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Abschnitt 3 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

Artikel 1 V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 201
Geltung ab 15.07.2026; FNA: 2129-55-4 Umweltschutz
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Abschnitt 3 Anlagen

Unterabschnitt 1 Verfahren zur Feststellung einheitlicher Anlagen

§ 15 Einheitliche Anlage



(1) Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, dass Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gemeinsam mit anderen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 12 bis 22 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz eine einheitliche Anlage bilden, sofern die Voraussetzungen des § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfüllt sind.

(2) Betreiber von Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 11 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, die nach Feststellung der zuständigen Behörde gemäß § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes als einheitliche Anlage gelten, sind verpflichtet, im Rahmen der Emissionsberichterstattung auch die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben.

(3) Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gelten gemeinsam mit sonstigen in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage, sofern sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden.

(4) Die zuständige Behörde hat Feststellungen nach § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder nach Absatz 1 zu widerrufen, soweit nachträglich unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union der Bildung einer solchen einheitlichen Anlage entgegenstehen.


Unterabschnitt 2 Kleinemittenten

§ 16 Befreiung von Kleinemittenten



(1) Die zuständige Behörde befreit den Betreiber einer Anlage auf dessen Antrag jeweils für die Dauer eines Zuteilungszeitraums nach Artikel 2 Absatz 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern

1.
die Anlage in jedem Jahr des Bezugszeitraums des jeweiligen Zuteilungszeitraums weniger als 15.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat,

2.
der Betreiber sich für den jeweiligen Zuteilungszeitraum zur Durchführung einer gleichwertigen Maßnahme nach § 18 verpflichtet und

3.
die Europäische Kommission keine Einwände nach Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG gegen die Befreiung erhebt.

(2) Der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 sind die Jahre 2016 bis 2018; der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 sind die Jahre 2021 bis 2023.

(3) Ausgeschlossen ist eine Befreiung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

1.
bei Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung dieser Verbrennungseinheiten 35 Megawatt oder mehr beträgt,

2.
bei Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt, und

3.
bei Anlagen, die Restgase oder Wärme mit einer anderen Anlage, die am Emissionshandel teilnimmt, austauschen.

(4) Für die Dauer der Befreiung besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 23 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.


§ 17 Form und Inhalt des Antrags



(1) 1Die Befreiung nach § 16 setzt einen Antrag des Betreibers bei der zuständigen Behörde auf Befreiung für den jeweiligen Zuteilungszeitraum voraus. 2Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb einer Frist, die von der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird, zu stellen. 3Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt, besteht kein Anspruch auf Befreiung.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
bei Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz die Feuerungswärmeleistung der Anlage und

2.
die Festlegung auf eine der gleichwertigen Maßnahmen nach § 18.


§ 18 Gleichwertige Maßnahme



Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:

1.
Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Berechtigungen nach § 19 oder

2.
Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 20.


§ 19 Ausgleichsbetrag



(1) Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 hat der Betreiber im Fall von § 18 Nummer 1 für jedes Berichtsjahr einen Ausgleichsbetrag für ersparte Kosten des Erwerbs von Berechtigungen zu leisten.

(2) Der zu zahlende Ausgleichsbetrag ist das Produkt aus

1.
der anzusetzenden Menge an Berechtigungen, die dem Zukaufbedarf einer Anlage für das jeweilige Berichtsjahr entspricht, und

2.
dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder im Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der niedrigere ist; die zuständige Behörde gibt den maßgeblichen Zuschlagspreis für das jeweilige Berichtsjahr bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt.

(3) 1Die anzusetzende Menge an Berechtigungen nach Absatz 2 Nummer 1 entspricht der Differenz zwischen der Emissionsmenge der Anlage im Berichtsjahr und der Menge an Berechtigungen, die dem Betreiber anstelle der Befreiung für das Berichtsjahr nach den Vorgaben des § 23 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zugeteilt worden wäre. 2Sofern der Wert der anzusetzenden Menge an Berechtigungen einen negativen Wert erreicht, entfällt die Pflicht nach Absatz 1 für dieses Berichtsjahr und der Betreiber kann im Folgejahr desselben Zuteilungszeitraums bei der Differenzbildung nach Satz 1 den negativen Wert des Vorjahres anrechnen. 3Sofern sich durch diese Anrechnung auch für das Folgejahr ein negativer Wert ergibt, gilt Satz 2 für das Folgejahr entsprechend.

(4) 1Soweit ein Betreiber nicht ordnungsgemäß über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch die Tätigkeit verursachten Emissionen. 2Die Schätzung unterbleibt jedoch, wenn der Betreiber seiner Berichtspflicht innerhalb einer Frist, die ihm die zuständige Behörde dafür setzt, nachträglich ordnungsgemäß nachkommt. 3Wird die Schätzung durchgeführt, so gilt für sie § 21 Absatz 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entsprechend.

(5) 1Die zuständige Behörde setzt die Menge an Berechtigungen, die dem Betreiber anstelle der Befreiung für die einzelnen Jahre des jeweiligen Zuteilungszeitraums zugeteilt worden wäre, mit der Befreiung nach § 16 Absatz 1 fest. 2Veränderungen der Produktionsmenge gegenüber dem für die Festsetzung nach Satz 1 maßgeblichen Zeitraum bleiben unberücksichtigt.

(6) 1Der Ausgleichsbetrag ist für jedes Berichtsjahr bis zum 30. April des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres als Schickschuld an die zuständige Behörde zu leisten. 2Soweit der Ausgleichsbetrag nicht rechtzeitig geleistet wurde, setzt die zuständige Behörde den rückständigen Ausgleichsbetrag fest. 3Für die Berechnung des rückständigen Ausgleichsbetrages gilt abweichend von Absatz 2 Nummer 2 als maßgeblicher Zuschlagspreis der durchschnittliche volumengewichtete Zuschlagspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder im Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der höhere ist.

