Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 15d - Wehrpflichtgesetz (WPflG)

neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
|

§ 15d Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes



(1) Im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes übermittelt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz die folgenden Daten Wehrpflichtiger:

1.
Familienname,

2.
Vornamen,

3.
Staatsangehörigkeiten,

4.
Tag und Ort der Geburt,

5.
gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,

6.
Angaben gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,

7.
Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,

8.
Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,

9.
Informationen über die Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst,

10.
Feststellung einer Befreiung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

(2) Die Wehrersatzbehörden holen im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes im Rahmen der Musterung nach § 17 für die Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes folgende Auskünfte bei den Wehrpflichtigen ein und übermitteln diese an die Bundesagentur für Arbeit:

1.
Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 für eine nicht nur vorübergehende Zeit,

2.
Pflegetätigkeit für hilfsbedürftige Angehörige oder andere hilfsbedürftige Personen aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung, deren Pflege nicht anderweitig gewährleistet ist,

3.
berufliche Tätigkeit,

4.
Angaben über Betriebs- oder Personalratszugehörigkeit,

5.
Teilnahme an einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt und

6.
Angaben über Kinder unter 15 Jahren, die mit dem Wehrpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft leben.

(3) Ist eine elektronische Datenübermittlung nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mittels eines schriftlichen Dokuments oder mittels eines Datenträgers, auf dem die Daten gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.





 

Frühere Fassungen von § 15d WPflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15d WPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15d WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WPflG Anwendung dieses Gesetzes (vom 01.01.2026)
... gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- ... (3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45. (4) Die §§ 15a und 16 sind nur ...
 
Zitat in folgenden Normen

Arbeitssicherstellungsgesetz
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
§ 31c ASG Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten (vom 01.01.2026)
... Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten dürfen durch die ... zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeitet werden. (2) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind zu ... das in § 31a Absatz 1 oder 2 genannte Lebensjahr vollendet hat. (3) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind nach Beendigung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 1 WDModG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
...  § 15b Datenverarbeitung § 15c Datenaktualisierung § 15d Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes". ... gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- ... (3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45. (4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf ... Absatz 2 wird gestrichen. 10. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15d ersetzt: „§ 15 Erfassung (1) Das Bundesamt für das ... mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat. § 15d Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes  ...
Artikel 13 WDModG Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
...  § 31c Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten (1) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten dürfen durch die ... zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeitet werden. (2) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind zu ... das in § 31a Absatz 1 oder 2 genannte Lebensjahr vollendet hat. (3) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind nach Beendigung ...