§ 15 Anlegerinformation
(1)
1Der Anbieter hat einem Anleger oder einem am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten auf dessen Verlangen während der Dauer des öffentlichen Angebots nach
§ 11 Satz 1 jederzeit den Verkaufsprospekt und eine aktuelle Fassung des nach
§ 13 erstellten Vermögensanlagen-Informationsblatts in Textform, auf Verlangen in Papierform zu übermitteln.
2Der Emittent hat einem Anleger oder einem am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten auf dessen Verlangen jederzeit den letzten veröffentlichten Jahresabschluss und Lagebericht sowie den Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs gemäß
§ 5c jeweils in Textform, auf Verlangen in Papierform, zu übermitteln.
3Auf Antrag einer Person, die in Bezug auf Vermögensanlagen Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung erbringt oder Vermögensanlagen verkauft, hat der Anbieter dieser Person das nach
§ 13 erstellte Vermögensanlagen-Informationsblatt in Textform zu übermitteln.
(2)
1Im Falle des Eigenvertriebs nach
§ 5b Absatz 4 hat der Anbieter rechtzeitig vor Vertragsschluss dem am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten das nach
§ 13 erstellte Vermögensanlagen-Informationsblatt in der jeweils aktuellen Fassung und auf Verlangen den Verkaufsprospekt zur Verfügung zu stellen.
2Der am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Unterlagen nach Satz 1 erhalten kann.
3Erbringt der Anbieter im Falle des Eigenvertriebs nach
§ 5b Absatz 4 keine Anlageberatung, hat er den am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform darauf hinzuweisen, dass er nicht beurteilt, ob
- 1.
- die Vermögensanlage den Anlagezielen des Interessierten entspricht,
- 2.
- die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger dessen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und
- 3.
- der Anleger mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann.
(3)
1Die Kenntnisnahme des Warnhinweises nach
§ 13 Absatz 4 Satz 1 ist von jedem Anleger vor Vertragsschluss unter Nennung von Ort und Datum durch seine Unterschrift mit Vor- und Familienname auf dem nach
§ 13 erstellten Vermögensanlagen-Informationsblatt zu bestätigen.
2Der Anbieter und der Anleger erhalten je eine Ausfertigung des gezeichneten Vermögensanlagen-Informationsblatts.
(4)
1Werden für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss über eine Vermögensanlage ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet, hat der Anleger die Kenntnisnahme des Warnhinweises nach
§ 13 Absatz 4 Satz 1 in einer der Unterschriftsleistung nach Absatz 3 gleichwertigen Art und Weise zu bestätigen.
2Eine Bestätigung ist dann gleichwertig, wenn sie vom Anleger durch eigenständige Texteingabe vorgenommen wird, die zweifelsfrei seine Identität erkennen lässt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen eine Bestätigung im Sinne des Absatzes 4 einer Unterschriftsleistung nach Absatz 3 gleichwertig ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 22 VermAnlG Haftung bei unrichtigem oder fehlendem Vermögensanlagen-Informationsblatt (vom 22.08.2017) ... Kosten verlangen, wenn 1. ihm das Vermögensanlagen-Informationsblatt entgegen § 15 nicht zur Verfügung gestellt wurde, 2. das Vermögensanlagen-Informationsblatt ... 3. er die Kenntnisnahme des Warnhinweises nach § 13 Absatz 4 Satz 1 nicht nach § 15 Absatz 3 oder Absatz 4 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5, bestätigt hat. ... 1 nicht nach § 15 Absatz 3 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 , bestätigt hat. Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Werden ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung (VIBBestV)V. v. 20.08.2015 BGBl. I S. 1437; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Zitat in folgenden NormenVermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung (VIBBestV)
V. v. 20.08.2015 BGBl. I S. 1437; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 1 VIBBestV Anwendungsbereich (vom 14.05.2024) ... näher bestimmt, die an eine Bestätigung durch Nutzung von Fernkommunikationsmittel nach § 15 Absatz 4 des Gesetzes zu stellen sind, um die eigenhändige Unterzeichnung durch den Anleger nach ... 4 des Gesetzes zu stellen sind, um die eigenhändige Unterzeichnung durch den Anleger nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes in gleichwertiger Art und Weise zu ersetzen. (2) Fernkommunikationsmittel ... in gleichwertiger Art und Weise zu ersetzen. (2) Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 15 Absatz 4 des Gesetzes sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags ...
§ 2 VIBBestV Gleichwertigkeit der Bestätigung (vom 01.11.2019) ... Eine Bestätigung im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist der eigenhändigen Unterschrift nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes ... im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist der eigenhändigen Unterschrift nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes gleichwertig, wenn 1. ein elektronisches Dokument, welches das ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 10 1. FiMaNoG Änderung des Vermögensanlagengesetzes ... 2. In § 2 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§§ 5a bis 26" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz ... 1 die Angabe „§§ 5a bis 26" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. ...
Artikel 11 1. FiMaNoG Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes ... In § 2 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die ... 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4" ... Absatz 1 hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt" ersetzt. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 2 KlASG Änderung des Vermögensanlagengesetzes ... 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, die §§ 13 bis 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 7, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20 bis 22, ... und" durch die Wörter „der Justiz und für" ersetzt. 16. § 15 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ... nach den §§ 5a, 5b, 6 und 8 Absatz 1, den §§ 8a bis 13 und 14 Absatz 1 und § 15 zu überwachen oder 2. zu prüfen, ob der Verkaufsprospekt die Angaben ... Kosten verlangen, wenn 1. ihm das Vermögensanlagen-Informationsblatt entgegen § 15 nicht zur Verfügung gestellt wurde, 2. das ... hat oder 3. er die Kenntnisnahme des Warnhinweises nach § 13 Absatz 6 nicht nach § 15 Absatz 3 oder Absatz 4 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5, bestätigt hat. ... 6 nicht nach § 15 Absatz 3 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 , bestätigt hat. Absatz 2 gilt entsprechend." e) In den ...
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