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§ 16 - Vergleichswebsitesverordnung (VglWebV)

V. v. 16.07.2018 BGBl. I S. 1182 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
Geltung ab 24.07.2018, abweichend siehe § 17; FNA: 7610-21-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 16 Bereitstellung der Vergleichskriterien durch die Zahlungsdienstleister



(1) 1Zahlungsdienstleister stellen die Vergleichskriterien nach § 17 des Zahlungskontengesetzes in geeigneter Form auf ihrer Website bereit. 2Die Darstellung der Informationen richtet sich nach den Anforderungen des standardisierten Präsentationsformats, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214) festgelegt worden ist.

(2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlicht ein Muster für die Bereitstellung der Informationen zu den Vergleichskriterien Filialnetz (§ 17 Nummer 2 des Zahlungskontengesetzes) und Geldautomatennetz (§ 17 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes).

(3) 1Zahlungsdienstleister stellen die Informationen nach § 17 Nummer 1 und 4 des Zahlungskontengesetzes jeweils aktualisiert bereit. 2Für die Kriterien Filialnetz und Geldautomatennetz ist eine jährliche Aktualisierung ausreichend.



 

Zitierungen von § 16 VglWebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 VglWebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VglWebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 VglWebV Inkrafttreten
... Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 16 dieser Verordnung tritt am 31. Oktober 2018 in ...