1Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den
§§ 154 bis 156a und
158 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach
§ 159 Absatz 1 für die Projektfilmförderung zu verwenden.
2Für den Fall, dass diese Mittel die nach Maßgabe des
§ 159 Absatz 2 Nummer 1 für die Projektfilmförderung zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sind diese Einnahmen abweichend von
§ 159 Absatz 2 Satz 1 dennoch in voller Höhe für die Projektfilmförderung zu verwenden.
3Der Anteil der für die anderen Förderarten zu verwendenden Einnahmen reduziert sich entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019