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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025

Abschnitt 4 - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 860-9-4 Sozialgesetzbuch
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Abschnitt 4 Grundlegende Veränderungen von Produkten oder Dienstleistungen und unverhältnismäßige Belastungen für die Wirtschaftsakteure

§ 16 Grundlegende Veränderungen



(1) 1Die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten nur insoweit, als deren Einhaltung keine wesentliche Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt. 2Der betreffende Wirtschaftsakteur nimmt eine Beurteilung vor, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung eine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale mit sich bringen würde.

(2) 1Der Wirtschaftsakteur dokumentiert die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 und bewahrt sie für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder ab der letzten Erbringung einer Dienstleistung auf. 2Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde legt er dieser eine Kopie der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beurteilung vor.

(3) Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Absatz 1 Satz 1 beruft, unterrichtet er darüber unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen das Produkt in den Verkehr gebracht wird oder die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird.

(4) 1Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. 2Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde übermitteln Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und die sich auf Absatz 1 Satz 1 berufen, der Behörde die für die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Fakten.


§ 17 Unverhältnismäßige Belastungen, Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten nur insoweit, als deren Einhaltung nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung nach Anlage 4 des betreffenden Wirtschaftsakteurs führen würde. 2Der Wirtschaftsakteur nimmt eine entsprechende Beurteilung vor.

(2) 1Der Wirtschaftsakteur dokumentiert die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 und bewahrt sie für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung auf. 2Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde legt er dieser eine Kopie der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beurteilung vor. 3Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. 4Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde übermitteln Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und die sich auf Absatz 1 Satz 1 berufen, der Behörde jedoch die für die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Fakten.

(3) 1Ein Dienstleistungserbringer, der sich auf Absatz 1 Satz 1 beruft, nimmt seine Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 für jede Dienstleistungskategorie oder -art mindestens alle fünf Jahre vor. 2Die Beurteilung nach Satz 1 hat stets zu erfolgen, wenn

1.
die angebotene Dienstleistung verändert wird oder

2.
der Dienstleistungserbringer von der für die Prüfung der Konformität der Dienstleistung zuständigen Behörde dazu aufgefordert wird.

(4) Wenn ein Wirtschaftsakteur zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche oder private Mittel erhält, ist er nicht dazu berechtigt, sich auf Absatz 1 Satz 1 zu berufen.

(5) 1Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Absatz 1 Satz 1 beruft, unterrichtet er darüber unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde oder die für die Überprüfung der Konformität der Dienstleistungen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt in den Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistung angeboten oder erbracht wird. 2Satz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Anlage 4 enthaltenen Kriterien, die der Wirtschaftsakteur bei der Beurteilung nach Absatz 1 berücksichtigen muss, zu präzisieren und zu ergänzen.