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§ 16 - Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)

V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2032-1-45 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 16 Hilfsmittel



(1) 1Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf eine wirtschaftlich angemessene Versorgung mit

1.
Sehhilfen (§ 17),

2.
Hörhilfen,

3.
Körperersatzstücken,

4.
orthopädischen Hilfsmitteln und

5.
anderen Hilfsmitteln.

2Der Anspruch besteht nur, soweit die Versorgung medizinisch notwendig ist, um

1.
den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,

2.
einer drohenden Behinderung vorzubeugen,

3.
eine Behinderung auszugleichen,

4.
eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde,

5.
Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder

6.
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

(2) Hilfsmittel, die in Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung oder im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in seiner jeweils jüngsten auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung aufgeführt sind, können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr verordnet werden.

(3) Für Hilfsmittel, die nicht in den in Absatz 2 genannten Regelungswerken aufgeführt sind, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nur dann verordnet werden dürfen, wenn es sich nicht um Gegenstände handelt, die

1.
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,

2.
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder

3.
in Anlage 12 zur Bundesbeihilfeverordnung aufgeführt sind.

(4) Zur Bereitstellung von Hilfsmitteln sollen Miet-, Mietkauf-, Leasing- oder ähnliche Verträge geschlossen werden, sofern dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten ist.



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Frühere Fassungen von § 16 BwHFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 75 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 BwHFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BwHFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwHFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BwHFV Sachleistungsprinzip
... nichtärztliche Leistungen wie Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 14 bis 16 ) zur Verfügung gestellt. (6) Vertragliche Vereinbarungen zu den Absätzen 3 ...
§ 22 BwHFV Behandlung während eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland (vom 01.09.2021)
... und wirtschaftlich angemessenen Kosten für die Behandlung entsprechend den §§ 1 bis 21 und 24 bis 30 übernommen. Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, ...
§ 28 BwHFV Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (vom 01.09.2021)
... Buches Sozialgesetzbuch werden neben den Leistungen, auf die sie oder er nach den §§ 5 bis 27 Anspruch hat, 50 Prozent der Kosten für eine notwendige häusliche, ... sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr in analoger Anwendung von § 16 verordnet werden. (3) Auf die Leistungen der unentgeltlichen ...