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1Erzeuger oder Besitzer haben nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut in eine der in
Anlage 1 Tabelle 3 bezeichneten Materialklassen einzuteilen.
2Die Einteilung hat unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse der Untersuchung nach
§ 14 Absatz 1 Satz 1 zu erfolgen.
3Wurde die Untersuchung nach
§ 14 Absatz 1 Satz 4 auf nicht in
Anlage 1 Tabelle 4 genannte Parameter ausgedehnt, legt ein Sachverständiger im Sinne des
§ 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder eine Person mit vergleichbarer Sachkunde, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die jeweilige Materialklasse auf Grund der Untersuchungsergebnisse fest.
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§ 18 ErsatzbaustoffV Zwischenlager ... befördert wird, entfallen die Pflichten des Erzeugers und Besitzers nach den §§ 14 bis 17. (2) Der Betreiber eines Zwischenlagers ist verpflichtet, eine Annahmekontrolle ... an die Klassifizierung sowie an die Dokumentation § 14 Absatz 1, §§ 15, 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend. Die Menge des jeweils auf Grundlage einer Untersuchung in ...
§ 26 ErsatzbaustoffV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.08.2023) ... oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 3. entgegen § 11 Satz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 3, eine Einteilung nicht richtig vornimmt, 3a. ohne ...
Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung
V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186