§ 16 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 16 Praxisanleitung


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen jeweils die Praxisanleitung sicher.

(2) Die Praxisanleitung muss mindestens 15 Prozent der Zeit eines Einsatzes der praktischen Ausbildung betragen.

(3) Bis zum 31. Dezember 2028 darf die Praxisanleitung abweichend von Absatz 2 weniger als 15 Prozent, muss aber mindestens 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit betragen.

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Zitierungen von § 16 ATA-OTA-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ATA-OTA-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 ATA-OTA-G Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
...  3. das Nähere über die Qualifikationsanforderungen der Praxisanleitung nach § 16 , 4. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 21, 5. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295; zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 9 ATA-OTA-APrV Qualifikation der Praxisanleitung (vom 16.12.2023)
... im ambulanten Kontext gemäß den Anlagen 2 und 4 kann die Praxisanleitung nach § 16 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes auch durch qualifizierte Fachkräfte der ambulanten Einrichtung, die nicht über eine ...


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