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§ 18 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

Artikel 1 V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 201
Geltung ab 15.07.2026; FNA: 2129-55-4 Umweltschutz
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§ 18 Gleichwertige Maßnahme



Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:

1.
Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Berechtigungen nach § 19 oder

2.
Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 20.



 

Zitierungen von § 18 EHV 2030

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 EHV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHV 2030 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 EHV 2030 Befreiung von Kleinemittenten
... den jeweiligen Zuteilungszeitraum zur Durchführung einer gleichwertigen Maßnahme nach § 18 verpflichtet und 3. die Europäische Kommission keine Einwände nach Artikel 27 ...
§ 17 EHV 2030 Form und Inhalt des Antrags
... der Anlage und 2. die Festlegung auf eine der gleichwertigen Maßnahmen nach § 18 ...
§ 19 EHV 2030 Ausgleichsbetrag
... Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 hat der Betreiber im Fall von § 18 Nummer 1 für jedes Berichtsjahr einen Ausgleichsbetrag für ersparte Kosten des Erwerbs von ...
§ 20 EHV 2030 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen
... Gegenstand der Selbstverpflichtung des Betreibers zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 18 Nummer 2 ist die Reduzierung der Gesamtemissionen der Anlage gegenüber dem Basiswert beginnend ab dem ...
§ 22 EHV 2030 Öffentlichkeitsbeteiligung
... beantragt wurde, 2. für jede dieser Anlagen die gleichwertige Maßnahme nach § 18 und 3. für jede dieser Anlagen die in den Jahren des jeweiligen Bezugszeitraums ...