung (StFachAngAusbV)

V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1390 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-144 Berufliche Bildung

§ 15 Prüfungsbereich „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die für die Finanzbuchhaltung und Jahresabschlusserstellung erforderlichen Stammdaten von Mandantinnen und Mandanten zu erheben, einzuordnen und zu erfassen,

2.
Entgeltabrechnungen durchzuführen und die Ergebnisse in die Finanzbuchhaltung zu integrieren,

3.
laufende Geschäftsvorfälle handels- und steuerrechtlich zu beurteilen und zu buchen,

4.
das Anlage- und Umlaufvermögen abzugrenzen und zu bewerten,

5.
Berechnungen und Jahresabschlussbuchungen durchzuführen und handels- und steuerrechtliche Jahresabschlüsse zu erstellen und

6.
Auswertungen zu erstellen und mandats- und anlassbezogen betriebswirtschaftlich zu analysieren.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 110 Minuten.