§ 16 Geschäftsreisende
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die
- 1.
- bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden,
- 2.
- für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Vertragsangebote erstellen, Verträge schließen oder die Durchführung eines Vertrages überwachen oder
- 3.
- für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen inländischen Unternehmensteil gründen, überwachen oder steuern,
und die sich im Rahmen ihrer Beschäftigung unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland insgesamt nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Inland aufhalten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 8 BleiRÄndG Änderung der Beschäftigungsverordnung ... „drei Monaten" durch die Angabe „90 Tagen" ersetzt. 3. In § 16 werden im Satzteil nach Nummer 3 die Wörter „drei Monate innerhalb eines Zeitraums von ... Nummer 1 wird die Angabe „§ 3" durch die Wörter „den §§ 3 und 16 " und werden die Wörter „sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf ... ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 5, 14, 15, 16 bis 18, 19 Absatz 1" durch die Angabe „§§ 5, 14, 15, 17, 18, 19 Absatz ...
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 FachKrEFV Änderung der Beschäftigungsverordnung ... 30 Nummer 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und wird die Angabe „ § 16 " durch die Wörter „den §§ 16 und 29 Absatz 5 Satz 2" ersetzt. ... ein Komma ersetzt und wird die Angabe „§ 16" durch die Wörter „den §§ 16 und 29 Absatz 5 Satz 2" ersetzt. 6. § 32 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt ...
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