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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025

§ 17 - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 860-9-4 Sozialgesetzbuch
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§ 17 Unverhältnismäßige Belastungen, Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten nur insoweit, als deren Einhaltung nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung nach Anlage 4 des betreffenden Wirtschaftsakteurs führen würde. 2Der Wirtschaftsakteur nimmt eine entsprechende Beurteilung vor.

(2) 1Der Wirtschaftsakteur dokumentiert die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 und bewahrt sie für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung auf. 2Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde legt er dieser eine Kopie der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beurteilung vor. 3Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. 4Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde übermitteln Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und die sich auf Absatz 1 Satz 1 berufen, der Behörde jedoch die für die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Fakten.

(3) 1Ein Dienstleistungserbringer, der sich auf Absatz 1 Satz 1 beruft, nimmt seine Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 für jede Dienstleistungskategorie oder -art mindestens alle fünf Jahre vor. 2Die Beurteilung nach Satz 1 hat stets zu erfolgen, wenn

1.
die angebotene Dienstleistung verändert wird oder

2.
der Dienstleistungserbringer von der für die Prüfung der Konformität der Dienstleistung zuständigen Behörde dazu aufgefordert wird.

(4) Wenn ein Wirtschaftsakteur zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche oder private Mittel erhält, ist er nicht dazu berechtigt, sich auf Absatz 1 Satz 1 zu berufen.

(5) 1Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Absatz 1 Satz 1 beruft, unterrichtet er darüber unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde oder die für die Überprüfung der Konformität der Dienstleistungen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt in den Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistung angeboten oder erbracht wird. 2Satz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Anlage 4 enthaltenen Kriterien, die der Wirtschaftsakteur bei der Beurteilung nach Absatz 1 berücksichtigen muss, zu präzisieren und zu ergänzen.



 

Zitierungen von § 17 BFSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BFSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BFSG EU-Konformitätserklärung für Produkte
... sind. Wurde von der Möglichkeit einer Ausnahme nach den §§ 16 oder 17 Gebrauch gemacht, so geht aus der EU-Konformitätserklärung hervor, welche ...
§ 21 BFSG Marktüberwachungsmaßnahmen
... für den Fall, dass sich der Hersteller, Einführer oder Händler auf § 16 oder § 17 berufen hat, 1. ob der Wirtschaftsakteur die nach der jeweiligen Vorschrift ... und 2. die Beurteilung, die der Wirtschaftsakteur nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt hat. Soweit dies erforderlich ist, soll die ...
§ 28 BFSG Marktüberwachung von Dienstleistungen
... überprüft für den Fall, dass sich der Dienstleistungserbringer auf § 16 oder § 17 berufen hat, 1. ob der Dienstleistungserbringer die nach der jeweiligen Vorschrift ... und 2. die Beurteilung, die der Wirtschaftsakteur nach § 16 Absatz 1 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 2 vorgenommen hat. Falls erforderlich, soll die ...
Anlage 2 BFSG (zu den §§ 6, 9, 18 und 19) Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte
... 2 zu erlassenden Rechtsverordnung zu bewerten und, wenn sich der Hersteller auf § 16 oder § 17 gestützt hat, nachzuweisen, dass die Einhaltung dieser Barrierefreiheitsanforderungen eine ...
Anlage 4 BFSG (zu den §§ 17, 21 und 28) Kriterien für die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970
Artikel 3 BFSGEG Inkrafttreten
... am 1. April 2022 in Kraft. Artikel 1 § 3 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 3 und § 17 Absatz 6 sowie die Artikel 2, 2a, 2b Nummer 2 und Artikel 2e treten am Tag nach der Verkündung in ...