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§ 166 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 166 Mündliche Verhandlung
(1) 1Die Vergabekammer entscheidet aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll. 2Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit des Antrags kann nach Lage der Akten entschieden werden. 4Nach Lage der Akten kann auch entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung dient und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist.
(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungstermin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten sind, kann in der Sache verhandelt und entschieden werden.
(3) 1Die Vergabekammer kann die mündliche Verhandlung auf Antrag oder von Amts wegen als Videoverhandlung durchführen, bei der die Verhandlung sowie etwaige Vernehmungen zeitgleich in Bild und Ton an den jeweiligen Aufenthaltsort der Beteiligten und der Mitglieder der Vergabekammer übertragen werden. 2Die Bild- und Tonübertragung kann auch nur für Teile der mündlichen Verhandlung, insbesondere Vernehmungen, oder für einzelne Beteiligte erfolgen. 3Absatz 2 sowie § 128a Absatz 6 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 ergehen durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer und sind unanfechtbar.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge G. v. 12. Mai 2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 m.W.v. 1. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 166 GWB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 |
| aktuell vorher | 18.04.2016 | Artikel 1 Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG) vom 17.02.2016 BGBl. I S. 203 |
| aktuell | vor 18.04.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 166 GWB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 166 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG)
Artikel 1 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 40 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
§ 15 BwBBG Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer (vom 01.07.2026)
... der Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 166 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. (4) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § ...
§ 16 BwBBG Beschleunigte sofortige Beschwerde (vom 01.07.2026)
... der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. (2) Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des ...
LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
§ 9 LNGG Beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren 3) (vom 01.07.2026)
... Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Ergänzend zu § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch nach Lage der Akten entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung dient. ...
Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WasserstoffBG)
Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
§ 7 WasserstoffBG Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren (vom 01.07.2026)
... als Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. (3) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § ... nach § 2 Absatz 1, für die ein Nachprüfungsverfahren nach den §§ 155 bis 170 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht statthaft ist, sind alle ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Artikel 1 ÖffAVBG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... oder zum Abruf auf einem sicheren Übermittlungsweg gewähren." 29. § 166 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG)
G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 40
§ 5 BwBBG Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer
... Ergänzend zu § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch nach Lage der Akten entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung dient. ...
§ 6 BwBBG Beschleunigte sofortige Beschwerde
... Bundeswehr steht. (2) Ergänzend zu § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann das Gericht im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere, wenn dies der ...
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