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Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes (2. FFGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1 Änderung des Filmförderungsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2024 FFG § 7, § 44, § 55, § 136, § 165, § 170, § 171

Das Filmförderungsgesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413), das zuletzt durch Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Verwaltungsrat setzt sich ab dem 1. Januar 2024 jeweils aus den am 31. Dezember 2023 im Amt befindlichen Mitgliedern zusammen. Der so zusammengesetzte Verwaltungsrat bleibt bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 im Amt. Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Nachfolge eines ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats für den Rest der Amtszeit."

2.
In § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „10" durch die Angabe „5" ersetzt.

3.
In § 55 Absatz 4 wird die Angabe „31. März 2022" durch die Angabe „30. Juni 2024" ersetzt.

4.
In § 136 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2024" ersetzt.

5.
In § 165 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 164 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 164 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5" ersetzt.

6.
§ 170 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2024" und die Angabe „2021" durch die Angabe „2023" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Soweit Verwaltungsverfahren am 1. Januar 2024 liefen, werden diese nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Vorschriften fortgesetzt.

(3) Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung, die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung und die Kommission für Kinoförderung setzen sich ab dem 1. Januar 2024 jeweils aus den am 31. Dezember 2023 im Amt befindlichen Mitgliedern zusammen. Die so zusammengesetzten Kommissionen bleiben bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 im Amt."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2023" und die Angabe „2022" durch die Angabe „2024" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2022" und die Angabe „2022" durch die Angabe „2024" ersetzt.

7.
§ 171 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2024" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Filmförderungsanstalt legt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde einen Evaluierungsbericht zur Entwicklung des Abgabeaufkommens vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Filmmarktes in Deutschland vor und veröffentlicht den Bericht."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2023" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2024" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2025" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „2026" durch die Angabe „2027" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2024" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz