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§ 15 - Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
neugefasst durch B. v. 27.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 93
Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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§ 15 Grundsatz der Entschädigung
Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird auf Antrag eine Entschädigung in Geld geleistet für
- 1.
- Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind,
- 2.
- Tiere, bei denen nach dem Tode eine in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte meldepflichtige Seuche festgestellt worden ist, soweit die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen,
- 3.
- Tiere, bei denen nach dem Tode Milzbrand oder Tollwut festgestellt worden ist,
- 4.
- Rinder, bei denen nach dem Tode Aujeszkysche Krankheit festgestellt worden ist,
- 5.
- Tiere, von denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang mit der jeweiligen Durchführung getötet werden mussten oder verendet sind und der Tod der Tiere innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung einer oder, im Falle der Durchführung mehrerer der vorgenannten Maßnahmen, nach Durchführung der letzten Maßnahme eingetreten ist,
- 6.
- Rinder, Schweine, Schafe, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die Schlachtstätten zugeführt und bei der Schlachttieruntersuchung nicht als Verdachtsfall oder als bestätigter Fall eingestuft worden sind, soweit deren Fleisch nach der Schlachtung im Rahmen der Fleischuntersuchung aufgrund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes G. v. 4. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 60 m.W.v. 10. März 2026
Frühere Fassungen von § 15 TierGesG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.03.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes vom 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 TierGesG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TierGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierGesG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 TierGesG Höhe der Entschädigung; Verordnungsermächtigung (vom 10.03.2026)
... sich 1. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des § 15 Nummer 3 und 4 , vor einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 vorgeschriebenen Meldung einer dort näher ... oder wegen der Seuche getötet worden sind, 2. um 20 vom Hundert im Falle des § 15 Nummer 6 . (4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer ...
§ 17 TierGesG Ausschluss der Entschädigung (vom 10.03.2026)
... oder gehältert werden. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in den Fällen des § 15 Nummer 1 und 3 bis 6 ...
§ 22 TierGesG Ergänzende Bestimmungen (vom 10.03.2026)
... entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten die Absätze 3 bis 5 und die §§ 15 bis 21 hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift ... Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben. (5) Ansprüche nach den §§ 15 und 16 Absatz 4 Satz 2 verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt ...
§ 43 TierGesG Übergangsvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 10.03.2026)
... Tierseuchen gelistet ist, 3. gelten § 5 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 4, § 15 Nummer 2 und § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle einer in ...
Zitat in folgenden Normen
Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV)
Artikel 1 V. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61
§ 12 TierSeuchMeldV Bestimmung der Seuchen nach § 4 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes
... (2) Seuchen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 4, § 15 Nummer 2 und § 41 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes sind solche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 1 TierGesGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
... die Angabe „Tierseuchen" durch die Angabe „Seuchen" ersetzt. 19. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „anzeigepflichtige ... gehalten oder gehältert werden. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in den Fällen des § 15 Nummer 1 und 3 bis 6 ." 22. § 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt: ... Tierseuchen gelistet ist, 3. gelten § 5 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 4, § 15 Nummer 2 und § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle einer in ...
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