§ 168 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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§ 168 Fund und Erlangung


§ 168 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer

1.
einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes findet oder

2.
ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes erlangt oder

3.
die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes erlangt hat, ohne zu wissen, dass dieser Stoff radioaktiv ist,

hat dies der atom- oder strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde unverzüglich mitzuteilen, sobald er von der Radioaktivität dieses Stoffes Kenntnis erlangt. 2Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der vermutet, einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes gefunden oder die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes erlangt zu haben. 3Die in Satz 1 genannten Behörden unterrichten sich nach pflichtgemäßem Ermessen jeweils wechselseitig unverzüglich über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung.

(2) Die zuständige Behörde teilt den Fund oder die Erlangung einer hochradioaktiven Strahlenquelle dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen beim Bundesamt für Strahlenschutz in gesicherter elektronischer Form entsprechend Anlage 9 Nummer 11 unverzüglich, spätestens an dem auf die Kenntnisnahme folgenden zweiten Werktag, mit.

(3) 1Die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für denjenigen, der als Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, die nicht in den Anwendungsbereich der Trinkwasserverordnung fällt, oder als Inhaber einer Abwasseranlage die tatsächliche Gewalt über Wasser erlangt, das radioaktive Stoffe enthält, wenn deren Aktivitätskonzentration im Kubikmeter Wasser von

1.
Wasserversorgungsanlagen das Dreifache der Werte der Anlage 11 Teil D Nummer 2 übersteigt oder

2.
Abwasseranlagen das 60fache der Werte der Anlage 11 Teil D Nummer 2 übersteigt.

2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Einer Genehmigung nach den §§ 4, 6 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedarf nicht, wer in den Fällen des Absatzes 1 den Stoff oder in den Fällen des Absatzes 3 das Wasser nach unverzüglicher Mitteilung bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde oder auf deren Anordnung lagert oder aus zwingenden Gründen zum Schutz von Leben und Gesundheit befördert oder handhabt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung V. v. 10. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 8 m.W.v. 16. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 168 StrlSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.01.2024Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
vom 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 168 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 168 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 84 StrlSchV Register über hochradioaktive Strahlenquellen (vom 16.01.2024)
... Eingang einer dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen nach § 167 Absatz 2 oder § 168 Absatz 2 übermittelten Mitteilung über Fund, Erlangung, Verlust, widerrechtliche Entwendung oder ...
§ 170 StrlSchV Information des zuständigen Bundesministeriums (vom 16.01.2024)
... Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über eine nach § 167 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 168 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und § 169 Absatz 1 Satz 1 erhaltene Mitteilung. Im Falle der Zuständigkeit ...
Anlage 9 StrlSchV (zu den §§ 84, 85, 167, 168, 192) Liste der Daten über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ), die im Register über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ-Register) erfasst werden
Anlage 11 StrlSchV (zu den §§ 100, 101, 102, 160, 168, Anlage 6 und Anlage 8) Annahmen bei der Berechnung der Exposition (vom 16.01.2024)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Artikel 1 4. StrlSchVÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... das Wort „Absatz" gestrichen. 38. In § 167 Absatz 1 Satz 4 und § 168 Absatz 1 Satz 3 werden jeweils nach den Wörtern „unterrichten sich" die Wörter „nach ... eingefügt. 39. In § 170 Satz 1 wird nach den Wörtern „ § 168 Absatz 1 Satz 1" die Angabe „und 2" gestrichen. 40. § 174 wird wie folgt ...


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