Artikel 16 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)

Artikel 16 Weitere Änderung der Soldatenvergütungsverordnung


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2019 SVergV § 2

§ 2 der Soldatenvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „25,20 Euro" durch die Angabe „25,98 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „50,41 Euro" durch die Angabe „51,97 Euro" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „35,28 Euro" durch die Angabe „36,37 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „70,56 Euro" durch die Angabe „72,74 Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 16 BBVAnpG 2018/2019/2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 BBVAnpG 2018/2019/2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2018/2019/2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 BBVAnpG 2018/2019/2020 Weitere Änderung der Soldatenvergütungsverordnung
... 2 der Soldatenvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 ...
Artikel 21 BBVAnpG 2018/2019/2020 Inkrafttreten
... (3) Artikel 2 tritt am 1. März 2019 in Kraft. (4) Die Artikel 3, 6, 10, 13, 16 und 19 treten am 1. April 2019 in Kraft. (5) Die Artikel 4, 7, 11, 14, 17 und 20 treten ...


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