(2)
1Die Rückgängigmachung einer Änderung des Registerinhalts gemäß
§ 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere muss so erfolgen, dass der Inhalt der weisungslos erfolgten Änderung weiterhin feststellbar ist.
2Änderungen müssen zudem erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt sie vorgenommen wurden.