Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025

§ 16 - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 860-9-4 Sozialgesetzbuch
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§ 16 Grundlegende Veränderungen


§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten nur insoweit, als deren Einhaltung keine wesentliche Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt. 2Der betreffende Wirtschaftsakteur nimmt eine Beurteilung vor, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung eine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale mit sich bringen würde.

(2) 1Der Wirtschaftsakteur dokumentiert die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 und bewahrt sie für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder ab der letzten Erbringung einer Dienstleistung auf. 2Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde legt er dieser eine Kopie der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beurteilung vor.

(3) Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Absatz 1 Satz 1 beruft, unterrichtet er darüber unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen das Produkt in den Verkehr gebracht wird oder die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird.

(4) 1Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. 2Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde übermitteln Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und die sich auf Absatz 1 Satz 1 berufen, der Behörde die für die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Fakten.

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Zitierungen von § 16 BFSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BFSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BFSG EU-Konformitätserklärung für Produkte
... nachweislich erfüllt sind. Wurde von der Möglichkeit einer Ausnahme nach den §§ 16 oder 17 Gebrauch gemacht, so geht aus der EU-Konformitätserklärung hervor, welche ...
§ 21 BFSG Marktüberwachungsmaßnahmen
... prüft für den Fall, dass sich der Hersteller, Einführer oder Händler auf § 16 oder § 17 berufen hat, 1. ob der Wirtschaftsakteur die nach der jeweiligen ... Rechtsverordnung einhält und 2. die Beurteilung, die der Wirtschaftsakteur nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt hat. Soweit dies erforderlich ...
§ 28 BFSG Marktüberwachung von Dienstleistungen
... überprüft für den Fall, dass sich der Dienstleistungserbringer auf § 16 oder § 17 berufen hat, 1. ob der Dienstleistungserbringer die nach der jeweiligen ... Rechtsverordnung einhält und 2. die Beurteilung, die der Wirtschaftsakteur nach § 16 Absatz 1 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 2 vorgenommen hat. Falls erforderlich, soll die ...
Anlage 2 BFSG (zu den §§ 6, 9, 18 und 19) Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte
... § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung zu bewerten und, wenn sich der Hersteller auf § 16 oder § 17 gestützt hat, nachzuweisen, dass die Einhaltung dieser ...


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