§ 11 - Wehrpflichtgesetz (WPflG)

neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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§ 11 Befreiung vom Wehrdienst


§ 11 hat 4 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) Vom Wehrdienst sind befreit

1.
ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,

2.
Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,

3.
hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,

4.
schwerbehinderte Menschen,

5.
Wehrpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.

(2) 1Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,

1.
deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,

2.
deren zwei Geschwister

a)
Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a bestimmten Dauer,

b)
Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer,

c)
Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 13a Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,

d)
Entwicklungsdienst nach § 13b Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 14a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,

e)
einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,

f)
einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von jeweils mindestens sechs Monaten,

g)
ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes oder

h)
Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit

geleistet haben oder

3.
die

a)
verheiratet sind,

b)
eingetragene Lebenspartner sind oder

c)
die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.

2Der Antrag ist frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. 3Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. 4Er ist zu begründen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 m.W.v. 1. Januar 2026

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Frühere Fassungen von § 11 WPflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 4 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuellvor 09.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 WPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WPflG Anwendung dieses Gesetzes (vom 01.01.2026)
... gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- ... (3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45. (4) Die §§ 15a und 16 sind nur ...
§ 2a WPflG Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz (vom 01.01.2026)
... Voraussetzungen und dem Nichtvorliegen von Wehrdienstausnahmen gemäß den §§ 9 bis 13b am Bedarf der Streitkräfte orientieren. Übersteigt die Zahl der ...
§ 12 WPflG Zurückstellung vom Wehrdienst (vom 18.06.2009)
...  (2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt ( § 11 ) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen: 1. ...
§ 15d WPflG Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes (vom 01.01.2026)
... die Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst, 10. Feststellung einer Befreiung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 . (2) Die Wehrersatzbehörden holen im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von ...
§ 24 WPflG Wehrüberwachung; Haftung (vom 01.01.2026)
... vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10), 3. vom Wehrdienst befreit sind ( § 11 ), 4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, 5. als Helfer im ... 1. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstausnahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen, 2. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende ...
§ 29 WPflG Entlassung (vom 23.12.2023)
... aufgehoben wird, eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt - in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung durch das Karrierecenter der Bundeswehr - oder wenn innerhalb des ersten ...
§ 48 WPflG Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Verteidigungsfall (vom 01.01.2026)
... ist; 3. § 10 Nummer 4 ist nicht anzuwenden; 4. eine Befreiung nach § 11 Absatz 2 wird unwirksam; 5. eine Zurückstellung nach § 12 Absatz 2, 4, 5 oder 7 wird ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
§ 12 ZDG Befreiungs- und Zurückstellungsanträge (vom 01.01.2026)
... Anträge nach § 10 Absatz 2 und nach § 11 Absatz 2, 4 und 6 , die nicht gemäß § 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 4 BwEinsatzBerStG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... 6a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 6b Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 11 Absatz 2 Satz 2 , § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 20 Satz 1, § 24 Absatz 6 ...

Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 1 WDModG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- ... (3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45. (4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf ... Voraussetzungen und dem Nichtvorliegen von Wehrdienstausnahmen gemäß den §§ 9 bis 13b am Bedarf der Streitkräfte orientieren. Übersteigt die Zahl der für den ... nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 7. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden ... die Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst, 10. Feststellung einer Befreiung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 . (2) Die Wehrersatzbehörden holen im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von ... „3. § 10 Nummer 4 ist nicht anzuwenden; 4. eine Befreiung nach § 11 Absatz 2 wird unwirksam;". d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 5 bis ...
Artikel 8 WDModG Änderung des Zivildienstgesetzes
... folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Anträge nach § 10 Absatz 2 und nach § 11 Absatz 2, 4 und 6 , die nicht gemäß § 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach der ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz
... gegenüber dem Grundwehrdienst länger dauert," gestrichen. 9. In § 11 Abs. 1 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 1 WehrRÄndG 2010 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... „17" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. 5. § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst: „f) einen ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
...  „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ...


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