(1)
1Ein Ausländer, der einer Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, ist von der zuständigen Behörde zur Durchführung der Überprüfung festzuhalten und an einen für die Überprüfung oder Unterbringung geeigneten Ort zu verbringen, wenn die Überprüfung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.
2Im Fall einer Freiheitsentziehung hat die zuständige Behörde unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft herbeizuführen.
3Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Freilassung der festgehaltenen Person ergehen würde.
4Der Ausländer ist freizulassen, wenn bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen die Fortdauer des Festhaltens nicht durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
(2) 1Ein Ausländer darf zur Sicherstellung der Überprüfung auf richterliche Anordnung in Überprüfungshaft genommen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Überprüfung erforderlich ist und die Gefahr besteht, dass der Ausländer von einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Ort flieht. 2Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
- der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 besteht,
- 2.
- die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
- 3.
- der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überprüfungshaft entziehen will.
3Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft vorzuführen.
4§ 69 Absatz 2 Satz 1 und 4 bis 6 sowie die
§§ 70 und
70a des Asylgesetzes gelten entsprechend.
(3) 1Von einem Festhalten nach Absatz 1 oder der Überprüfungshaft nach Absatz 2 ist, auch wenn die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist, abzusehen, wenn das Festhalten oder die Überprüfungshaft zur Durchführung der Überprüfung nicht mehr erforderlich sind. 2Dies ist anzunehmen, wenn
- 1.
- die Identität nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1356 verifiziert oder festgestellt ist,
- 2.
- die biometrischen Daten nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1356 erfasst sind,
- 3.
- die Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356 abgeschlossen ist,
- 4.
- eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356, nicht zu ergreifen sein wird und
- 5.
- im Anschluss der Überprüfung weder eine Rückführung nach der Richtlinie 2008/115/EG noch eine Überstellung nach der Verordnung (EU) 2024/1351 durchzuführen ist.
3Im Fall des Satzes 2 Nummer 5 gilt
§ 62 Absatz 3a Nummer 1, 5 und 6 sowie Absatz 3b Nummer 1 bis 4 entsprechend.
(4)
1Ein Ausländer, der nicht mehr festgehalten wird, hat sich der zuständigen Behörde weiterhin für den Abschluss der Überprüfung zur Verfügung zu halten.
2Wenn die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist, kann die zuständige Behörde ihn anweisen, zum Zweck der Durchführung der Überprüfung und bis zu deren Abschluss, höchstens bis zum Ablauf der Frist im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2024/1356, eine von ihr bestimmte Unterkunft zu beziehen und seinen Aufenthalt auf das Gebiet der jeweiligen Kommune zu beschränken.
(5) 1Der Zugang zu in Absatz 1 Satz 1 genannten Orten von Personen und Organisationen, die befugt sind, Rechtsauskunft und Beratungsleistungen zu erbringen, kann beschränkt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung des Ortes objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. 2Der Zugang für Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen.
(6) Behörden des Bundes und der Länder, die einen Ausländer, der einer Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, feststellen, teilen dies der für die Überprüfung zuständigen Behörde mit.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 71 AufenthG Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung (vom 12.06.2026) ... sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 14a, 15b , 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9, §§ 73 und 82 Absatz 3a, wenn der Ausländer von ihnen ... (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 15b , 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9, §§ 73 und 82 Absatz 3a sind die ...
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 2 GEASG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... b) Nach der Angabe zu § 15a wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 15b Überprüfung im Bundesgebiet". c) Die Angabe zu § 65 wird durch die ... Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen." 9. Nach § 15a wird der folgende § 15b eingefügt: „§ 15b Überprüfung im Bundesgebiet ... 9. Nach § 15a wird der folgende § 15b eingefügt: „ § 15b Überprüfung im Bundesgebiet (1) Ein Ausländer, der einer ... sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 14a, 15b , 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9, §§ 73 und 82 Absatz 3a, wenn der Ausländer von ihnen ... (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 15b , 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9, §§ 73 und 82 Absatz 3a sind die ... die Anweisung einer Unterkunft und Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 15b Absatz 4 Satz 2 ,". c) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. ... 36. In § 98 Absatz 3 Nummer 2b wird nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „, § 15b Absatz 4 Satz 2" eingefügt. 37. In § 99 Absatz 1 Nummer 16 wird nach der Angabe ...