(7) 1Soweit ein Ausgleichsbetrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Behörde die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. 2Ansprüche des Bundes auf Zahlung des Ausgleichsbetrages sowie Erstattungsansprüche nach Satz 1 verjähren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

(8) Die Einnahmen aus dem Ausgleichsbetrag stehen dem Bund zu und fließen in das Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds".


§ 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen



(1) Gegenstand der Selbstverpflichtung des Betreibers zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 18 Nummer 2 ist die Reduzierung der Gesamtemissionen der Anlage gegenüber dem Basiswert beginnend ab dem Jahr 2024 um jährlich 4,3 Prozent und ab dem Jahr 2028 um jährlich 4,4 Prozent.

(2) Der Basiswert ist der Median der Emissionen der Anlage in den Jahren 2019 bis 2023, in denen die Anlage vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfasst war, reduziert um den Prozentsatz, der der prozentualen Minderung der gemeinschaftsweiten Menge der vergebenen Zertifikate nach den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG von der Mitte des Zeitraums der Kalenderjahre 2019 bis 2023 bis zum Ende des Zuteilungszeitraums 2021 bis 2025 entspricht.

(3) Die zuständige Behörde setzt mit der Befreiung nach § 16 Absatz 1 den Basiswert nach Absatz 2 sowie den jeweiligen Zielwert für jedes Kalenderjahr des Zuteilungszeitraums fest.

(4) 1Erfüllt ein Betreiber die Selbstverpflichtung nach Absatz 1 in einem Berichtsjahr nicht, so hat er für dieses Berichtsjahr einen Überschreitungsbetrag zu zahlen. 2Der zu zahlende Überschreitungsbetrag ist das Produkt aus

1.
der Differenz zwischen der tatsächlichen Emissionsmenge der Anlage im Berichtsjahr und dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zielwert für dieses Berichtsjahr und

2.
dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder im Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der niedrigere ist; die zuständige Behörde gibt den maßgeblichen Zuschlagspreis für das jeweilige Berichtsjahr bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt.

(5) 1Sofern die Emissionsmenge der Anlage geringer ist als der sich aus Absatz 1 ergebende Zielwert für das jeweilige Berichtsjahr, kann der Betreiber die Differenzmenge bei der Differenzbildung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 im Folgejahr desselben Zuteilungszeitraums anrechnen. 2Sofern sich durch diese Anrechnung auch für das Folgejahr ein negativer Wert ergibt, gilt Satz 1 für das Folgejahr entsprechend.

(6) Für die Leistung des Überschreitungsbetrags gilt § 19 Absatz 4 und 6 bis 8 entsprechend.


§ 21 Erlöschen der Befreiung



1Die Befreiung nach § 16 Absatz 1 erlischt, wenn die Anlage in einem Berichtsjahr 25.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. 2In diesem Fall unterliegt der Betreiber ab dem Kalenderjahr der Überschreitung der Emissionsgrenze der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.


§ 22 Öffentlichkeitsbeteiligung



(1) Die zuständige Behörde gibt im Rahmen des Antragsverfahrens folgende Informationen auf ihrer Internetseite bekannt:

1.
die Namen der Anlagen, für die eine Befreiung nach § 16 Absatz 1 beantragt wurde,

2.
für jede dieser Anlagen die gleichwertige Maßnahme nach § 18 und

3.
für jede dieser Anlagen die in den Jahren des jeweiligen Bezugszeitraums verursachten Treibhausgasemissionen.

(2) 1Nach der Bekanntgabe hat die Öffentlichkeit vier Wochen Gelegenheit, zu den beabsichtigten Befreiungen Stellung zu nehmen. 2Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme teilt die zuständige Behörde der Europäischen Kommission das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung mit. 3Diese Mitteilung gibt die zuständige Behörde auf ihrer Internetseite bekannt.


§ 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung



(1) 1Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 gilt die Pflicht zur Emissionsberichterstattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts jeweils nur für das dritte Jahr des jeweiligen Zuteilungszeitraums gilt. 2Abweichend von Satz 1 sind Betreiber von Anlagen, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben, von der Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts befreit, solange die Anlagen in jedem Berichtsjahr des Zuteilungszeitraums weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittieren. 3Emittiert eine Anlage im Sinne von Satz 2 in einem der Berichtsjahre des Zuteilungszeitraums 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr, gilt Satz 1 entsprechend. 4Erfolgt die Überschreitung der Emission von 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent nach dem dritten Jahr des Zuteilungszeitraums, gilt die Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts für das Jahr der erstmaligen Überschreitung.

(2) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 gilt die Pflicht nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit den Maßgaben, dass

1.
der nach § 6 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zur Genehmigung vorzulegende Überwachungsplan keine Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu den innerbetrieblichen Verfahren zur Überwachung und Berichterstattung nach Anhang I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 enthalten muss;

2.
eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nur bei Änderungen des Anlagenumfangs oder der Emissionsquellen oder bei der Aufnahme zusätzlicher Stoffströme erforderlich ist.

(3) 1Bestimmt der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, Berechnungsfaktoren eines Stoffstroms mittels Analysen, so ist er von der Pflicht nach Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Übermittlung eines Probenahmeplans befreit. 2Nimmt der Betreiber zur Durchführung der Analysen sein betriebseigenes Labor in Anspruch, ist er von der Pflicht nach Artikel 34 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vorlage eines Gleichwertigkeitsnachweises befreit.

(4) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 ist der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, von der Pflicht zur Übermittlung eines Verbesserungsberichtes nach Artikel 69 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 befreit.

(5) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 ist der Betreiber der Anlage von der Pflicht zur Mitteilung der Aktivitätsraten nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 befreit.