§ 16 - Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG)

§ 16 Zuständige Bußgeldbehörde nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung



1Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten die für die Verhängung von Geldbußen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. 2§ 43 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.



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