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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.01.2024 aufgehoben

§ 15 - Vergleichswebsitesverordnung (VglWebV)

V. v. 16.07.2018 BGBl. I S. 1182 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
Geltung ab 24.07.2018, abweichend siehe § 17; FNA: 7610-21-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 15 Verwendung des Zertifizierungssymbols



(1) Auf der Vergleichswebsite ist das in Anlage 2 abgedruckte Zertifizierungssymbol zu verwenden.

(2) 1Die Konformitätsbewertungsstelle vergibt das Zertifizierungssymbol als Teil des Zertifikats an den Betreiber der Vergleichswebsite. 2Erlischt das Zertifikat des Betreibers, so darf dieser das Zertifizierungssymbol nicht mehr verwenden.

(3) 1Der Betreiber der Vergleichswebsite muss das Zertifizierungssymbol nach den Nutzungsvorgaben der Anlage 3 verwenden. 2Er darf das Zertifizierungssymbol nur auf der Vergleichswebsite für Zahlungskonten verwenden. 3Das Zertifizierungssymbol muss auch bei einem Ausdruck der Ergebnisaufstellung sichtbar sein.

(4) Verwendet der Betreiber der Vergleichswebsite das Zertifizierungssymbol entgegen den Anforderungen dieser Verordnung, so muss er den Missstand unverzüglich beseitigen.

(5) Die Akkreditierungsstelle ist befugt, dem Betreiber die missbräuchliche Verwendung des Zertifizierungssymbols zu untersagen.

(6) Die Konformitätsbewertungsstelle ist verpflichtet, auf von ihr erteilten Zertifikaten ihrerseits das Akkreditierungssymbol gemäß § 1 Absatz 1 der Akkreditierungssymbolverordnung vom 15. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3870) zu verwenden.



 

Zitierungen von § 15 VglWebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 VglWebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VglWebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 VglWebV (zu § 15 Absatz 1) Zertifizierungssymbol
Anlage 3 VglWebV (zu § 15 Absatz 3) Verwendungsbestimmungen